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Landgerichtsknechten, die eine Zeit her geübte unbillige Gewalt, da sie selbst gleichsam Tagsatzungen ge-^wn und vielerlei Sachen verhandelt und verthädigt, mit allem Ernst abgestrickt und dabei aufs Höchste^ndiert, daß sie fürohin sich der großen unmäßigen und unerträglichen Unkosten, so sie auf geringe, schlechteZachen getrieben, müßigen und die armen Leute nicht mehr also in Gefahr und unbillige Ungelegenheit treibenstch in Sachen nicht beiständig machen sollen.
Zum Achtzehnten. Dieweil unseren Herren und Oberen mit den Malefizgerichten und Gefangenen bisher^'Uliche Kosten aufgegangen, da man jedem, so dazu gehört, ein Mahl gegeben und sich noch andere mehrgeschlagen, so haben wir zu Verringerung solcher Essen eine Moderation gemacht, wie hernach folgt:
Verzeichnis; derjenigen Personen, so man bei einem Malefizgericht die Mahlzeit geben ssolls:
Herr Landvogt. tz Amtleute.
1 Substitut. 2 Fürsprecher der Grafschaft.
Des Uebelthäters Räth, deren 4. 2 Geistliche, so dem Malcficanten zusprechen.
Herr Frühmesser, Mesmer. tz Landgerichtsknechte.
Zwei Stadtdiener.
Der Nachrichter, einer oder mehr.
Summa 21 Personen.
diesen jeden ist für die Mahlzeit geordnet zu bezahlen einen hahben Gulden; was dann die Zehrung^ Malcficanten anbetrifft, ist für gut geachtet, daß dieselben nicht mehr bei den Wirthen genommen, sondernlost Landgcrichtsknechten einem jedesmal auf ein Gewisses für Tag und Nacht accvrdiert, auch die Thurm->vii-^ Kerzen und andere Zehrung, desgleichen die Festmähler abgethan oder moderiert und auf ein Ge-, ^ gestellt werden solle nach Laut hievor Anno > 609 gemachter Ordnung, so »nserm Landvogt und Amt-anbefohlen sein solle.
^ Neunzehnten. Obwohl die Gerichtsherren unserer Landgrafschaft Thurgau bei undenklichen Jahrendermög und Inhalt habender Briefe und Sigeln der Abzüge halber befreit gewesen und unverhofft seitwenig Zeit von unseren Landvögten Ortstimmen und Abscheid dawider ausgebracht und erlangt, undaber unsere Herren und Oberen im Grund der Sachen Gestaltsam informiert und berichtet worden undallein solche hievor widrige Anno 1625 ertheilte Stimmen deswegen ausgegangnen Badischcntsi>u ^ widerum aufgchcbt, sondern dieweil sie, wohlermelte Gerichtshcrren, allein das Gegenrecht der Abzüge>y, solches ein gemeines billiges Ding und in aller Welt gebraucht wird) gegen den Herrschaften, so dasbisher nach dero Inhalt begehrt, ihre hicrumhabenden Abschiede, Erläuterungen und Bestätigungen^euem confirmicrt und bestätiget und ihnen das begehrte Gegenrecht der Abzüge bewilliget haben, alsso»"' ^ auch gänzlich dabei verbleiben und wollen, daß sie unwiedcrsprechlich dabei geschützt und geschirmtwerden.
Zwn Zwanzigsten. Sodann eine geineine Landschaft durch ihren verordneten Ausschuß unterthänig ange
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iia die gemeinen und besonderen Beschwerden anzuhören und solche demnach unfern jewesendcn
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daß wir ihnen jährlich, oder wenn es des Landes hohe Nothdurft erforderte, eine gemeine Zusammcn-durch ihre allerseits verordnete Ausschüsse zu halten gnädig bewilligen wollten, nichts zu deliberieren,
ader unfern Herren und Oberen Ehrcngcsandten zu Baden zu referieren und zu eröffnen. Wann^ so viel Bericht von unseren Amtleuten verstanden, daß solche Zusammenkunft unseren Herren undborg,!" '"cht allein nicht schädlich oder nachtheilig, sondern loblich und der Landschaft nützlich, und daselbst nichtsi^^ch^gt, sondern allein die «rn.vn.minn. und Beschwerden angehört; so haben wir ihnen diese begehrte Zu-^kunft dergestalt bewilligt und zugelassen, daß sie. gemeine Landschaft, jederzeit einen Landvogt des Thür-