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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1446
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Baden.

Schultheiß und Rath zu Baden, daß mau eine beständige Kauzlei oder Behausung für den Landschreiber Z»erwerben beabsichtige, und ihr Anerbieten, die Gewahrsamen in ihrem Thurm behalten zu wollen, werden a<irkkereuclum genommen. Absch. 922. ä. 24. (1616). Auf die Klage über parteiische Ausfertigung der Ab-schiede über Religionssachen wird von den evangelischeu Orten vorgeschlagen, entweder soll der Landschreibernach einem Beschluß sogleich das Concept abfassen und in nächster Versammlung vorlesen, oder es soll nebendem Landschreiber noch ein anderer Schreiber von Zürich oder Basel bei dergleichen Geschäften functionireii.Absch. 929. e.

Anstände mit den (Yerichtshcrren betreffend Schreib- und Tiegelrecht.

(Man sehe auch Judicatur- und Competenzanstände).

Art. 25. (1606). Zwischen dem Landschreiber zu Baden und den Schreibern, welche die Gerichtsherrennach ihrem Belieben brauchen, haben sich Anstände erhoben, indem die Gcrichtsherren prätendircn, daß Alles,was in ihren Gerichten sich zutrage, durch ihre Schreiber besorgt werden müsse, während der Landschreiberder Ansicht ist, daß er etwas mehr Befngniß habe, als ein gemeiner Schreiber, indem er besonders währendder Tagsazungen, wo ihm keiner der andern Schreiber beistehe, ziemliche Arbeit und Kosten habe und dasJahr über den Substituten erhalten müsse. Daher wird der Vorschlag, die Gerichtsherren ans nächste Tag'sazung zu citiren und dann nach Anhörung beider Parteien das Angemessene zu verfügen, in den Abschiedgenommen. Absch. 593. d. 26. (1609). Der Landvogt und der Landschreiber führen Klage, daß die NiedernGerichtsherren sich anmaßen, Gülten, Testamente, Aussteuerungen, Gantbriefe u.dgl. aufzurichten, ja sog""die von ihnen, den Klägern, aufgerichteten Briefe zu cassiren, was wider das Herkommen der Grassch^Baden sei, wie durch die in der Kanzlei liegenden Bücher, durch Leute, welche bei dreißig Jahren in derKanzlei gearbeitet haben, namentlich aber durch den am 20. Juni 1570 auf der Jahrrechnung zu Baden aus-gestellten Brief, worin die diesfälligen Rechte der Landschreiberei festgestellt worden sind, erwiesen werde"könne. Die Gerichtsherren lassen einwenden, dieser Brief sei vielleicht ohne ihr Wissen und ihren Wille"aufgerichtet worden, übrigens können sie beweisen, daß sie dergleichen Briefe ausgestellt haben. Nachdem ^Amtleute in ihrer Replik noch vorgebracht, daß der Prälat von Wettingen vor einigen Jahren ohne ihr Wissi"einige Ortsstimmen ausgebracht habe und daß man diese aufheben möchte, weil die Gerichtsherrlichkeit Z"Wettingen nur bis auf eine Buße von 20 Schilling sich erstreke, wird die Sache iustrunnäum in de"Abschied genommen. Absch. 697. <z. 27. (1610). Zürich und Lucern sollen zu gelegener Zeit, etwa u^dem Herbst, Gesandte nach Baden abordnen, um den Urbar und die andern Gewahrsamen der regierende"Orte zu nutersuchen, bei Fällen, wo es einen Gerichtsherrn betrifft, diesen zu beschiken und Erläuterungthun, was dem einen oder dem andern Theil zuständig ist, damit jeder wisse, wie weit seine Gerechtsameerstrekt, und damit die Niedern Gerichtsherren nicht in die hohe Obrigkeit eingreifen. Das ist dringend nöWdamit nicht immerdarGefätz", Mißtranen und Klagen sich erheben und die regierenden Orte nicht um d"^Ihrige kommen. Absch. 742. u. 28. (1611). In dem Anstände zwischen den Gerichtsherren einerseitsdem Landvogt und Landschreiber andererseits über Ausfertigung und Besiegelnng der Briefe hat manTheile auf den gegenwärtigen Tag citiren lassen, um nach Untersuchung ihrer Gewahrsamen zu entscheidwas Recht ist und was jedem zugehört. Nun legt der Landschreiber einen Brief vor vom 20. Juni 1^ "aus welchem sich ergibt, daß diese Sache vor Jahren auch schon streitig gewesen, aber durch die Nathsb"^'der VIII Orte entschieden worden ist; dabei hofft er, auch wenn er weiter nichts vorzulegen hätte, bei diesig