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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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2017
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Abtei und Thal Engclberg. 1618. 1619. 2017

^ ihm angedichteten Zulagen. Idiä. o. Die Gesandten begehren von 'Ridwalden die Vcrabfolgnng ctli-un Gotteshaus Engelberg gestohlenen Reliquien, die daselbst Hinterhalten wurden, weil die ergangenenbefahlt tvordcn waren. Ibicl. «1. Wegen Uli Döngis Frau, welche entlausen ist, wirdIbj ^ "erlangt, oder daß die Verwandte» einen Schein von Ridwalden beibringen, daß sie gestorben sei.^ 7. Die Bundesgenossen vom obern Bund in Graubiinden beklagen sich bei den Schirmorten von^^6 durch Alexander Beßler wegen einer Erbfallsangelcgenheit zu Engelberg, indem das Gotteshaus... ^ ^be eines daselbst verstorbenen Bündners anspricht und die Erben mit einer kleinen Summe zufrieden^ "»ll. Die sich Beschwerenden glauben, daß dieses Verfahren des Gotteshauses den Bünden zuwider-lcri, - ^ zwischen dein Prälaten von Engelberg und Ridwalden zu crör-

liei, Ob- und Ziidwalden ihre Gesandten aus den 12. Rovcmber nach Lucern mit Jnstruc-

lc,ssx ^^dncn, Ridwalden wird ersucht, bis zu Austrag des Handels den Rußzehnten Vera folgen zu^'ch' 39. p. <1. 1) Zwischen dem Gottcshausc Engelberg und Ridwalden wird nach Anhörung^ ^^kicn folgender Vergleich gemacht: Ridwalden soll dem Gotteshaus für den großen Zehnten 1000^' Werner Währung bezahlen; die hinterlegten 400 Pfd. werden ihm wieder zugestellt. Der Zins^ w>t letztem Martini angehen und die Hauptsumme in den nächsten fünf Jahren abgetragen werden.^ Ridwalden dein Gotteshaus gegenüber von allen Zehnten, den Rußzehntcn ansgcnom-^ frei scj Hitzige Reden, die während des Streites gefallen sind, sollen aufgehoben und für beide, e unverletzlich sein. Die ergangenen Kosten haben die Parteien an sich selber zu tragen und sich in-iclbeu ' Tagen bei Lncern zu erklären, ob sie diesen Vergleich annehmen. Rimint ein Theil den-

»i-M ^ derselbe seinen Rechten ohne Schaden sein. 2) Den Span wegen der Märchen hätte

beigelegt, die Gesandtschaft Ridwaldens hat aber dafür keinen Befehl. Man ersuchtHaus ^ beförderlich an die Hand zu nehmen und entscheiden zu lassen. 3) Das Gvttes-

Ziidwalden, daß ihm das entfremdete Heiligthum ohne Entgelt wieder zugestellt werde,irkai 'Mündlichen Bericht des bischöflichen Coinmissärs vernimmt man, daß er auf Befehl des RunliusGotteshaus, »venu es das Heiligthum wieder haben wolle, Ridwalden die Unkosten^cl "S verbleiben und möchte gern sehen, daß die Geistlichen sich solcher

»>inder annehmen würden. Absch. 46.

t«1!).

ley, 'Ridwalden wird eidgenössisch crmahnt, sich ehestens über den gütlichen Spruch gegenüber

>n -z "'kshaus Engclberg zu erklären. Absch. 54. I. II. Prior und Conveut hatten angezeigt, daß sie^c>le ^ '^lwbens des Prälaten Jakob Benedict Willens seien, einen andern Vorsteher zu wählen, undidcr ^ ^ Wahl eingeladen. Die Wahl geht in Gegenwart und mit Zuthun des Abtes von Murrdkx Einsiedeln hat sich wegen Leibessckwachheit und anderer Ungelegenheiten entschuldigt) nach

.^"'üchen Regel vor sich; sie fällt aus den SubPrior Benedict. Man wünscht demselben Glück undlrj^j'^'» allen väterlichen Schirm. Derselbe dankt dafür und erbietet sich seinerseits zu aller Dienst-z»kj^' ^üsch. 56. n. IL. Ridwalden beklagt sich in einem Schreiben, daß es dem alten Herkommen^te ^ Electivit nicht berufen worden sei, wodurch seinen Rechten Abbruch geschehe. Die Dcpu->hre Aidwalden wiederholen diese Beschwerde in ernstem Vortrage und begehren zu wisse», ob mankk» und Obern bei ihren Freiheiten und Rechten belassen wolle. Der Ccmvent erklärt, daß ihn