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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Baden. 1449

Absch. 2. «.). Z7. (1587). Bezüglich eines Auslandes des Landvogts mit Ritter Rott, Bogt zu Klingnau,"ud einigen ungehorsamen Klingnanern sotten Bern und Glarus ihre Meinung, was für Berhaltnngsbefehle^ni Landvogt zu geben seien, beförderlich Zürich mittheilen. (S. Absch. 3. 6.). -- 38. (1588). Obmann Keller^ Z» gelegener Zeit in der VIII Orte Namen mit dem Landvogt nach Zurzach und Klingnau reiten, denArbar mitnehmen und genaue Erkundigungen darüber einziehen, was für Gerechtigkeiten der Bischof vonInstanz daselbst habe. Absch. 63. KK. 39. (1595). Niklaus Holdermeyer, Propst der Stift Zurzach, und^»wälte der Gemeinde Kadelburg beschweren sich gegen Graf Rudolf zu Sulz über Beeinträchtigung in ihrerJurisdiction, indem er unbefugt eine Weibsperson von Kadelburg gefangen weggeführt und einen Friedhag,^ die Marchc zwischen Kadelburg und der Landgrafschaft Klettgau gewesen, eigenmächtig ausgerottet habe,'»dein ferner des Grafen Amtleute Injurie», als malefizisch, vor das Landgericht citiren, Geldbußen, Fall'wd andere Ansprachen durch Ladung vor das Landgericht einziehen, indem endlich der Graf denen zu Kadel-'wg den Weidgang am Honburg widerrechtlich eingeschlagen habe; sie bitten, den Grafen dahin zu vermögen, er die Stift und die von Kadelburg bei ihren Rechtsamcn und Briefen verbleiben lasse oder dann seine^rmeintlichen Ansprüche auf einer Tagsaznng zu Baden geltend mache. Wird in den Abschied genommen; anGrafen wird geschrieben, er möge von seinen Neuerungen und Eingriffen abstehen oder seinen Bescheid""ch Zürich zu Händen der übrigen Orte einsenden. Absch. 277. op 49. (1598). Der Bericht des Land-^gts, daß der Propst zu St. Blasien alle kleinen Bußen zu Endingen und Tägerfeldcn einziehe, währendul Urbar der dritte Pfenning den Eidgenossen gehöre, wird in den Abschied genommen, damit man aus^chstein Tage die daherigen Rechte des Propsts näher untersuche. Absch. 355. ce. 41. (1605). BeschwerdeGMchs gher Verarrestirung des Nachlasses einer zu Brugg Hingerichteten Person durch den Landvogt vonaden. (S. Absch. 560. a.). 42. (1606). Der gräflich-sulzische Landvogt des Klettgaus hatte sich angemaßt,""f der Nheinbrüke zu Kaiserstnhl jährlich Gericht zu halten. Da man dieses für einen Eingriff in die Ge-^chligkeiw, der Eidgenossen hielt, ließ man ihn davon abmahnen. Nun behauptet er, daß dieses keineswegsNeuerung, sondern eine langjährige Übung sei, und legt den Bertrag vor, welcher zwischen Bischof OttoKonstanz, als Gerichtshcrrn zu Kaiserstuhl, und den Grafen von Snlz im Jahr 1486 aufgerichtet worden- "l dessen 14. Artikel leztern dieses Recht zugesprochen wurde. Wird in den Abschied genommen. Absch. 593. o.^ 43. (ik;g7) Die Grafschaft Snlz maßt sich an, auf der Rheinbrüke zu Kaiserstuhl und Rheinau drei Rüfe' 'hrem Gericht zu erlassen und hat auf lezter Jahrrechnnng ihre Urkunden und Berträge darüber aufgelegt.' wich, Lucern sind damit einverstanden, die übrigen Orte aber nehmen es rekerenÄum. Absch.

> ^ ^ 44. (1609). Es wird berichtet, die Stadt Baden und das Gotteshaus Wettingen maßen sich an,niedere Gerichtsbarkeit im Dorf Fislisbach allzuweit auszudehnen, indem sie 1. bis an das Malefiz^sen, ^ Strafrödeln und dem Urbar widerspricht, 2. erlauben, an Feiertagen die Früchte

^"lainnieln, was wider die dem Landvogt geschwornen Eide ist, 3. die Kirchenrechnung allein einnehmen,wider die zum dritten Male bestätigte Erkanntniß ist, 4. bei Streitigkeiten Augenschein aufnehmen, was^ vor fünf bis sechs Jahren von de» Landvögten allein geschah. Zu diesem behelfen sie sich einer alten

^ wrenen Öffnung, auf welche hin der Tausch getroffen worden, die zwar aus den österreichischen Zeiten!ein

von der hohe» Obrigkeit nie bestätigt worden sei. Auch das Gotteshaus Wettingen besize über'w Gericht eine gleichartige alte Öffnung, habe aber bisher nie sie zu gebrauchen sich angemaßt. Wenn

iwkien ein solches Borgehen nicht zur rechten Zeit einschreiten würde, wäre zu besorgen, daß noch andere

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