Baden. l447
Brief und dem alten Posseß geschirmt zu werden; dennoch beweist er durch Schreibbncher und Protokolle, daßdiesem Brief bis zu seinem Amtsantritt nachgekommen worden sei, indem vom Jahr 1570 an bis 1002 (lautdetaillirtem Verzeichniß) über Sachen, die in den Niedern Gerichten vorgekommen, 1072 Briefe in der KanzleiBaden ausgefertigt und voin Landvogt besiegelt worden sind; ferner bemerkt er, daß auch in den Schreib-duchern und Protokollen vor Aufrichtung des Briefes von 1570 jede dritte oder vierte Copie über Sachen inden nieder» Gerichten handle; schließlich legt er zu Erhärtung seiner Sache Kundschaften solcher Personen auf,welche längere Zeit in der Kanzlei zu Baden gearbeitet haben. Dagegen produciren die Anwälte der Gerichts-derren die in den Orten ausgebrachten Stimmen und verschiedene Briefe, durch welche man ihnen versprochendatte, sie bei ihren Freiheiten und Rechtsamen zu schirmen. — Darüber wird geantwortet: Der Stimmenhalber sei kein Zweifel, sie werden aber durch die von dem Landschrciber znlezt eingebrachte eingestellt; es sei^cht und billig, sie bei ihren Freiheiten und ihrem alten Herkommen bleiben zu lassen, und man habe auch^ etwas Anderes beabsichtigt, sie sollen aber beweisen, daß das Schreiben und Besiegeln von Briefen ihreBechtsamen seien. Auf ihr Begehren wird ihnen ein Aufschub zur Beibringung ihrer Gewahrsamen bewilligt,aneben wird erkannt, der Landschrciber soll seine vorgebrachten Beweise in den Abschied stellen, ebenso sollen^ Gerichtsherren ihre Gerechtsamen und Beweise in Schrift fassen und den regierenden Orten zuschiken, da-^>t diese ihre Gesandten ans nächste Zusammenkunft instruiren, einen Ausspruch darüber zu thnn; weder die^aichtsherren noch der Landschrciber sollen dieser Sache wegen ferner in die Orte fahren; und weil derandschreiber im Posseß geblieben ist, sollen die Gerichtshcrren jeglichen Eingriffs sich enthalten und Niemanden^ Kanzlei zu Baden verbieten.
Beschaffenheit der Gerichtsherrlichkeiten in der Grafschaft Baden:
Gerichtshcrren bis an das Blut: Die Stadt Zürich zu Altstättcn und Üttikon; Junker Meyer von"onan zu Weiningen und Ötweil; Stift Zurzach zn Kadelbnrg; Stadt Brenigarten zu Zuffikon und Nieder-sten. An selbigen Enden nimmt sich ein Landvogt weder Sieglens noch ein Landschreiber Schreibens an.
2. Gerichtshcrren, da keine Appellation vor den Landvogt kommt: Der Bischof von Constanz zu Kaiser-"1h Klingnau, Zurzach; die Tschudi zu Schwarzen-Wasserstelzen. Der Enden nimmt sich ein Landvogt und"»dschreiber weder Schreibens noch Sieglens an.
3. Gemeine Gerichtsherren: Das Gotteshaus St. Blasien zu Endingen und Tägerfelden, da es zu ge-/k" hat bis an 10 Pfd., in andern Orten, deren viele sind, hat es allein an 3 Schilling zu richten; das
°ster Sionen zu Böbikon und Baldingen hat zu richten an 10 Pfd.; das Gotteshans Wetting?» zwei ganze^ ^r, nämlich Wettingen und Wnrenlos und Dietikon, in einem hat es an 18 Schl., in dem andern an^ ^chl. zu richten; das Ritterhans zu Leuggern nm 3 Schl.; das Ritterhaus zu Bückheim (Benggen) nindas Kloster Königsfeldcn zu Birmenstorf um 3 Schl.; das Gotteshaus Ötenbach zu Nömerschwyl">d Tulz „in 3 Schl.; das Gotteshaus Hermetschwyl zu Eggenwyl um 3 Schl.; das Gotteshans Gnaden-^ zu Nieder-Rohrdorf um 3 Schl.; das Gotteshaus Bellikon zu Bcllikon und Hausen nm 3 Schl.; dievdnier zu Waldhauscn um 3 Schl.; die Stadt Buden zu Fislisbach um . . . . ; der Bischof von Constanz^Siglistorf und Melstorf; die Buncrnsame zn Freienwyl daselbst an 2 Pfd. In allen diesen Orten hat"K Brief) bisher ein Landschreiber geschrieben und der Landvogt gesiegelt.
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Ans diesen thnn dem Landvogt und Landschreiber Eintrag: Der Herr von St. Blasien; der Herr von'Ugen; der Prior von Sionen; der Bischof von Constanz um Siglistorf und Melstorf. Die übrigen