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"usgericktet verbleiben und wollen, daß dem fleißig nachgegangen und darob gehalten werde.
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^»gestalt bekräftig daß fürohin keine Partei weder zu Baden, noch m den t^rten. etwas ohne Verkundung^ Gegentheils ausbringen, sondern vorhin Urkund mitbringen soll, daß scmcr Wrdcrpartc. ordentlicher .oe.se
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u°r denselbigen in Holz und Feld nichts sicher ist. da haben wrr erkannt, daß man nach schalt Al,chck«nen in ein Gericht solle ziehen lassen, er kaufte dann Haus und Hof und so viel Guter, das^er sich selbst,lein Weib und .wind darauf ohne das Almosen zu ernähren wisse, und bringe dazu Br.ef und Siegel, wie er'ich an dem Ort. woher er gezogen. Verhalten, und daß weder er. noch se.n Weib und .wind keines Herrn Leib-eigene sind und sie nachjagende Herren hätten, soll man sie nicht dahin ziehen lassen, sie kauften stch dann zuvorLeibeigenschaft ab und jzahltenf den gewöhnlichen Einzug.
Zu», Dreizehnten Betreffend den 5. Artickel der Landsordnung. welche also weist, >po man nicht ver-
">ag die Bußen an Geld zu bezahlen und dies, zu Abbruch Weib und .Winder Nahrung gereichte, daß es im
Thurm abgebüßt werde, mit Geben Wasser und Brotes ein Tag und ein Nacht, ein Gulden damit abzubüßen.
lassen wir es gänzlich bei seinen Kräften verbleiben, allein daß jeder regierende Landvogt zuvor darum begrüßtlverde.
Zu». Bierzehnten Dieweil etliche Jahr her unsere» Herren und Oberen aus ihren Gefällen darum wenig''"gegangen, daß die Landvögtc neben den hohen Strafen noch höhere Verehrungen für sich oder ihre Weiber^gelegt, und also ihre Küche viel mehr dann ihrer Herren und Obern .Wammer betrachtet, so haben wir der-lll«chen Verehrungen um strafwürdige Sachen dergestaltcn gänzlich abgestellt, daß unsere weder letzigen noch'""ftigen Landvögte und Amtleute noch die Ihrigen bei ihren geschwornen AmtSelden von nie»,and leine Ver-'hrungen nelnnen noch bedingen sollen, dadurch der Obcrkeit an dem Ihrigen etwas abgange oder jemand be-kehren möchte nnd obgleich wohl deshalb vor oder nach der Abstrafung etwas versprochen wurde, soll esganz keine'Kraft haben, sondern jederzeit bei jedes freien Willen steh», also daß alle strafwürdige Sachen?<in in Ehrende Bußen gezogen und Alles bei Eiden verrechnet soll werden. Wann aber Kosten mit Kund-^sten und Anderem aufgehet, »rag man dann (ohne Abgang des obr.gke.tl.chen Gefalls) das be. den «chul-einziehen Es sollen auch die Urtheilssprecher des Landgerichts sich derjenigen, so um Bußen oder der-l»'ichen anaesockten werden gar nichts beladen, noch von ihretwegen bitten oder abhandeln, sondern pch unpar-""''sch richterlich verhalten, es träfe denn denjenigen an. mit welchem Einer Verwandtschast halber vor Noch,^'trhn .„üßte. Dan.it auch unseren Herren und Obern nichts verschonen oder verthad.get und d.e Unter-Wider Gebühr nicht bedrängt werden, so haben wir den Landgerichtsknechte» be. 'hren E.den auserlegt.7 si- alle hohen Bußen. Fälle. Abzug und was ihnen ... ihrem Quartier begegnet sowohl m der Eanzle.7 im Schloß unser.» Landvogt in Verzeichniß und Buch mit allen Umständen und Beweisen dargeben sollen,daß ... ^m Ende zwen Bußrödel. einer im Schloß und der andere m der Canzle. behalten und alles