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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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2012
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2 Rapperswyl. 1639.

Orten Schwyz und Zug. wo dein Wachtmeister Stentz von Acgcri der Arrest gegen Heinrich Thuinyscn se^von Rapperswyl bewilligt worden war, überlassen worden ist, demselben wvmöglichst behülflich zu se»''eröffnen die Gesandten ihre Instructionen, welche dahin gehen, daß man dein Stentz zur Erhebung derArreste Hand bieten solle. In Beziehung auf die in diesem Handel aufgelaufenen Kosten wird dem stenibewilligt, von den in schwyzerischer Jurisdiction befindlichen Arresten 1500, von den im Zugergebict liege»'den 1100 Münzguldenzu seinem Handel zu ziehen"; jedoch soll dieß kein endlicher Entscheid fein. De»e»von Rapperswyl kann eine Copie dieser Rechnung zugestellt werden. Bei Ridwalden soll man sich crk»»'dige», was es bei seinen Mitlandleuten von Obwalden in diesem Fall erheben könne. Alsdann bringt derStadtschreiber Rothenflue von Rapperswyl ein Schreiben von den Gesandten der Schirmorte, welche >»Baden versammelt sind, man möchte in dieser Sache nicht eilen; er selbst legt Protestatio» gegen daS-'!»'greisen der Arreste ein. Es wird ihm bemerkt, daß man in eigener Jurisdiction sich nichts vorschreibtlasse. Der Aufforderung nachzukommen, seinen Vortrag und seine Instruction schriftlich einzugeben,gert er sich. Absch. 906. 2ik. Ein junger Mabfficant, Heinrich Sutter von Rotenburg, RotenburgtHeinrich genannt, der aus der Gefangenschast in Unterwalden entkommen und in Zug wieder in Ben?gebracht worden war, halte das schon zu Unterwalden abgelegte Gestautniß über den Verkälts der de>»Wachtmeister Stentz durch etliche böse Buben vor Jahren entfremdeten Waaren wiederholt und nochtere Erläuterungen gegeben. Dieser Umstand vcranlaßte die Zusammenkunft der vier Schirmorte,nun Heinrich Thuinyscn bei seinen Lebzeiten niemals zu einer Confrontation sich bequemen wollte,und Zug auf der Arther Conferenz dem Stentz bewilligt haben, sich für die Kosten aus den Arresten bez»^zu machen, aber über die übrige Arrestsumme noch nichts verfügt ist, so wird denen von Rapperswyl ^doppelte Vorschlag gemacht, ob sie jemand von ihnen oder den Verwandten von Thumysen scl. zur ^hörung der mündlichen Aussagen jenes Verhafteten nach Zug abordnen wollen, oder ob man denselben »Rapperswyl führen solle, beides mit Zusicherung sichern Geleits. Sollte Rapperswyl keinen von du»beiden Vorschlägen annehmen, so werde über den Verhafteten das Recht ergehen und dem Stentz erla> ^tverden, auch die noch übrige Arrestsumme anzugreifen. Rapperswyl babe seine Antwort an Schwp''senden. Absch. 907. a. Man soll eingedenk sein, das Original des Eides eines Burgvogtes zu Rapp^wyl, das in Uri liegen soll, auszusinden, damit dieser Eid wieder ins Leben gerufen »verde. Idiä. c. ^Was Wachtmeister Stentz von Aegeri wegen des zu Zug justificierten Malesicanten vorgebracht hat, ^was darüber verhandelt »vorbei» ist, dessen sollen die Gesandten von Uri, Schwyz und Ridwalden el»»s^^sein, wenn man deßwegen wiederum zusammenkommen sollte. Absch. 90R n. 32. Es »vird »»^^von den Gesandten der Schirinvrte der ganze Hergang des Stentzischen Handels vorgenommenAussage des Malesicanten Heinrich Sutter von Rotenburg, daß die den» Johann StentzWaaren in Rapperswyl verkauft »vorbei» seien. Die Ansichten der Gesandten gehen auseinander; alle» ^stimmen darin überein, daß sie gerne gesehen hätten, daß endlich noch ein gütlicher Entscheid Hallefinde»» können. Es »vird denen von Rapperswyl geschrieben, daß Schwyz und Zug noch acht l'is » ^Tage mit fernerer Bewilligung der Erhebung der Arreste innehalten und crwarten »vollen, obStentz ii» einen gütlichen Vergleich eintreten; wo nicht, so könnten die von Rapperswylmit geh^eFori»» »vider fernere Executionsgestattungen mit ihrer Descnsioi» selbiger Orten, wo die Arreste liege»' ^einzustellen schon Zeit haben." Wenn aber keines von beide»» ihnen annehmbar erscheine, soGesandten nicht, daß demjenigen, »vas alsdann von Seite der beiden genannten Orte erfolgen sollte,