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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Rapperswyl. 1636. 1637.

Herren und Obern auf andere Mittel sinnen mögen. Absch. 788. t. 15. Den Gesandten der vier kat^lischen Orte kommt es sehr befremdend vor, daß Zürich zu Baden in der Angelegenheit des zu Oetikonerrichteten Marktes erklärt hat. weder gütlich noch rechtlich zu antworten. Man hebt die Consegueich"hervor, wenn man einanderdes Rechten nicht mehr gestehn wolle". Lucern anerbietet sich, alle nolhn""digen Mittel zu contribuicren, Zürich dermaleneins zur Gebühr zu weisen. Dennoch wird einstweilen kein den"'tiver Beschluß gefaßt, sondern Alles in den Abschied genommen, damit die Gesandten auf nächste fünförtische ^sammenkunft mit Vollmacht versehen werden können. Absch. 792. d. t<». Damit die Angelegenheit, betreffden von Zürich zu Oetikon errichteten Markt, zu Ende gesiihrt werde, wird von den Gesandten von ^Schwyz und Nidwalden für rathsam gehalten. Lucern zu ersuchen, seine Gesandten auf die bevorstch^Conferenz in Zug zu instruieren. Absch. 796. i. 17. Schwyz soll denen von Napperswyl zuspreche"' ^Zehrung des Hauptmanns Jost Rudolf Reding während der letzten Garnison daselbst dein Wirth ?Rößli zu bezahlen, weil er zum Schutze der Stadt dahin verordnet sei. UM. Ic. ttt. Oberst Zumneu begehrt im Rainen der Stadt Rapperswyl gegen Zürich wegen des zu Oetikon neu erbautenHauses lind des errichteten Wochenmarktes unparteiisches eidgenössisches Recht. Zürichs Gesandtschafl tgegnet, daß ihre Herren und Obern mit denen von Rapperswyl nicht zu rechten hätten, weil sie auf A' ^Grund und Boden nichts gemacht hätten, daß sie auch keinen Befehl habe, über diesen Punkt Änw'N^,geben. Absch. 797. e. l!I. In Betreff des von Zürich zu Oetikon errichteten Marktes wird vo» 'Gesandten von llri, Schwyz und Unterwalden Lucern geschrieben, es möchte bei erster Gelegenheil cs ^ ^zu bringen suchen, daß Rapperswyl zu dem unparteiischen eidgenössischen Rechte gelangen könne.800. o.

t<!37.

'Art. L0. In Betreff des von Zürich zu Oetikon errichteten Marktes sind die Gesandten von ^Schwyz und Nidwalden der Ansicht, daß, wenn man einander das eidgenössische Recht nicht halten ^das zu allerhand schädlichen Consequenzen führen würde. Weil Zürich eifrige Zurüstungen zummacht und die Straßen für die Zufuhr verbessern läßt, so wird rathsam erachtet, nicht lange zu ,sondern Lucern zu ersuchen, bei nächster Conferenz die Sache in Anregung zu bringen. Absch- ^ ^Lt. Die Gesandteil von Uri, Schwyz und Nidwalden werdeil ihren Herren und Obern zusen, wie von Schwyz angebracht worden ist, daß früher auf die Stadt Rapperswyl ein Anschlag i? . ,worden sei. Wenn darüber Kundschaft aufgenommen sein wird, so könnte Lucern davon benachuwerden. Idiä. d. 2L. In Betracht, daß cs die Billigkeit erheische, die Rapperswyler beifreiungen zu schützen, und daß Zürich schuldig sei, ihnen das Recht zu gestehen, wird von den 6N1" ^der fünf katholischen Orte beschlossen, daß ein jedes Ort auf nächste gemeineidgenössischc Tagsatzung^^,Gesandten mit hinlänglicher Instruction versehen und Napperswyl sich zu Baden durch Bevollm"vertreten lassen soll, wo man ihm gern zum lieben Rechte verhelfen wolle. Absch. 809.1:. L.'k- ^und Rath von Rapperswyl beklagen sich abermals vor den XIII Orten durch Abgeordnete überAchtung des Marktes zu Oetikon, die ihren Freiheiten zuwiderlaufe. Falls dessen Abschaffung nicht ^ ^, lich sein sollte, gedenken sie Zürich das Recht darzuschlagcn und bitten, ihnen behülflich zu sein- ^läßt es bei den zwei von ihm an die vier Schirmorte erlasseilen Schreiben bewendeil. Als einhabe es das Recht, aus seinem Boden einen Markt zu errichten, und sei auch nicht schuldig, Einem Z"