Abtei und Thal Engelbcrg. 1«Z20. 2023
^ ZU ersucht?,,, denselben seines Ortes auch zu besiegeln. Absch. 113. a. (Ten 22. April 1020 erscheinenden, zweifachen oder dreifachen Landrath in Stans Landammann Einanuel Beßler, Statthalter Zum^u»ncu von Uri und Landaminann Zurlauben von Zug und erklären, daß, wen» es auch nicht im Libelldie Thalleute vom Abt an die Schirmorte zu appellieren haben und der Gerichtsbcsahung und des'dzugs halber kein Grund zur Beschwerde vorhandeil sei. Sie ersuchen Nidwalden, das Libell zu besie-Eine Abordnung der Thalleute bringt durch ihren Fürsprecher Muheim von Uri ihre Beschwerdenw Betreff der Appellation, der Gerichtsbesehung, der Leibeigenschaft und der Kosten vor. Da der Abt be-uptet, daß die Thalleutc nicht anderswohin als an ihn appellieren dürfen, so will Nidwalden, daß in- libell geseht werde, daß die Appellation an die Schirmorte zu gehen habe; serner, weil das Libell allewse u„d Siegel dem Gotteshaus bestätigt, während einige der eidgenössischen Freiheit und Gerechtigkeit> Waldens zuwiderlaufen, so will Nidwalden das Libell nicht besiegeln. (Protokoll der Lands-und Nachge-laden. II. 147.)s 34. Man Hort das Anbringen des Prälaten an, desgleichen den Bericht derWadten von Uri und Zug, welche mit Nidwalden gesprochen haben. Die Schirmorte beschließen hier-l daß »lau das Libell handhabeil und die von Uri und Zug darüber gegebene Erläuterung aufrechtl^wn müsse. Diese Erläuterung war folgenden Inhalts: das Libell ist für niemand anders verbindlich,Mr dag Gotteshaus Engelberg und die Thalleute gegen einander. Wo die Klage über ein Urtheil ge-M ,,»d Rath gesucht wird, da kann auch, wenn es nöthig ist, das Urtheil abgeändert oder verbessertUvea. Die Eigenschaft ist nicht „auf den Leib zu verstehen, sondern allein um dasjenige, so die Thalleute^ ^vtteshaus abzurichten nnd zu bezahlen" schuldig sind. In Beziehung ans den Abzug bleibt es beivor Jahren ergangeilen Ausspruch, daß wenn die Thalleute irgendwohin ziehen, wo von EngelbergMorden wird, dem Gotteshans auch Abzug bezahlt werden solle: daß man aber, wo keiner gefor-c>uz M'ch keinen schuldig sei. Dem Prälateil wird nichts lieber sein, als mit tauglichen Männernde» Thalienten das Gericht zu besehen; dagegen sollen sich dieselben dem Gotteshaus getreu lind ge-Vvr!!"" Zeigen. Wie dem Gotteshause seine Freiheiten, Rechte und Gerechtigkeiten, Briefe nnd Siegelileb . " Win sollen, so sollen es auch den Thalleuten ihre Ncchtsame, Briefe und Siegel sein. Im>»ld^"- ^ bekräftigt. — Den Gesandten von Uri und Zug wird ihre Bemühung verdanktdaß ^ ^ Ansuchen gestellt, nochmals mit Nidwalden zu reden, zumal da es sich dahin erklärt habe,>, ^ ^dh dein Mehr unterwerfen und seine Miteidgenossen sich eher angelegen sein lasseil »volle, als diedez Bemühungen keinen Eingang finden sollten, werde man ohne Weiteres die Erecution
Ter bm'nehinm und des Gotteshauses Gerechtigkeiten schühen und schirmen. Absch. 121. a. 3.'».l'ell Zu Engelberg hat sich entschlossen, die noch unerledigten Streitpunkte mit Nidwalden gütlich
ZW" Zu lassen und, was man ihn heißeil »verde, anzunehmen. — Nidwalden »vird ersucht, sich darüberGesandten in das Gotteshaus hillreichende Instruction zu ertheilen, damit manzu solcher Verhandlung über Tag und Ort vergleichen kann. Absch. 124. s. 33. Nachdemist "'^^spsche Streitigkeit durch die Gesandten von Uri und Zug zu einem Vergleich gebracht wordenItlirr'^^ '"^u deil Gesandten und deren Obrigkeiten zu Ehren die Thalleute der Strafe für ihre HalsVorbehalt, daß sie sich sürderhin ruhig verhalten. Die Kosteil jedoch sollen von llri,IM-dwn Stadtschrciber von Luccrn berechnet, in Termine abgctheilt und von den Thalleuten alsentrichtet »verde». Die Personen, gegeil welche die Thallcute chrverletzende Worte gebraucht' werde» ersncht, die Sache gütlich abhandeln zu lassen. Dainit die Thalleute zur schuldigen Hnldi-