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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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und Aiüller bcy iren Eyden fragen und, die dises nit halten, für jede Uebertrettung umb fünff Pfundt Pfen»>Sstraffen, und dornach sei ime meniglich in disem und andern Fahlen vor Schaden.

32.

Item wir verbiethen auch und wellent, daß fiirohin niemandts mehr die Fisch mit einichen Kügelinnit mehr aus dem Wasser ziehen noch fangen solle.

33.

Item dieweil dan des Weidwerkhs halben bisherv großer Mißbrauch beschehen, so gcbiethen und wolle"wir auch in Crafft diß unsers Mandats, daß nun hinfüro meniglich mit Voglen, Jagen, Pirßen und alle"anderen Weidwerkh sollen von angehendem Mertzen bis auf St. Johannes des Teüffers Tag, gleich im So»u"^daruff volgent, still stehen, wie auch insonderheit da an einem oder anderen Orth die Zeit her Fuchsfalle» ^braucht und gericht worden, die soll man bei Straff fünff Pfund Pfennig abschaffen und abthuen, auch derstbigen nit mehr gebrauchen.

Und demnach leider obgeschriben Bott und Nerbott vilmalen ttbertretten werden, und aber die Uebertretb"ungestrafft bleiben, darumb daß sie der Oberkheit von niemandt angeben Iverdcn, so wollen beide Oberkheit"nit allein ihre Ambtleüth höchstes Ernsts dahin ermahnet haben, daß sh auf die Ucbcrtretter ein fleißiges -l"lsehen tragen und haben sollen, sundcr auch einem jeden Underthvnen, daß er der Oberkheit alle die Buiffff'und Freffel, die er ficht oder erfahrt, fleißig anzeigen und hinfüro niemandts verschonen, dan von welchen ^nit beschehen, die würden unnachlcßlich als die Uebertretter gestrafft werden. Es macht auch einer hierin I"gefahrlich sich übersehen, man würde ine darumb als meineidig straffen. Sonst Wirt ein Oberkheit einemder Buoßcn angibt, gegen meniglich guetcn Schirm geben.

34.

Und dieweil dann die Erfahrnuß zue erkhennen geben, daß biß anhero von wegen schmächliches Zuerc^"mancherley Thedigjungsen durch allerlei) Personen gemacht worden, darin gleichwol^) den Obrigkheiten und itw'"Ambtleüthen verschwigen bliben, so ist Herwider mit Ernst geordnet und gesetzt, wo fürohin dergleichen Th^'gungcn beschehen, daß die Thädigungsleüth sowol auch die Parthehen, zwüschent denen die Thädigung besch'^schuldig sein sollen, den Oberkhcitcn oder ihren Ambtleüthen solche Sachen in den nechsten zchen Tagen anz^melden bei obangeregter Straff verschwigner Buoß der 5 Pfundt Pfennig. Beschähe aber die ThädungGericht, so solle es angentz in die Buoßenzedel vergriffen werden, und sollen keine Thädungen ohne Beyff"oder Erlaubtnuß der Oberkheit nit beschehen oder gemacht werden.

35.

Demnach die Erfahrung zue erkhennen geben, daß bishero durch die Hinleßigkheit der Wirthen mwDiener und Haußgenossen die Störeyen und andere straffwttrdige Freffel und Hendel, so sich in denheüseren und Taffernen zuetragen, nit mögen abgestrafft werden, so ist hiemit unser ernstlicher Befclch,hinfüro die Wirth bei Straff 5 Pfund Pfennig und noch höcher, je nach Gestalt der Sachen, schuldig sein ffmonetlichcn den Obcrkheiten alle Freffel und Buoßen anzuczeigen, und da sich in solcher Zeit kein Freffeltragen thcte, sollen sie nichtsdestoweniger vor der Oberkheit erscheinen und zue berichten schuldig sein alleeihren Eiden. Es solle auch niemandts ohne Erlaubtnuß beider Obcrkheiten wirthen noch einigen Schillaushenkhen bei Straff zehen Pfund Pfenning. Es sollen auch die Wirth mit nichtcn entschuldiget sein, stffbei solchen Störyen und Frefflen, so sich in ihren Heüseren zuctragendt, nit gewesen, sonder sye