2000
Uznach und Gaster. 1638. 1639. 1642. 1643.
It.tkZi.
Art. 5t<». S. Absch. 844. n. 855. a.
Art. 5kl. Die Gesaiidtschaft von Glarils eröffnet, ihre Herren und Obern beabsichtigen in den 3>ogteie» Uznach und Gaster kraft eines Abschieds von Baden zu verordnen, daß künftig die Bußen nicht a»a"dem Landvogt, sondern theilweise auch den Obrigkeiten gehören sollen, und legt den evangelischen Gesandtein Project vor, wie dabei zu verfahren sein »lochte. Sodann wäre es erwünscht, wenn der zwischen ihn^'und ihren katholischen Mitlandleutcn dnrch die Ehrensäße wegen der Vvgteien Uznach, Gaster und Werd6'berg gemachte Vertrag von den XIII Orten anthcntisiert würde. — Mit Bezug auf den ersten PunktGlarus gerachen, noch abzuwarten, bis der angedeutete Vertrag ordentlich bekräftigt sei. Absch. 914.
l«4L.
Art. Landvogt Gallati entschuldigt sich Schwhz gegenüber wegen Einziehung der voin Lantusvon Glarus über den Seckelineister Georg Steiner verhängten Strafe, indem er hervorhebt, daß 0' ^seiner Obrigkeit dazu den Befehl erhalten habe. Die Gesandten von Schwhz nehmen die Sache a<1 ^rsnüniu. Absch. 990. I>. 5j5j. Es wird darauf angetragen, in Beziehung auf den Zoll zu Wesen. ^gar zu niedrig ist, eine Aenderung zu treffen. 1133. 3. 34.. Johann Leonhard Zcltener, angeklagt, aus ^Gemeinde zu Wesen gegen den Landvvgt sich respectwidrig benommen zu haben und, zu 30 Kronenverfällt, gegenüber dem Landvogt sich „trutzenlich gestellt und an der Aase gigel zu haben", war n^Glarus citiert worden, hatte sich aber nicht gestellt. Glarus begehrt nun von Schwhz, daß man ihn1Nespect gegen seine Obrigkeit anhalte. Es wird dieß zugesagt. Idi3. I. 3.5. Da ZürichErwarten dem aus Anlaß eines genommenen Augenscheins errichteten Abschied, die Märchen zu Gai»streffend, nicht nachgekommen ist lind von seinen Ansprüchen nicht abstehen will, erklären Schwhz "»drus, daß sie von ihren Briefen und Siegeln nicht weichen werden. Schwhz hält es für das Ersprieß^^daß derjenige, welchem daselbst ein Gut gezogeil worden ist, dasselbe wieder an sich zu zieheil durch ^Laildvogt vermocht werden solle. Jedoch wird diese Maßregel erst noch dem Gutdünkeil der Herren ^Obern anheinlgcstellt. 1133. g. 5j<». Der von Zürich beabsichtigte Anskauf einiger Leibeigenen in ^im Zürchergcbiet gelegenen Hoswald wird von Schwhz und Glarus für das Gotteshaus Schänis 6weilen nicht für ersprießlich gehalten. 1513. Ii.
Nil 5k.
Art 5k7. Der Gesandte von evangelisch Glarus läßt sich vernehmen, die Vögte von UznachGaster, welche von Schwhz und den katholischen Glarncrn dahin gesetzt, werden, seien kraft ergangen^schiede schuldig, für ihre Verwaltung und die ergangenen Bußen Rechnung zu geöen. Von SchwB ^den katholischen Glarnern würden sie aber nicht dazu angehalten, weil die Landvögte nach deren - ^keine andern Bußen als von Malefizsachen zu verrechnen hätten. Dabei sei aber Gefahr vorhanden.Malcfizsachcn um der Bußen willen in Eivilsachcn verwandelt werden, und daß dein Laudesseckelnicht wenig entzogen werde. Die Sache wird in den Abschied genommen und auf das Nechtsbegelh^