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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1998
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1998 Uznach und Gaster 1632. 1633. 1634. 1635.

Zürich baldigst zukommen zu lassen, damit das Schreiben der evangelischen Glarner, das an sännM^evangelische Orte gerichtet ist, auch in gemeinem Namen beantwortet werden könne. Absch. 580. o.Mir Bezug auf den Bevvgtigungsspan der evangelischen Glarner erklären sich Basel und Schaffhauscu s^die früher von Zürich und Bern geäußerte Meinung, Demgemäß soll das Schreiben der evangelisch^Glarner von Zürich aus im Namen der vier evangelischen Städte bald beantwortet und deßwegeu, we""man es ersprießlich erachtet, auch an Schwhz und die katholischen Glarner geschrieben werden. Absch- '15. Statthalter Tschudi berichtet den katholischen Gesandten, daß die Bogtei Werdenberg den katholisch^Glarnern von ihren neuglänbigen Mitlandleuten gesperrt werde unter dem Borwande, daß sie vonan der Bevogtigung von Uznach und Gaster gehindert würden. Unter eben demselben Borwande ß'i ^Bezahlung der Kosten verweigert worden, welche 1624 durch gütlichen Ausspruch denselben auferlegtden sei. Ter Auzug wird in den Abschied genommen. Absch. 589. z>.

Art. lt». Da Zürich damit umgeht, eine speeisicierte Steuer von dem Einkommen zu erhebe», ^ches das Gotteshaus S. Autvuii aus seiner Jurisdiction zu Nußikon bezieht, erklären sich Schmhl 'Glarus dahin, daß sie damit nicht einverstanden seien, und daß man Zürich von seinem Borhaben abchbringen suchen müsse, zumal da solches noch nie geschehen sei und nirgends die Zehnten, welche zu»>tesdienst vergabt worden sind, aus solche Weise beschwert werden, und wenn dergleichen NeuerungenHand nähmen, weder die Kirchen noch die Kirchendiener unterhalten werden konnten. Namentlich seiBersahren dem 1536 von Zürich besiegelten Bertrage zuwider, welcher sage, daß dieses GotteshausPsarrei Nußikon mit dem Kilchensatz, der Lehenschaft, den Widem, Zehuten und allen Zugehörde»Brief und Siegel zu seinen Händen nehmen und ohne Eintrag verwalten, nutzen und uießcu solle, U'u ^rechten Patronen und Lehenherren zustehe. Es wird daher beschlossen, ein Abmahnungsschreiben anabgehen zu lassen. Absch. 619. i» l«. In Folge eines Anzugeswegen abermaliger Neuerung der ^teien llznach und Gaster wegen der Bogtei Werdenberg" bieten sich die Gesandten von Schwhz au,ihre Herren und Ebern zu Gunsten der Sache ihre» Gesandten nach Baden Befehl geben werden.622. 6. llt. S. Absch. 623. 636. <--. 638. n.

lti.'N.

Art. 10. S. Absch. 672. i. 680. 681. 683. o. 695 n. 708. 1.

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Art. 20. In Betreff des Zolls zu Wesen wird festgesetzt, daß es bei der alten Ordnung "soll. Ter Kreuzer, der von einem Mäß genommen wird, soll in drei Theile getheilt werden, Zwei ip .den Obrigkeiten, der dritte denen von Wesen. Bon dem Schilling, den diese bisher von jedemErhaltung ihres Nathhauses genommen haben, soll nun die Hälfte den Obrigkeiten gehören ^eu ^anderthalb Kreuzern, welche der Salzmesser bisher bezogen hat, soll nun ein Kreutzer derhalbe ihn» gehören. Das Wischsalz hat er dem verabfolgen zu lassen, dem es gehört; Alles untercationsvorbehalt. Absch. 718. o. 2l. Unter Ratisicatiousvorbehalt wird beschlossen, daß die