2024
Abtei und Thal Engelberg. 1620.
gung angehalten werden, soll jedes Ort seine Gesandten auf nächsten Sonntag den 14. Juni in dasteshaus abordnen. Uri und Zug, deren Gesandte sich so viel Muhe gegeben haben, werden ersucht, die-selben ebenfalls dahin abzuordnen, damit die Thalleutc sehen, daß es Ernst gelte. 11>i,1. t. .17. Da ^Thalleute zu Engelberg über das Libell vom 30. Juli 1610 sich bei den fünf katholischen Orten beklaghatten und dadurch die vollständige Besiegelung und Exemtion desselben aufgehalten worden war, so lh'bt"die Gesandten von Uri und Zug sdiese sind: von Uri Emanucl Beßler, Landammann, von Zug J»ha>'"Kvnrad Zurlanbcn, Alt-Animanns in Folge gütlicher Unterhandlung folgende von den drei Schirnwck^angenommene und bestätigte Erläuterung des Libells:
„Erstlichen so soll diszer Rächtsspruch und ausgesprochener Libäl niemand anderm, dan alleinwürtigen Gotßhauß Engelbcrg gegen den Thallüten daselbst, und den Thallüten gegen demselbigen fürl'i»^^lich sein. — Klag und Radsuochen bedrcffeilt über ergangenes Urthcil fiirstand sich klärlich, das;, MKlag mag gefüört und Ztad gesnocht werden, daselbst auch ein beschwerter Ardichel, wo von nölcn, kau ^enderet und fürbcßerct werden. — Von wegen der Eigenschaf;, ist solches nit zu fnrstan, daß die Tha^des; Gvlßhauß libeigen Lnt sind, sonder allein deßselbigcn Underthancn. — Des; Abzugs halber bleibt cgänblich bh dem vor Jahren crgangnem billichcn lind allenthalben landbrüchlichen Aussprllch, daß, anchen Eilden die Thallüt hinzugcnt, wo von Engelberg Abzug genommen, gleicher Gestalt einem würtigen 6"'hauß soll bezahlt werden; wo aber kein Abzug genomcn wurd, da soll man auch keiner schuldig sein-Die Gerichtsbesahllng betreffcnt wird einem Hcrreil Prelat des; würtigen Gotßhauß jederzeit nühit lüb^sein, dan unter iilen, den Thallüten, geschichte lind zllr Sach dienstliche Ätenncr zu crkißen, wie vor ehar, allein daß sh sich eiilem würtigen Gotßhauß gethrcuw lind gehorsam so wol, alß ihre liebenerzeigent, so habent sh sich dcßen zu genießen lind mogent von einem Herren Prelaten in guotem bcdrnstet werden. — Dicwcil dan im Übrigen einem würtigen Gotßhauß sein Freiheit, Rächt und Geräcl'tijw^auch Bricsf und Sigcll vorbehalte», so auch inen, den Thallüten, im übcrigcn ihre habcnte Rächtsainc, a>Briefs lind Sigell vorbehalten sein, so sit eidgnößischen Zeiten har gcüöbt und gcbrucht worden."
„Dißes Libäl ist widerumb einer ganzen Genleindfürsamlllng sambt der Erlüternng in Gegcilwcrtig ^und Bhiväßeil Jhrv Giladcn der Fürorncten dcß Evnvcnts, wie auch der Herren Ehrengesandten vonfünf cathvlischen Orten vorgeläßen wordeil mit ernstlicher Erinnerung, darauf sh auch gleich den Eidt >Huldigung gcthail. — Actum im Gotßhauß Engelbcrg den 16 Tag Junh Anno 1620.
,Fiteinhard Cisat der minder, der Zeit stat schreibetzu Luzern."
Folgen die Unterschriften und Siegel der Gesandten und die Sigillc der fünf katholischen ^Absch. 126. .'ttt. Zll Erledigung des Spans zwischen dem Gotteshaus und Ridwaldcn wegen desteils und der Marcheil sollen die Sähe beider Theile sich den 27. Juli Abends in dem Gotteshan- .finden. Absch. 132. g'. .10. Zwischen dem Prälaten zu Engelberg und den Thallentcn hat sich einMißverständnis; wegeil der Gcrichtsbesahung erhoben. Es wird beschlosseil, die beiden Parteien ansnächste Tagsahung zu beschickeil, sie zu verhören und ihnen das rechte Verständnis; der Sache beizubu"!Absch. 146. Ii. 40. Mit Bedauern hat man den Widerstand der Thalleutc wegen der Gerichlsbesat'^vernommen lind sich darüber dahin entschlossen, daß es wie von Altem her gehalteil werden svlle, ^nämlich der Prälat zuerst vier ernenne und dann die Thalleutc ihm zwölf Personen vorschlagen, aus ^ ^der Prälat die übrigen erkiest. Dabei wird den Thallcuten bemerkt, daß man ihrer künftig weht »n