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mündlich angehört und darüber auch unseres Landvogts und Amtleuten Bericht umständlich vernommen, so ssind l h^"auf wohlermelter Herren Ehrengesandten auf Gutheißen unserer Herren und Oberen hernachfolgende Moderntionsarticul zu künftiger Land-Satz- und Ordnung unserer Herren und Obern und gemeiner Landgrafschaftgut gesetzt, geordnet und beschlossen.
Erstlich setzen und ordnen wir. daß das Fluchen, Schwören und Gotteslästern bei hoher Straf nach Inhal'der alten ausgegangnen Abschiede und Mandate (welche Wir hiemit von Neuem confirmieren) verboten »»»'abgestellt und die Verbrecher vermöge derselben ohne Nachlaß härtiglich gebüßt werden sollen.
Zum Anderen. Dieweil wir verstanden, daß die Jugend an etlichen Orten ziemlich frech und übel erzöge»werde, da ist unsere Meinung und Befehl, daß hin und wieder im Land Schulen angestellt sollen »verde»'damit die Jugend von der Frechheit und allein Bösen abgehalten, zu Furcht Gottes und aller Ehrbarkeit auserzogen werde.
Zum Dritten. Als dann unserer Herren und Oberen Satzungen und Mandaten vermögen, und >ans andere»Orten, da beide Religionen geübt werden, gebraucht wird, daß die Feiertage von beiden Religionen fleißig g"halten sollen werden, und »vir ersucht worden, daß den Evangelischen ihre hohen Festtage, als der heil. Ehr>s'°tag und Nachtag. dcßgleichcn Oster- und Pfingstmontag, die Ausfahrt und das 'Neue Jahr insgemein auch feie"lich gehalten sollen »Verden; dicweil nun solches anderswo, wie gemeldet, auch observiert »vird und es die alt»"Mandate zugeben, so lassen wir es gänzlich dabei verbleiben und »vollen, daß solchem gelebt, nachgegangen »"dinsgemein gehalten »Verden solle.
Zum Vierten. Weil dann unter Ander», auch eingebracht worden, daß die von dem nieder», Gericht oderanderen ehrlichen Leuten geinachte Sprüche, die gleichwohl von den Parteien angenommen, gelobt und ve"sprochcn worden, so »verde», doch dicsclbigcn vielmal von unser», Landvögten wiederum aufgehoben, dadurch d>'Parteien von "Neue»», in Recht und Unkosten gebracht »verde»,. Darauf haben »vir erkannt und gesprochen, daßes bei dergleichen angenommenen und verlobten Sprüchen verbleiben soll, wofern der hohen Obrigkeit dadu^nichts entzogen und Abbruch oder Nachtheil gebähren. oder so Einer neue Rechtsame hätte, dann in solch""Fall »vollen »vir unser», Landvögtcn die Gewalt nicht benehmen, so»,der», vorbehalten haben.
Zun, Fünften. Betreffend die Einziehung der Bußen haben »vir gesetzt, daß niedergerichtliche Büß"''welche die hohe Obrigkeit mit den Gerichtsherren gemein und zu theilen (hat), sollen wie bisher cingezoö"''nach Laut des Vertrags berechtiget und durch specisiciertc Rödel den Landvögtcn und Amtleuthen ei»,gerecht"die hohen Bußen aber allein mit hochobrigkeitlichcn Boten eingezogen »verde»,, und daß die Abstrafung »,it d"Gefangenschaft den Landvögten allein (außerhalb der Gcrichtsherrcn. denen es in Verträgen zugelassen) 5» ist'brauchen gebühren und zustehen solle.
Zu», Sechsten. Dieweil die Heiden und Zigeüner nach Laut der Landsordnung im Land nicht st'ß'"geduldet »verde», so ist unser Befehl, daß derselben fleißig nachgegangen und dieses Gcsindlin nicht gedulde''sondern von Land verwiesen »verde», solle.
Zum Siebenten haben Wir auch geordnet, dieweil es landsbräuchig und ohnedies billig, daß kein La"^vogt de», andern sein llrtheil stürzen oder aufheben soll, daß darob steiff gehalten »verde und die Landowniä't dawide, handeln sollen, es wäre denn wache, daß Einer neue Rcchtsame zu erscheinen (hätte), daß 'solchem Falle das Recht Wohl möge dem begehrenden Theil geöffnet »verde».
Zum Achten. Antreffend die Abschaffung der bcschwerlichcn heimlichen Kundschafte»,, so über unverl"""dete Personen eingenommen werden, ist unser Meinung, daß unsere Landvögte und Amtleute auf ci.igeko"""""Klage wobl mögen heimlich Bericht einnehmen, die geschworne Kundschaft aber solle öffentlich entwcdcr v"Landgericht, oder wo es sich sonst gebührt, verhört und eingenommen »verde»,
Zun, Neunten setzen und ordnen Wir. daß fürohin, wann eine Person von, Leben zun, Tod ge"^'