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Zum Schlüsse Einiges über die Processi des Or. ab Jnsula (s. Absch. 483 e, 1025 1) und des FlorianWächter (s, S. 2262), welche nninittelbar Veranlassung zu der Absendung Wettstcins nach
Münster gaben.
1)r. ab Jnsula war Professor der Rechte an der Universität Basel und hatte den Titel einesKannnerherrn am französischen Hofe erhalten. Mit Ludwig Meyer, dem Arzt und Barbier, einemgeistesschwachen Manne hatte er 1624 einen wucherlichen Eontract geschlossen und durch denselben einschlechtes Haus gegen dessen Gut an der Münchensteiner Brücke abgetauscht. In Folge der Klagen der Ver-wandten Meyers wurde dieser Eontract von den Gerichten aufgehoben. Ab Jnsula machte die Sache vordem Kammcrgcricht zu Speyer anhängig und führte auch Beschwerde am französischen Hofe. Obgleich die-ser sich Basels in Betreff seiner Unabhängigkeit vom Reiche sehr annahm, so mißbilligte er doch nicht,nachdem Basel auf die Güter des ab Jnsula, als derselbe Basel verlassen, Arrest gelegt hatte, daßab Jnsula Arrest auf baslerische Güter zu Straßburg und in andern Reichsstädten auszuwirken suchte.Der Streit dauerte bis in die Fünfzigcrjahre, von Jnsula's Wittwe fortgeführt.
Eine andere Veranlassung zur Citation Basels vor das Kammcrgcricht bot der Proceß FlorianWächters von Schlettstadt. Dieser hatte mehrere mit Wein beladene Wagen etlichen Wirthen undFuhrleuten nach Basel zu führen verdungen. Den Fuhrleuten wurden unterwegs von einer französischenSchaar ein Theil der Pferde weggenommen, der Wein aber kam schließlich nach Basel. Wächter suchte dieFuhrleute zu Basel 1641 vor Gericht; diese unterlagen, Wächter wurde aber mit der Gegenpartei indie Gcrichtskosten verfällt. Gegen Basel erbittert, auch weil er daselbst noch Schulden abzuzahlenhatte, führte er beim kaiserlichen Kammcrgerichte zu Speyer Klage, und dieses sah sich dadurch veran-laßt, baslerische Kaufmannsgüter im Mainzischcn anzuhalten. In Folge der Abordnung des KarlMicg wurde der Arrest zwar relaxicrt' der Vorfall aber erregte in Basel nicht wenig Bedenken, weildas Kammcrgcricht gegen Basel, wie gegen eine Reichsstadt auftrat.
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Zu Thurgau. 'Art. S. 1501 und Art. S. 150«.
^andSordnung des Tlmvgcms vom Jahv W26.
Wir von Städten und Landen der VIl die Landgrafschaft Thurgau regierenden Orte unserer Eidgenossen-Räthe und Sendboten, dieser Zeit mit vollem Befehl und Gewalt unserer aller Herren und Oberen auf^ Tag der Jahrrechnung zu Baden im Aargau versammelt, bekennen und thun kund mit diesem Brief:^>wach unsere Herren und Oberen ferndrigcs Jahres auf allerlei cingckommenc Klagen nothgedrungcn vcr-""cht worden, zu Abschaffung vieler beschwerlicher Mißbräuche und unterschiedlicher Bedrängnißcn, mit denen'^re Untcrthancn des Thurgaus nun eine geraume Zeit belästiget gewesen, und Wideranrichtung guter heil-er, politischer Satz- und Ordnungen, eine ansehnliche Legation und Gesandtschaft von gemeinen sieben rc-^^cn Orten in ermcltc unsere Landgrafschaft Thurgan zu verordnen; wann dieses unserer Herren und°ren Gutachten des verwichcnen 1625 Jahrs in dem Augstmonat vermittlet worden, die abgeordneten Ehren-dor gemeiner geist- und weltlicher Gcrichtshcrrcn, sowohl auch gemeiner Landschaft ansehnliche Ausschüsse^ 5'ch genommen, sie in ihren Beschwerden, und was sich eine Zeit her Ungleiches zugetragen, schriftlich und