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Hausgnossen dahin halten, damit sye alle Freffel und straffwürdige Sachen bei ihren Threwen und Eydcn an-^>gen, beh obangercgter Straff.
36.
^ soll auch ein jeder Underthon, Hoffmann und Jnseß bei Vermeidung angeregter und unnachleßlichcrbrassen alle die Freffel und straffwürdige Sachen gleicher Gestalt, wie von Wirthen geordnet, ircn ObrigkheitenZeigen.
37.
^-o ist uns auch fürkhommen, wann ein Buoßentag oder Thädung angesehen, daß diejenigen, welchen als. "rßfelligen dahin vcrkündt lvirth, als Ungehorsambe ohne rechtmeßige und erhebliche Ursachen ußbleiben undch Gebott und Verkhündigung verachten, ist hierauf gesetzt und geordnet, daß solchen Abwesenden nichts-^ vlveniger die Buoß geschöpft ") und gesetzt und über das nachmalen als Ungehorsambe gestrafft werden sollen.
38.
llnd dan letstlichen, demnach die leidig Erfahrung zu erkhennen gibt, daß verschiner Zeit großer Schaden" den Leüthcn und dem Vich von den gelegten Fcldtgeschoßen widerfahren ist und großer widerfahren inöcht, soZiethen wir hicruff an 1» Pfund Pfennig, daß fürterhin niemandts mehr Fcldtgeschöß legen und richten sölle.dlnd letstlich zue wahrem Urkhundt haben wir Pius Abbt unser Cantzlei Secret Jnsigel und ich Jacob^udtvogt mein eigen Jnsigel in diß Mandat öffentlich hierfür truckhcn lassen. So geschehen den 3. Tagrnats Septembris »t^Io nov» .-Vinn 1638.
' Art. 27. Im Mandat von 1632 lautet die vorstehend so eonsnsc Stelle also: „soll dcrsclbig Ansprechend umb sein An-forderung und Ansprach nit znc den geschriebenen Nndcrpsanden gcwiscn werden, sonder nmb sein Ansprach wieein andere gemeine »nverdricsstc Schuld nach jedes Hofsrecht fahren".
') Art. 29 heißt es in der Copic von Zürich also: dann welchem von Mund Frieden geboten wird man nach
Gestalt der Sachen nicht strafen nnd sonst allwcg handeln und halte», als ob er von Hand angelegt wäre undder Friede versagt, soll in gleichen Schulden stehen."i Art. 31. Die durch Auslassung dunkel gewordene Stelle im zweiten Absatz haben wir »ach dem Mandat von 1632gegeben.
i Art. 31. Abermals eine Auslassung! 1632 steht zu lesen: „darin gleichwohl der Obrigkeit ihr Straff vorbehalten nndaber dicsclbigcn Sachen den Obrigkeiten und ihren Ambtleuthcn verschwiege» bleiben' ?c.
Art. 37. In der Zürchercopic steht statt „geschljpfst" „geschärft".
7.
Zu Absch. M5, «I. S 1410Defcilsionale von Wyl.l<»47 im Januar.
Rathschlag.
^ie dißer Zyth die Grentzen nothwcndigklich zu verwahren.
Thurglmw.
sicjxd" zechen loblichen Ordten soll dahin ohnvcrzogenlich verschaffen 50 Mann,eü Commendantcn, dessen Sold soll syn täglich
Nämlich einen quali-1 '/, Gld.