Abtei und Thal Engelberg. l010. 1620. 2021
Vertrags die Rechte erhoben und Redlifüerer gewesen syn inöchtent. Wäre auch der Sachen und^ Villicheit wol gemäß gsin, gemeinen Thallütten oder doch etlichen undcr inen von wegen dieser Unge-er>a»le Grund und Fug ein Straff uffzeleggen: dennocht in Ansehen des inen zubekentcn
°>ens wöllent wir dißmalen inen damit verschonen und uns dabh gentzlich versetzen, sh, die Thallütt, nunroch, ire Schuldigkeit und Pflicht gegen einem Herren Prelaten und dem Gottshuß in besserer und ge-»i>d ^dacht halten und deine alle (Gehorsame leisten, auch diser unser Erkandtnus durchuß nachkoinmen' llatt thnil werdent; dann im BUderspill, soll inen »»verhalten svn, daß man die Ucbertrettendcn einesUßn uach umb Rüws luid Alts abstraffen tvirdt. Uff daß auch fürterhin sich niemand cinicher
. "der Entschuldigung wider disc unsere Urtheil gebruchen oder behelffen und fürwendcn könne noch»>lct ^vir dieselbige einer ganzen ersamen Gemeinde, so allein zu dißem End von uns fürsam-
ür worden, eröffnen lind vorläße» mW zu steiffer tind stäter Bekrefftigung und Zügnuß aller dißer""^rs angeborneu soorok Jnsigell hieran henckhcn lassen. Beschächcn in dem Gotßhuß Engelberg" ^ag Iulv von Ehristi gcburt zeit ein daußent sechs hundert und im neunzächenten Jahr.
Reinhard Eisat der minder, der Zeit unwürtigerStatschreiber der Stat Luccrn."
Absch. 8i.
g ^^'"ttheiß tind Rath von Lueern genehmigen, heißen gut und erkennen diesen Spruch zu Kräften den^^'cemtzex iiiio, Schwyz den I. September 1610, Obwaldcn den 14. Dccembcr 1610, alle drei „mitund Erläuterung, daß tvo des (öotßhauß überige Freiheiten und Gerächtigkeiten, Gewarsaine,lii/^! geheißen werdent, selbiges sich sürstan solle, so vill die ein Äotßhauß und die Thal'
anderen berüvrt" > Dieser Rechtsspruch wurde später „das Libcll" geitanitt.^ L4 Schwhzchx,. "^rwaldeu tverden ersticht, bei dem Prälaten von Engelbcrg anzuhalten, daß er des Heinrich Zür-llri arrestierte,? Geld dessen armen Enkeln möge verabfosgcn lassen. Absch. 88. ll.
»«20.
tlin dem Elvtteshaus den Thalleuten gegenüber einmal Ruhe zu schaffen, sollen GesandtetiiH . ^ ^chirinorte auf den 10. Januar dorthin abgeordnet werden, welche den Vertrag ablesen, exequieren^cclu Thalleuteit höchlich beleidigten Renward Eysat, Stadtschreiber von Luccrn, zu billigem
5hail'^^^ sollen. Absch. 105. I. Li». Rachdem im Soinmer 1610 zwischen dem Prälaten und den^rivn^" lRi Spruch ergangen ist, haben etliche Ungehorsame in dem Thal bedenkliche Reden gegen^vr k andere interessirte Personen ausgestoßen. Die Gesandten der Schirmortc erscheinen dcßhalb^ / bersaminelten Gemeinde und fordern dieselbe auf, dem Spruch Gehorsam zu leisten. Die Gemcindc^>ildc trotzig, tviderspricht init ungereimten Reden dem Spruch und droht unter Auderm, sie
^ciclte ' ^ ^ besonders in Schirnt nehme, anderswo Rath suchen. Man beschließt, in der
5hcül>"^ schreiten, sondern dieses Benehmen den Obrigkeiten zu berichten, und crmahnt die
IlH ^'Mischen wider das Gotteshans und dessen Zugethane nichts Ungutes zu unternehmen. Absch.«b ^ Twr Ssadtschreiber von Lucern begehrt Recht wider die Thalleute wegen der Reden, als
^ dem aufgerichteten Libell nicht eingeschrieben habe, was der Gemeinde vorgelesen worden sei.
Schirmorten. Idicl. o. L». Da die Thalleutc dem im vorigen^ ergangenen Rechtsspruche zwischen ihnen und dem Gvltcshause sich widersetzen und in ihrem Wi-