Baden.
">il Worten und Werten u. dgl. gebührt allein der hohen Obrigkeit zu strafen. 2. Die Auffälle und Unter-gange sollen allein von der Hoheit, der sie iminediatc zugehören, verrichtet werden. 3. Da das Gotteshausdie Schreiberei in den beiden Gerichten braucht, soll der Prior dem Landschreiber jährlich die gewöhnlichen 2Säuine Wein und 6 gute Gulden zum guten Jahr geben. Der Prior gelobt dein Statthalter Wolf in dieHand, dieses Alles zu halten. Ibiä. b. — 51. (1617). Mit Gallus Keller, Conventual zu St. Blasien aufdem Schwarzwald und Propst zu Klingnau, wird in Betreff der Niedern Gerichte, welche St. Blasien in derGrafschaft Baden besizt, Folgendes vereinbart: Obgleich gemäß des Urbars von Baden und des Dingrodels^ dritte Theil der Bußen aus den in der Grafschaft Baden gelegenen Niedern Gerichten des Herrn vonBlasien dem Landvvgt zu Baden zugehören sollte, so ist dieses doch bisher nie geübt worden, daher man^ dabei verbleiben läßt; die Mandate über Hohes und Niederes sollen stets vom Landvogt ausgehen; dieAuffalle und Untergänge sollen vom Landvogt und den Amtleuten, jedoch in Gegenwart des Gerichtsherrn,^richtet, die dabei nöthigen Schreibereien und Besiegelungen vom Landvogt und Landschreiber gefertigt werden;^"6 zu Tägerfelden, Ober- und Nieder-Endingen und Schneisingen vor dem Niedern Gerichtsstab verhandelt^t>, soll auch daselbst ausgefertigt und vom Propst besiegelt werden, alles Übrige vom Landvogt und Land-chreiber zu Baden; die Testamente, Vergabnngs-, Ausrichtungs- und Aussteucrbriefe, überhaupt Alles, was^ Hoheit gehört, soll in allen Gerichten, Twingen und Bännen, die St. Blasien in der Grafschaft hat,^ein vom Landschreiber geschrieben und vom Landvogt besiegelt werden, so wie denn auch der Propst gar keine. tension darauf macht und Namens des Gotteshauses sich dessen gänzlich begibt; alle Fauststreiche, „sy^den trochen oder mit blnet naß", sollen dem Abt von St. Blasien um die 3 Pfd. zu bestrafen zngehören,andern Bluetruns" sind dem Landvogt zu Baden vorbehalten; hingegen soll der Propst zu Klingnau imanien des Abts von St. Blasien dem Landvogt zu Baden jährlich den bisher üblichen Wein, dem Land-Treiber 3 Sauin Wein, Badenermaß, verabfolgen; zu Entsprechung des Begehrens, dem Landvogt und demudschreiber jährlich außer dem Wein noch je 4 Mütt Kernen, Klingnauermaß, zu geben, ist der Propstermächtigt, daher man es dem Abt zugehen läßt, init dem Beifügen, daß diese Beamten ohne Unterlaß^ des Abtes Geschäften beladen werden. Ibiä. o. — 52. (1617). Das Rittcrhaus Leuggern läßt man derußen und Gerichte halber gänzlich bei dem badischen Urbar bleiben und behält der Hoheit die Ausfälle und^ ' ergänze vor. Die dem gegenwärtigen Commenthnr von Roll bezüglich des Jagens ertheilten Ortsstimmen,nicht auf das Haus, sondern auf seine Person lauten, sollen, so lange er Leuggern besizt, in Kraft ver-'den; betreffs Bötstein läßt man die Herren Roll bei ihrem Urbar und ihrer darüber erlangten eidgenössischen. 'Mmation gänzlich verbleiben. Auf Begehren des Landvogts werden folgende Wälder in Bann gelegt, so» weder der Landvogt und die Amtleute noch sonst Jemand ohne Consens der regierenden Orte darin jagenia ^ Strafe von 100 Pfd. Halter und Verlust der Ehre, nämlich: „die Hew der Stadt Baden bis^^d^en", alle Wälder im Birmensdorferamt, der Würenlingerwald, das Hard genannt, sammt dem Aberg,v Schneisinger „Hew vnd Wellde"; als Förster werden der jeweilen regierende Landvogt und der Commen-sej^ bezeichnet. Ibiä. ä. — 53. (1617). Mit dem Prälaten von Wettingen hat man sich bezüglich
^ in der Grafschaft Baden gelegenen Niedern Gerichte verglichen, wie folgt: I. Das Gotteshaus soll ver-Urbars und der confirmirten Öffnung bei den Bußen, Strafe» und Geboten wie von Altersverbleiben, jedoch zum Nachtheil der Hoheit keine Gefahr dabei brauchen. 2. Die Auffälle sollen nach dem"hnlichni Kirchenruf vor dem nieder» Gerichtsstab eingeleitet, alle Schulden und Widerschulden vom Schreiber