gau's darum begrüßen, der es ihnen des Jahres einmal oder, so es des Landes hohe Nothdurst forderte, »icl'lmalen bewilligen und erlauben sollte, und das; der Ausschuß sowohl als die Obleute von beiden Religionengleicher Anzahl genommen werden solle, bei solcher Zusammenkunft ein Schreiber, gemeiner gcist^ und wc»licher Gcrichtsherr auch sitzen und beiwohnen möge; alles mit diesem ausdrücklichen Anhang, daß wir unsen"Herren und Oberen hicrinnen ihre Gewalt heiter vorbehalten haben wollen, diese Ordnung auch allein auf ^bewilligte Zusammenkunft, wann und zu was Zeiten ihnen das belieben wird, zu mindern, zu mehre»abzuthun, und daß auch solche an ihren hochobrigkeitlichen Gewalt, Recht und Gerechtigkeiten, wie auchden niederen Gerichten an ihren Herrlichkeiten und Rechtsamen nichts benommen, sondern allerseits in bcs^Form vorbehalten und unvergreiflich sein solle, j Dieser Artikel wurde in der Eonfercnz zu Fraucnfcld 22, Aug^1027 zurückgenommen, S. Thurgau Art, 40.s
Zum Einundzwanzigsten, Als dann ein ehrsames Landgericht zu mehrcr Beförderung des Rechtesdiese hernach folgenden Artikel zu einer neuen Ordnung vorgelegt mit der unterthänigcn Bitte, ihnen st" ,von hoher Landsobrigkeit wegen zu bestätigen, nämlich daß des Jahres weniger und mehr nicht alsLandgericht und jeden Monat eines, ausgenommen weil in dem Juli die Gerichte beschlossen und kein L>u^gericht gehalten werden kann, im Juni zwei gehalten sollen werden. !
Diese 12 Landgerichte sollen in dem ersten Landgericht jedes Jahres durch die Amtleute und llrtl'^sprccher angestellt und verzeichnet werden, auch jedem Urtheilsprecher und Landgcrichtsknecht ein Verzeichnis! ^geben werden, damit aller Orten, sowohl sie als die Parteien, so vor Landgericht kommen sollten, andere ^schäfte und Hindernisse abstellen können.
Im Sommer soll das Landgericht um 7 Uhr, im Winter aber um 8 Uhr angehen und verbannt und ^halb Stund zuvor darein geläutet werden.
Welcher Landrichter alsdann erst nach Verbannung des Landgerichts erscheint, der soll zur Strafe e» ^halben Gulden erlegen; welcher aber gar ausbleibt, der soll einen Thaler Strafe bezahlen, che er nicdcrsitz^sei denn Sache, daß einer seines Ausbleibens oder Saumseligkeit halber erhebliche Ursache zubringen und ^Landgericht darthun könnte. ^
Desgleichen sollen auch die Parteien Anfangs des Landgerichts erscheinen und der Kläger sich innersteder ersten halben Stunde verfürsprecht haben oder am selbigen Landgericht nicht mehr angehört werden, ^So einer vor Landgericht citiert, aber nicht beklagt wird, da sollen ihn; vom Gcgentheil die Kosten M ^bigen Tag nach Landsbrauch abgetragen werden.
Wann um Zins oder Appellationen soll geklagt werden, soll die Verkündigung durch den Landweilstt ^schehen, übrige Citationcn die Landgcrichtsknechte selbst verrichten mögen, jedoch sollen sie solche Verkündig^jedesmal de»; Landweibel schriftlich oder mündlich angeben, zu verzeichnen, laut ihren Eiden, oder wo stt ^nicht thäten, für jede Citation 5 Bz. Strafe bezahlen. Wann jemand in die Acht erkannt und hernach ^ihn ein Achtbrief gemacht wird, soll derselbe nicht gleich in das Achtbuch, sondern nur sonst in eine» ^verzeichnet und erst hernach in das Achtbuch geschrieben werden, wann er in die Acht verlesen ist, nach ü" ^dann die Form der Achtbriefe soll gestellt werden, dem auch die Landgcrichtskncchtc bei ihren Eiden stnachkommen.
Die Ächter sollen alle Landgerichte mit ihren; Namen verlesen werden, damit ein Herr LandvogtStrafen halb sich desto besser zu verhalten wisse. ^
Es will auch E. Ehrs. Landgericht die 4 Ordinari Landgerichtsmähler, wie auch die Besoldung, so wOberkcit gehabt, fallen lassen und, so vil dasselbige belaufen möge, an Geld empfahen und dasselbe uui
Landgericht abtheilen, und würde sich also belaufen, daß ihnen des Jahres dafür 170 fl,, das ist, jedes
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gericht 10 fl. bezahlt werden sollte, von welchen 10 fl. die Urtheilsprecher ab dem Land 2 fl. vorauSucl'
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