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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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2018
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Abtei und Thal Engelberg. 1619,

zur Nichtberufnng blos die Kebrordnung zwischen Ob- und liiidwaldcn veranlaßt habe und es ohne ^geschehen sei. Man bittet hieraus Nidwalden, diese Entschuldigung auzuuehinen lind allen Widerwillefallen zu lassen, da weder der Convent noch die übrigen Orte beabsichtigen, es in seinem Schirmrecht ebeeinträchtigen. Ibid. 6. Man vernimmt mit Bedauern, daß ein Theil der Thalleute sich ge>veig<tt

hat, dem neuen Prälateil zu huldigen, unter dem Porwand, daß dnrch etliche Artikel ihren Freiheiten ^bruch geschehe. Nachdem die vermeinten Beschwerden, anch die Gelvahrsame des Gotteshauses, beson^der 1605 gemachte Vertrag angehört worden sind, ermahnt man die Thalleute zum schuldigen Gehörsund versichert sie, daß der Prälat durch keine Neuerung jemand Unrecht thun wolle. Würden »e ^ihrer Klage beharren, so könnten sie bis St. Johannis Baptistä das Recht in Anspruch nehmen.solcher Ungehorsam siir die Zukunft abgewehrt werde, sollen alle diejenigen, welche die Huldigung nicht ^leistet haben, von dem Prälaten gebührend gestrast werden. Ibid. o. l-t. Ter neue Prälat wäregewesen, specificierte Rechnung über die Verwaltung des verstorbeneil Abtes zu geben, kann dieß aber»Ursache», die er anseinandersetzt, nicht thun. Er theilt sodann mit, das Gotteshaus sei bei Anwll ^verstorbenen Abts aller Baarschast und allen Vorrathcs leer und mit l 1,000 Fl. Schulden beladen ge»'^'Dagegen habe derselbe ansehnliche, doch dem Gotteshalls nützliche Bauten errichtet, die Kirchen mitund kostbaren Ornaten geziert, den Convent geäufnet, in die 5000 Fl. Schulden abbezahlt und an biu6000 Fl., auch bei 600 Fl. baar Geld hinterlassen. Es sei auch ein guter Vorrath an Vieh u»d

waareil vorhanden. Man ist dadurch befriedigt lind ermahnt den Prälaten, alle nicht geradeBauten einzustellen und sich zu befleißeil, die Schulden abzuzahlen. Ibid. d. l.°». Der Prälat theilt» 'er habe durch offenes Mandat das Spielen verbieteil lassen, weil es gerade von den Aermsten zum ^ihrer Familien am meisten getrieben werde; etliche wollten aber nicht gehorchen und die geringe Bußebezahleil. Alan billigt das Mandat und ermahnt den Prälaten, es nochmals publiciercn zu lassen- "spricht auch den Gerichtsleuten zu, gehorsam zu sein. Ibid. o. l<». Dem Prälaten wird ein ^ben an den Bischof zu Constanz bewilligt, demselben mit Rücksicht darauf, daß das Gotteshaus »c>»^verschuldet sei, die Annata zu erlassen. Ibid. k. l7. In Beziehung auf etliche Gläubiger des ^Hauses, die aber alte und zum Theil ungewisse Allsprache» haben, tvird dem Prälaten anHeim gestellt' ^gütlich zli vergleicheil oder bei erster Gelegenheit das Recht ergeheil zu lassen. Ibid. Nt-den Abschieden, die hie lind da von des Gotteshauses Schreiber angefertigt werden, sich bisweilenheilen vorfinden, so erachtet man für zweckmäßig, daß immer der Schreiber desjenigen Ortes g^'^werde, aus welchem jewcilen der Thalvogt ist. Ibid. b, li>. Prälat und Convent beklagen sichschriftlich über den Ungehorsam der Thalleute. Luccrn wird ersucht, gleich nach der bevorstehende» ^ ,meinen Tagsatzung einen Tag anzusetzen; unterdessen sollen beide Theile sich siir die Verhandlung ^ ^reite». Die Thalleute werden unterdessen ernstlich zur Ruhe ermahnt. Absch. 59. 1. 20.

Convent begehren, daß ihnen die Visitation der Klosterfrauen zu Tarnen wieder zugestellt werde. 5^

letzteil Spruch nicht annehmen, wenn die March nicht auch eingeschlossen und Alles miteinander »l>g^

Ort kann seineil Gesandten nach Engelberg darüber Befehl erthellen. Ibid. in. 2l. Nidwalde»

letzteil Spruch nicht annehmen, wenn die March nicht auch eingeschlossen und Alles miteinander

wird. Prälat und Convent begehren dcßhalb Rath. Jedes Ort mag seine Gesandten nach

dasür instruieren. Ibid. n. 22. Der Prälat begehrt abermals, daß wegen des Spalls mit de»

leuten beförderlich Gesandte kommen möchten. Der Tag wird aus den 10. Juni angesetzt und st'll

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Theilen verkündet werden. Absch. 67. b. LI. Die Gesandteil erklären, daß sie von ihren

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