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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1999
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Uznach und Gaster. 1635. 1636. 1637. 1999

""d Weinschenken von jeder Maß Wein einen Angster als Umgeld bezahlen sollen; der dritte Theil davon"Erläßt nian den Unterthane». Beeidigte Schätzer haben über die gewissenhafte Entrichtung zu wachen.

. g. ^ meisten Fuhren durch Nznach »nid Gaster gehen, um den Zöllen ans der andern

^te auszuweichen, wird unter Ratisicationsvorbehalt festgesetzt, daß zu Schanis ein Weggeld, nämlichjedem Wagen 2 Batzen, von jedem Marren 1 Batzen bezogen werden soll; davon gehören den Obrig-de.i Unterthanen '/li; voil diesem Drittel erhält Uznach '/?, Gaster '/z. Ibill. f. L.'i. Alanfiir nöthig, in der Eanzlei zu Baden Aachsvrschung zu halten, was für ein Unterschied zwischen^ßzischen und andern Fehlern sei, damit man sich zu Wesen und im Gaster darnach richten könne.

6- L4. Da die im Gaster »nd zu Wesen im Gebranch haben, ihren bewilligten Antheil ans dem"ü'mhMen Gut der malefizischen Personen zu nehmen und dann die kosten ans der Obrigkeiten Antheil3k» lassen, so soll nachgeschlagen werden, ob die ihnen in dieser Sache gewährte Gnade davon Meldungl,c^' Gesandten von Bern, Basel und Schasf-

' üc» billigen den Entschluß, n>elchen Zürich über dieGlarnisch-.M)dische Handlung" gefaßt, daß man'llich den evangelischen Glarnern rathen solle, tvider des Khden Wahl (»velcher von den katholischen/Gern sammt denen von Schwyz unbefugter Weise z»i einem Untervvgt ins Gaster gewählt und über-ku»' seiner bekannten schweren Gotteslästerungen und Schmähungen dieser Wahl nicht würdig seineine gebührende Protestatio», wenn es noch nicht geschehen sei, zu erlassen, Thätliches aber derzeit.. tivrzunehmen, sondern die Sache bis aus eine gemeineidgenössische Tagleistung anstehen zu lassen.' Zwischeu soll das Schreiben, welches auf letzter Evnferenz wegen des noch schwebenden Glarnerstreirsüchicken gut hefunden worden ist, an Lueern nichts desto weniger ausgefertigt und darin dieKhdischevon angezogen werden in dem Sinne, daß daraus sich abermals zeige, wie man den Vertrag

halten begehre, daß die Untüchtigkeit des Khd als eines Gotteslästerers und Landsriedens-?cn^^ sei, weßhalb Ziirich auf ihn fahnden lasse. Alan glaubt, daß, wenn die katholischen Orte

iil^' Evangelischen aus den Khd fahnden, das Geschäft desto mehr erleichtert »verde. Was hier-

von Lucern als Anttvort erfolgen-wird, davon solle» die übrigen Orte nebst Glarns auch bcnach-^ 'P werden. Absch. 763. o.

Es »vird beschlossen, daß die in Uznach, Wesen und Gaster den Obrigkeiten das Umgeld zusvien. sAachdem dieselben dagegen bei den beiden Orten Beschwerde eingelegt und zu ihren"üen Briefe und Siegel vorgewiesen haben, wird ihnen den 8. März 1636 die Antwort ertheilt, daß^'"üUd gänzlich frei sein sollen.s Absch. 769. u. 23. Bisher »var es Gebrauch, daß bei Anf->il'e/^ ^"^'ligte, auch bei Abhaltung des Landgerichts die Obrigkeiten die Kosten der Zehrnng"ahnu'n. Da aber sich Mißbränche eingeschlichen habe», so soll darin eine Aenderung vorgenommen

Ibiü. 6.

LZ». S. Absch. 809. u. 810. L15. u. 823. o. 838. I?.