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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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2011
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Rapperswyl. 1637. 1638. 1639.

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xz 'r>eder Blinde noch Verträge habe. Die katholischen Orte ersucheil Zürich freundlich,

möchte ihren Herren und Obern zu Ehren den Markt abstellen, widrigenfalls sie nach ihrem Austrage"PPerswyl, das in der Eidgenossenschaft liege lind in dem Schirm der vier. Orte stehe, gemäß den cidge-ülchen Bünden, die sich sogar ans jeden Hof in der Eidgenossenschaft erstrecken, zum Rechte verhelfen^ r», sintemal man das jedem Fremden, ja sogar Türken und Heiden schuldig sei. Es wird Alles inr» Abschied genommen. Absch. 810. k. 24. Kaspar Göldi, Statthalter zu Rapperswyl beklagt sich im"'eii noil Schultheiß lind Rath daselbst abermals über den von Zürich zu Oetikon errichteten Wochen-der Bitte, Zürich möchte gütlich davon ablassen oder ihnendes lieben Rechtes sein". Zürichnii/'^ ^ Rapperswyl nichts zu thun habe, da es weder Bünde noch Verträge

^ 'hm habe lind auf eigenem Eirund und Boden zu bauen . befugt sei, wo es »volle. Es fordert die^üriiiorte auf, Rapperswyl abzuweisen, da es ihm weder gütlich noch rechtlich Bescheid geben werde.

^ ^'te erkennen Zürichs Befugnis; an, andere wollen gütlich vermitteln. Endlich ersuchen die katho-len ^ Zürich, "s möchte seinen Unterthaneu gestatten, mit ihren Früchten hinzufahren, wohin sie wol-> übrigens sind sie der Ansicht, daß Zürieb denen von Rapperswyl das Recht nicht verweigern könne,^'ch. 823.

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^ 25. Die von Rapperswyl bitten die Gesandten von Uri, Schwyz und Ridwalden um Rath,'vlld ^ betreff des Marktes zu Oetikon ans der nächsten Jahrrechnnng zu verhalten haben. Es

Zurückgeschrieben, sie sollten zu Baden durch eine qualificierte Person bei den katholischen Gesandtenbelich! " "b sie bei dem letzten zu Baden ihnen ertheilten Receß bleiben sollten, oder ob denselben

dem ^ durch einen Ausschuß die zürcherischen Gesandten zur Billigkeit zu ermahnen, oder ob sieNch Branche gemäß einen Satz erwählen und die von Zürich auch dazu ausfordern sollten.

" bersprjcht ihnen alle mögliche Hülse. Absch. 858. 6.

^e'sai^^' ^ Betreff des Streites zwischen Wachtmeister Stentz und den Thnmysen wird von den

»ü l ' Schwyz und Ridwalden ein Schreiben an Rapperswyl erlasse», daß dieselben ans der

Sleicl ^ ^"st'uunenknnft in Brunnen erscheinen sollen, um nochmals einen Versuck, zu einem gütlichen Ver-Z" können. Absch. 898. e. 27. Unter Zuziehung von Abgeordnelen der Stadt und des^ eines Abgeordneten Rapperswyls nnd eines der Thumysischen Erben wird zu ivicderholtenm ejir PeMch zu einem gütlichen Vergleich in dem Stentzischen Streit gemacht. Da diese Versuchesisck>^^ Entscheidung geschritten. Uri erklärt, daß Stentz vermöge gemeiner und eidgenös-

^'isti Rapperswyl solle gewiesen werde»; Schwyz nnd Ridwalden wollen ihn nicht dahin

dessen überlassen die Gesandten von Uri nnd Ridwalden den Handel Schwyz nnd Zug,chig ^ "^rste angelegt worden sind. Bei einem folgenden Znsammentritt von Schwyz, Ridwalden undai>m' ersprießlich erachtet, Obwalden durch ein Schreiben für ihre Meinung zu gewinnen; zugleich^er ""sgemacht, daß, ivofern innerhalb zehn Tagen die von Rapperswyl sich zu keinem gütlichensvrl- Stentz einlassen werden, jene beiden Orte, in denen die Arreste sich befinden,in Wirklichkeit

' uu,reu wissen werden." Absch. 899. b. 21t. Rachdem von der Conferenz in Brunnen den beiden

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