2022
Abtei und Thal Engclberg, 1620.
Verstände beharreil und hie und da Beistand lind Schirm suchen; da es ferner verlautet, daß Nidwaldc"ihnen Beistand leiste und sie in Schirm genommen habe, so wird an die Gesandtschaft von Nidwalde» ^Frage gerichtet, warum ihr Ort sich bei Eröffnung des Rechtsspruches nicht habe vertreten lassen. ^gibt als Grund an, weil ihr Ort das Libell nicht wolle besiegeln lasseil, weil in demselben das Mal^'dem Prälaten zugeeignet werde, während es früher ein Thalvogt im Namen der Schirmortc verwalkhabe; weil ferner die Appellationen, welche vorher vor die Schirmorl? gezogeil wordeil, aberkannt sei""weil endlich dem Gotteshause alle alten Privilegien und Schriften bestätigt werden. Diese Privileg»rührteil noch aus' einer Zeit her, als die Eidgenossenschaft noch nicht bestanden habe, lind die Rechte, wel^das Haus Oesterreich gehabt, seien durch das Schwert an die Eidgenossen gebracht worden. Was seitBestehen der Eidgenossenschast Brauch und Ucbung gewesen sei, dabei werde 'Nidwalden das Gottcsh»'schützen. Die Gesandten reden denen von 'Nidwalden zu, sie möchten sich doch nicht von den übrigen Ort""'namentlich in den dermaligen trüben Zeiten, trenneil und die Thalleute nicht in ihrer Widerspenstigkeitstärken, zumal das Libell so moderiert worden sei, daß es ihnen keinen 'Nachtheil bringen könne undauch die Thalleute nicht wider ihre Briefe drängen wolle. — Die Gesandteil wenden sich nun an de>M'laten mit dem Anstichen, er möchte das Libell dahin erläutern, 1) daß in Malesizsachen jeweilen der ^Vogt, welcher von den Schirmorten gegebeil wird, das Schwert führen und den Reichsvogt vertrete» !2) daß, wenn jemand sich über ein im Thal gewordenes Urtheil beschwere, demselben gestattet sei» ^ 'bei den Schirknorten oder deren Gesandteil sich zu erklagen und Rath zu sucheil, und daß' dieselben w"sprechen und erkennen können. — Der Prälat entspricht diesem Ansuchen nicht, weil dadurch des GoHauses Gerechtigkeiten geschmälert würdeil. Aus dieses hin reden die Gesandten nochmals denen vonwaldeil in gleichem Sinne, wie früher, zu; diese aber entschuldigeil sich mit ihrer gemessenen Jnltr»6>"Schließlich werden sie ersucht, ihre Herren und Obern dahin zu vermögen, daß sie innerhalb acht ^ihren Entschluß Lucern mittheilen. Absch. 106. n. Li». 'Nidwalden wünscht, daß die übrigen Schi"'"' ^behülflich sein möchten, den Streit wegen des Zehntens und der Landmarchen, welchen es mit de>»teshaus habe, zu vergleichen. Die Gesandten sprecheil ihre Geneigtheit dafür aus und sind der ,daß derselbe bald beseitigt sein werde, wenn Nidwalden einen guteil Entschluß in Sachen des Libclls Mwerde. Idick. 6. Wiederholung des Begehrens von Stadtschreiber Chsat in Art. 27. Es
und den Andern, welche bei der Sache interessiert sind, das Recht aufgethan. Iliill. v. Il> ^eStadtschreiber so auch dem Hauptmann Gilg Flcckenstein. Ibill. <1. IL. Der rechtliche Spruch/ d"' ^Schirmortc zwischen den Thalleuten zu Engelberg und dem Gotteshanse gegeben, wird von denOrteil in den Abschied genonlmen. In ihrem Rainen wird Uri die Thalleute zu gebührendem kÄelMweisen und Nidwalden ersuchen, den Thalleuten für ihre nubegründeten Forderungen kein Gehör zu ^Absch. 110. <Z. II. Da die Thalleute noch immer gegeil den letzten ergangenen Rechtsspruch/ derder Mehrzehl der Orte besiegelt worden ist, sich widerspenstig zeigen, so ersucht man Nidwalden "de"'^das zwischen dem Gotteshaus und den Thalleutcn gemachte Libell auch zu besiegeln. Nidwaldenmit Berufung aus die bereits mitgetheilten Gründe ab und wünscht, daß man auch seinen mit EM ^schon zwölf Jahre bestehenden Span vermitteln möchte. Man läßt hierauf durch Uri und Zug .waldeil nochmals reden, worauf Nidwalden vorschlägt, den Rechtsspruch auf einer Zusammenkunft z»einer Revision und Erläuterung zu unterwerfen. 'Alan halt dieß für unthunlich und ersucht die beide» ^nochmals mit Nidwalden zu reden und mit ihm de» Inhalt des Rechtsspruches mündlich zu erörtc"'