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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Baden,

Gelegenheiten zu Neuerungen versucht würde». Die Sache wird nach Anhörung der Stadt Baden iwskruenäum genommen, Absch. 697. 2. 45. (1615). In Betreff der von der St. Verenastift in Zurzachbegehrten Hülfe gegenüber den Eingriffen, welche Landvogt von Grafenried ihr an ihrer Herrschaft Kadelburgthun will, sollen die VII katholischen Orte ihre Gesandten auf nächste Zusammenknnft beauftragen, der Stistguten Schirm zu halten, jedoch den Orten ohne Schaden an ihrer hohen Obrigkeit. Absch. 907. Ii. 46(1616). Der Landvogt berichtet den Gesandten von Zürich und Bern, die Landvögte zu Baden haben vo»Alters her im Namen der regierenden Orte von denen zu Kadelburg die Huldigung eingenommen, was aberseit einigen Jahren die Chorherren von Zurzach zu verhindern gewußt haben; es sei ihm unbekannt, a»6welchen Gründen Landvogt Pfyffer seinem dießfälligen Auftrag nicht nachgekommen sei; ferner berichtet er, dasdie von Kadelburg sich über großenÜbertrang" in Religionssachen von Seite dieser Chorherren beklagen undum Hülfe und Rath bitten, und daß auch die von Mellikon sich über diese Chorherren der Religion und HolZ'gerechtigkeit halber beklagen. Es wird nun für nöthig erachtet, diese Sachen auf künftiger Tagsazung vorz»'bringen und darauf zu dringen, daß die Huldigung nach altem Brauche von denen von Kadelburg eingenommenund daß die von Mellikon bei der Freiheit der Religion und beim Landfrieden beschirmt werden. Hievonauch Glarus Mittheilnng gemacht werden. Absch. 913. F. 47. (1616). Auf das im Namen des Bischtvon Constanz durch Hauptmann Andreas Zweyer gethane Anbringen beauftragen die VII katholischenden Landvogt, mit seiner Forderung an den gewesenen Chorherrn Michael Kränzlin zu Zurzach bis auf künftige"badischen Tag stillzustehen. Daneben will man sich gefallen lassen, mit dem Bischof ein Verkommniß abz"'schließen, wie man sich in Zukunft in dergleichen Sachen gegen einander verhalten solle. Absch. 914. b.48. (1616). Die V katholischen Orte werden ihre Stimmen nach Lucern schiken, daß man die Stift Zurza^bei ihren Nechtsamen auf Kadelburg gänzlich verbleiben lassen wolle. Absch. 928. <i. 49. (1617). Zusainntt»gekommen, um die Anstände zwischen einigen Gerichtsherren und den Amtleuten zu beseitigen, die NechtsaiM"zu wahren und den badischen Urbar in seiner Rechtskraft zu schüzen, werden vorerst die Gerichtsherren vw'beschieden. Nach gegenseitiger Eröffnung der Instructionen bringt sodann Landvogt Grafenried vor, die vo"Kaiserstuhl prätendiren, die Erben des verstorbenen Schultheißen Thomas Fischer von Kaiserstuhl, Wirth Z»"'weißen Kreuz außerhalb Kaiserstnhl im Twing Fisibach, seien den Leibfall zu geben nicht schuldig, ungeach^doch von jedem freienLandzügling", der in der Grafschaft Baden sterbe, den regierenden Orten der Leibf^gehöre. Stadtschreiber Erzlin von Kaiserstuhl dagegen behauptet, die Kaiserstuhler seien dessen gefreit. Dar»'"wird erkannt: Weil Fischer in der Grafschaft und in einem Haus gewohnt hat, das iminediatc in derOrte Gerechtigkeit liegt, und er auch den Landvögten mit den Fisibachern gehuldigt hat, so sollen seine Er^"dem Landvogt den Leibfall und, wenn der Nachlaß aus der Grafschaft gezogen wird, den Abzug zu ge^schuldig sein. Betreffs des Abzugs, welchen die vo» Kaiserstuhl laut ihrer Freiheiten von dem Gut ansprechtdas Fischer ans ihrer Stadt gezogen hat, wird gesprochen: Wenn die von Kaiserstuhl von den Erben etM"'erhalten können, gütlich oder rechtlich, so möge man es ihnen wohl gönnen, man besorge aber, es seivcrsuw^ 'weil sie dem Schultheiß Fischer bei seinen Lebzeiten, während er schon lange außerhalb der Stadt gewoh^'nie etwas abgefordert haben. Absch. 943. a. 50. (1617). Mit dem Prior zu Sionen bei Klingnau, Abrab""'Remigius, den, die Gerichte zu Böbikon und Baldingen gehöre», wird folgender Vergleich getroffen: >- ^Prior hat im Namen des Gotteshauses an beiden Orten Böbikon und Baldinge» das Recht bis ans 10zn strafen, nämlich Fanststreiche, Übersehen von Geboten, Zureden; das Übrige, als Blutruns, Friedl'0^