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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1997
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Uznach und (Haster. 1628. (629. (932. 1997

von Uznach ebenfalls einsetzen helfe. Tie glauben aber, daß, was im (Haster in den zwei letztenlren eingegangen sei, ihrem Orte allein und ihremvermeinten" Landvogt Pfändler gehöre, wenn erichwvhl die beiden vergangenen Jahre den Pvsseß nicht gehabt habe,. mit Ausnahme der Gefälle und>eii, was den beiden Obrigkeiten zuständig sei. Die schwyzcrische Gesandtschaft erklärt, daß sie den von^»sach Uznach neu erwählten evangelischen Landvogt Altmann nicht einsetzen und ihn nicht neben^ und den neuen und alten Landvögten sitzen lassen dürfe, wohl aber hätten sie dazu Befehl gehabt,^ uu GlarnS nach altem Brauch einen katholischen Landvogt gewählt hätte. Zugleich spricht sie ihre

^Mmdcrniig darüber ans, daß Glarns eine doppelte Gesandtschaft gesäückt habe, da doch die Unter-ucn Brief und Siegel hätten, daß man sie nicht mit doppelter Gesandtschaft beschweren wolle. Tieniit^^ ^ ^ Zukunft dagegen und erklärt, daß Glarns jedenfalls nur eine Stimme, wie sie, habe^ Ausnahme der Religionssachen, welche Schwyz allein zuständig seien; ferner daß sie Pfändler nichtihn sitzen lassen wolle, sondern nur als Gesandten. Die glarncrische Gesandtschaft gnalisicicrt

' uls Gesandten und begehrt, daß man ihm, da er den Pvsseß nicht haben könne, den besten Fall, wieLandvogt, oder statt dessen eine Berchrnng geben möchte. Die schwyzcrische Gesandtschaft schlägt^ ^ ^gehren ab; die glarnerische erklärt, daß sie den schwyzcrischen Landvogt nicht einsetzen helfen wolle,ichwhzerische den glarnerischen Landvogt in Uznach nicht »volle einsetzen helfen. Als nun dieu»«nde z Schänis versammelt war und der Landvogt eingesetzt wurde, erschien die glarnerische Gesandr-"'Hl, büetz im Kloster und protestierte. Darauf folgt die feierliche Einsetzung des Landvogts Jakob>vir^^ ^ Gesandtschaft von Schwyz im Namen beider regierenden Orte, wobei der Gemeinde erklärt- daß Schwyz weder in Uznach noch in Gaster einen Landvogt der neuen Religion einsetzen lassensii/v' ^ schwyzcrische Gesandtschaft bei der Einsetzung des Landvogls Wyß in Uznach bereits

"tten^ gegen Einsetzung von Landvögten der neuen Religion protestiert habe. Alsdann werden der

t»>^ Rechnungen über die Gefälle,Gläß" und Bußen abgenommen. Der Äbtissin zu Schänis

eingesetzte Landvogt empfohlen, sie aber zugleich versichert, daß ma>i das Stift bei seinen-" Achten und Gerechtigkeiten schlitzen wolle. Absch. 464. lll. Seckelmeistcr Gallati berichtet denychen Gesandten, daü die Glarner der neuen Relnimn den Ktreit mit- ?z>-snnw n,e,ren der Nenn.in-

Gesandten, daß die Glarner der neuen Religion den Streit mit Schwyz wegen der Bevogti-l Uznach und Gaster einstweilen ruben lassen und auf eine andere Gelegenheit warten wollen, vicl-zn der Zeit, wo die Besetzung von Werdenbcrg an die Katholischen kommen werde. Absch. 479.I,1>.

Art. IL. S. Absch. 497. Ii.

KNL.

lisch^^' U!. Tic evangelischen Räthc des Landes Glarns schreiben, daß sie künftigen Mai den katho-nach Werdenbcrg nicht werden aufziehen lassen, wenn nicht zuvor der noch schwebende^ ^ge» her Bevogtigung von Uznach und Gaster erörtert sei. Sie bitten um Rath und Hülfe. WeilGlarner sich der hisher wider Gebühr versagten Bevogtigung halber billig zn beklagenZürich und Bern, daß ihnen geschrieben werden sollte, ihren dermaligen evangelischenWerdenberg nicht abziehen zu lassen, bis sie in Betreff der andern Bevogtigung auch befriedigtBasel und Schaffhausen nehmen die Sache in^den Abschied. Sic. werden ersucht ihre Erklärung