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^ übrigen fl. aber wollen sie in 1» Theil, das ist 3 Amtleuten, l2 Urtheilsprechern und dem Substituten^heilen, also sollen auch obgedachte Strafen, Fertigunggeld unter ihnen getheilt werden.
Aon Abwesenheit eines gebrauchten Fürsprccks solle keiner Parthei mehr als ein Aufschlag bewilliget^rden; gleichergestalten soll man gefährliche Aufzüge niemand gestatten.
So jemand Kundschaft stellen will, soll er das thun innerthalb dreier Landgerichte und sollen die ZeugenProducenten weiter als im 3. Grad verwandt sein, dein Gegcnthcil aber mögen sie Wohl Kundschaft sagen.Es soll auch die Land- und Landgerichtsordnung des Jahrs aufs Wenigste einmal vor Landgericht abge-"n ivcrden und darauf fleißig gehalten und uns dabei untcrthänig gebeten, ihnen solche zu confirmicren und^bestätige,,. So Wir nun solche aller Billigkeit gemäß befunden, als haben »vir ihnen selbige von unseren^ren und Oberen wegen confirmiert und bestätiget also und dergestalt, daß solcher fleißig nachgegangen unddarob gehalten »Verden soll.
Zum Zweiundzwanzigsten und Letzten haben »vir den Gerichtsherrcn ihre alte wohlhergebrachte FrehheitGerechtigkeiten samint der Thurgauischen Landordnung und Erbrechten wieder auf ein Neues confirmiertbestätiget, gebieten dabei unseren Landvögten und Amtleuten, daß sie nicht allein darin kein Eintrag thun," dabei handhaben, schlitzen lind schirmen »vollen.
^Lann nun »vir Anfangs angezognen und ferndrigen Jahrs zu Frauenfeld gemachten Abscheid und neueu»ng von Punkt zu Punkt angehört und verstanden und darin anderes nichts gefunden, dann das ehrlich,^ 'ch, auch gemeiner Landschaft sowohl, zuvorderst unfern Herren und Obern nützlich, so haben wir anstatt. lu» Namen mehrgedachter unser allerseits gnädigen Herren und Obern solchen Abscheid und Ordnung alles^ Inhalts bekräftiget, confirmiert und bestätiget und »vollen, daß dein allem, so hierin begriffen, fleißig^chncgangcn und gehalten »verde, gebieten dabei unseren jetzigen und künftigen Landvögtcn und Amtleuten'°rer Landgrafschaft Thurgau, daß sie bei ihren Eiden darob halten, dawider nicht handeln, thun noch ge-llcthan zu »verde» in keiner Weise noch Weg, sondern die Ucbertrcter mit ernster hoher Straf ansetzen^bicse^ ohne Nachlaß zu unserer Herren und Oberen Händen beziehen sollen, getreulich und ohngefahrlich »c. w.
Baden den 10. Juli Anno 1026.
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Zu Schwarzcnburg. S. i960. Art. lL7.
' csterrumpf. „Ein von Tannrinden gemachtes, mit tannenen Wurzeln zusaminengenähetes. rundes zweiober dritthalb Fuß hohes Gefäß" zum Aufbewahren des Ziegers. Schcuchzer, I. I., Naturgeschichte desSchwcizerlandes. Theil l. S. 62.
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