Baden.
sehen zu; je nachdem es dann diesen gelingt, werden sie auch nachfahren. „Keine also ein Landt-schryber biß an nachfolgende Ortt, so allein mit Höchen vnd nideren Gerichten den acht alten Orten'zu-gehörend": Dorf Erendingen, Dorf Würenlingcn, Gebistorf, halb Nohrdorf, Hiittikon. Daraus könne derLandschreiber kaum das trokene Brod gewinnen und sich nicht wie bisher erhalten; es stehe nun an den Obrig-keiten, ob sie den Gerichtsherren die Freiheit verleihen und der Landschreiberei entziehen wollen; er hofft aber,man werde ihn, im Fall das geschähe, auf andere Weise schadlos halten, damit er seinen oft mit schwerenGeschäften beladenen Dienst auch „vßwarten" könnte, denn er habe nie einen andern Lohn gehabt, als dieseGefälle. Er bittet schließlich, man möchte diesem nnn fünf Jahre hängenden Geschäft ein Ende machen, sichgehorsam in Allem, was man ihm anbefehlen werde, unterwerfend, damit er nunmehr auch besserer Nachbar-schaft Pflegen könne. Absch. 776. au.
ü. Obrigkeitliche Besizungen.
Art. 29. (1600). Der Wirth im Hinterhof zu Baden bittet um Nachlaß eines Jahreszinses, um daszu seinem Lehen gehörige Haus, des Herzogs von Österreich Haus genannt, von welchem jährlich die t5Kronen Herrschaftszins herrühren, wieder in bewohnbaren Zustand sezen zu können. Wird in den Abschiedgenommen. Absch. 414. q. — 39. (1604). Das Gesuch des Dietrich Falk, Wirth im Hinterhof bei den große»Bädern, man möchte den jährlichen Pachtzins an jedes Ort auf 28 gute Gulden statt der 15 Sonnenkrone»festsezen, indem er die Sonnenkronen und andere Goldmünzen nur mit Aufwechsel erhalten könne, wirdinstruvnllum genommen. Absch. 533. t. — 31. (1607). Weil die Wirthin zum Hecht in Baden unserer gnädige»Herren Stube firnissiren lassen hat, wofür sie 6 Gld. verausgabt hat, so bittet sie um deren Rükvergütung-Absch. 623. i. — 32. (1610). Wirth Falk zum hintern Hof wünscht wie bisher bei Entrichtung des jährliche»Zinses 1 Sonnenkrone mit 2 guten Gulden abtragen zu dürfen, weil der Lehenbrief nur von rheinische»Gulden spreche. Wird in den Abschied genommen. Absch. 742. x. — 33. (1615). Zug soll dafür sorgen, daßdie Hanfbünte, welche Landvogt Bossart in der regierenden Orte Namen zum Schloß Baden gekauft u»dwofür er den ganzen Kaufschilling verrechnet hat, vollständig bezahlt werde, damit man nicht genöthigt werde,gemäß der ergangenen Abschiede solches von den Orten einzufordern und den Ausstand daraus zu bezahle»'Absch. 893. v.
2. Huldigung.
Art. 34. (1595). Die von Kaiserstuhl, Zurzach und Klingnau, welche dem Landvogt zu Händen de»regierenden Orte lange nicht prehr geschworen haben, und zwar ans Vergeßlichkeit oder Nachlässigkeit der Vög^und Amtleute, sollen in Zukunft wie die übrigen Unterthanen schwören. Absch. 283. i. — 35. (1595). DieAmtleute der Grafschaft machen Anzeige, daß die Mannschaft zu Kaiserstuhl, Klingnau und Zurzach seit einige»Jahren nicht mehr in Eidespflicht genommen worden sei. Daher wird dem Landvogt aufgetragen, von diese»Unterthanen den Eid abzunehmen, auch soll das in Zukunft alle zwei Jahre bei dem Aufritt des neuen La»^vogtS geschehen. Ibill. t.
3. Judikatur- und Compctcnzanstände tc.
<Man sehe auch Kanzlei und Abzug).
Art. 36. (1587). Auf das Gesuch des Ritters Noll von Uri um Aufschluß in Betreff einiger spättige»Punkte im Spruch zwischen ihm und denen von Klingnau läßt mau es bei dem ergangeneu Abschied bleibe»'