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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
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2280
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Strafwürdige in beide gleich aufgeschrieben solle werden, auf daß unfern Herren und Oberen nichts verfaulwerde. Es sollen auch unsere Landvögt hinterrücks unserer nachgesetzten Amtleuten bei ihren Eiden keine Mlwürdigen Sachen abhandeln oder verthädigen, sondern jederzeit gewisse bestimmte Bußen-Tag ansetzen, diejenigeso Bußen, Fäll oder Abzug schuldig sind oder werden, vor sich und die Amtleute bescheiden und dem Scl'uldigen mit einander die Gebühr nach Gestaltsame des Fehlers auflegen, welches ein Landschreiber in das GMleibuch sowohl als in des Landvogts Rodel verzeichnen soll, da auf jcdeni Bußcntag dem Landvvgt eine Kn'»''und den Amtleuten jedem eine halbe Krone für ihre Besoldung und nicht mehr gegeben werden soll, wie amden Landgerichtsknechten, je nachdem einer weit oder nah gesessen. Dieweil nun gehörter Maßen den Landvögtdie Verehrung gänzlich abgestrickt und aber die Landvögt kein beständig Einkommen, so haben wir zur Elitz?lichkeit ihrer Blühe und Arbeit von allen Bußen von hundert Gulden zwanzig geschöpft, welche er fürSeinigc inbehalten und übrig Alles ohne weiteren Abzug verrechnen solle. Damit aber ein Landvvgt dan»Mher nicht Ursach nehmen könne, mit den Strafen, Fällen oder Abzügen zu hoch zu fahren, so soll, wie ol'vcrmelt, die Abstrafung beiwcsend der Amtleute vorgenommen werden; so aber sie sich des Taxcs der StrafVergleichen könnten oder ein Landvogt jemanden die Straf gar erlassen wollte und die Amtleute ihn M'würdig befunden, soll in solchem Fall die Sache vor ein unpartheiisches Landgericht kommen; welchem T>tzdann ein Landgericht beifällt, dabei soll es bleiben, es wäre denn Sache, daß sich einer mit Urtheil bcsckMbefinden würde, der mag dann vor Unfern gnäd. Herren und Oberen appellieren. Was aber Schcltung -Butz"anbelangt, sollen dieselben gleich alsbald bei Erörterung der Scheltsach taxiert werden.

Zum Fünfzehnten haben wir auch geordnet, daß ein jeder Landvogt seine Amtsrcchnung im Beisein ^nachgesetzten Amtleute und bei guter Zeit stellen solle, damit sie bei Erstattung derselben zu Baden Be>mgeben und die Rechnung bei ihren Eiden erhalten können, inmaßen wir darum, damit unseren Herren uOberen nichts versäumt werde, ihnen, den Amtleuten, auferlegt, alle zwei Jahre mit den Landvögten ihre itzwohnliche Huldigung zu thun, wie solches hievor zu Baden auch vcrabscheidet worden. ^

Zum Sechzehnten haben wir angesehen, wenn jemand im Land durchs Jahr beschwert würde oder eMschädlichen Mangel oder Mißbrauch verspürte, soll und mag dersclbige das seinem Gcrichtsherrn oder Gemensausschuß anzeigen; dieselben sollen dann die Sache in Schrift Wohl spccificiert stellen und einem LandvogtAmtleuten vorbringen und um Abschaffung anhalten; Hilsts, Wohl und gut, wo nicht, mag man alsdann ^Klage vor unserer gnäd. Herren und Obern Gesandten zu Baden gelangen lassen, die dann zu Abschutz^der Beschwerde sich der Gebühr nach zu erklären wissen werden. Damit auch Gericht und Recht desto beMfördert und alle unnöthigen Kosten verhütet werden, so haben wir befohlen, daß unsere jetzigen und künstwLandvögt zu Haltung der Tagsatzung nicht allein gewisse Tage anstellen, sondern dannzumahl Morgens W ^wisser Stund anfangen und männiglich beförderlich ab den Köstcn helfen sollen. ^

Zum Siebenzehnten. Demnach die Richter, Redner und Landgcrichtskncchte eine Zeit her ihre AcmterDienst von unseren Landvögten mit großen Verehrungen gleichsam erkauft, und also mit Micth unddazu gekommen, so haben wir hierauf gesetzt und geordnet, daß solches nicht mehr geschehen, sondern dazu ^liche, redliche, unparthciische Leute und so vil möglich nicht zu viel aus einer Freundschaft ohne Miell ' ^Gaben in das Landgericht sollen gesetzt werden. Insonderheit sollen diejenigen, so in öffentlicher Hurerei >

Ehebruch leben oder sonst öffentlich verschrieen sind, nicht im Landgericht gebraucht, sondern ausgcsch^'^werden. Wir wollen auch und gebieten unfern Landvögten ganz ernstlich, daß sie fürdcrhin keinen Landge>" ^knecht mehr, so lange er sich ehrlich und Wohl verhaltet und mit Unehren nichts verschuldet, entsetzen, daß es"

mehr Kosten verursacht werden, so sollen sie ihrer Dienste beförderlich entlassen werden, sonst haben wir ihu

der Landgerichtsknechtc halber bei der alten Zahl verbleiben, und daß diejenigen, so über die gewöhnlichegesetzt sind, dieweil sie dem gemeinen Mann eben beschwerlich und ihretwegen unseren Herren und Obern