1992
'Murten. 1634. 1635. 1640. 1641.
Geinemde Lugnorre behauptet, daß ihr laut eines Briefs des Grafen von Neuenbürg von 1505 die iTMenden zuständig seien, und daß die vom Coininissarius Delapalud darauf geschlagenen Zinsen ihr gchören. Die Gemeinde wird mit ihren Briefen abgewiesen, weil der Graf nicht eigenthümlicher Besitz'''dieser Herrschaft war, sondern dieselbe nur Versatzungsweise besaß und eine solche Alienation zu thun >»<!''befugt war. Ibid. uu.
10»5.
Art. 401. Freiburg begehrt, daß der Streit wegen des Zolls zu Murten, der ihm zur Hälfte g''höre, von dem aber die Salzverwalter in Bern frei sein wollen, einmal ausgetragen werden möchte. Absch-721. ä. 102. In Betreff des Salzzolles zu Murten erklärt Bern, daß es Freiburg mit gutem Beschsentgegenkommen werde. Absch. 727. d. 40 t. Bern will Maßregeln treffen, um der zu besorgenden Mrüttung und Verwüstung des Galmwaldes zu wehren Ibid. x. 404. Ammann Kilcher beklagt sich, ^ihm ein vor dreißig Jahren ausgestecktes Plätzlein vor seinein Hause im Wistelach verbaut werde.Sache wird vor die Obrigkeiten gebracht. Absch. 737. u. 405. Der murtncrische Streit wegen ^Mooses und der Münzhandel sollen beförderlichst ausgetragen werden. Ibid. Ii. 400. Freiburg verlang'nochmals, daß ihm von dem durch 'Mutten durchgeführten Salze der halbe Theil des Zolles möchte ci»g^händigt werden. Die bernischcn Gesandten stellen eine baldige befriedigende Antwort in Allssicht. Ib>^ ''
1040.
Art. 407. Freiburg verlangt, daß der Herr von Riggisberg, weil die Verwaltung desHandels in seinen Händen gestanden hat, iiuiunehr zu Bezahlung des Zolls angehalten werde, da ft'""eigenen Burger selbst den Zoll zu 'Mutten bezahlen müssen; denn der Salzzug werde jetzt wieder >>'der Obrigkeit 'Namen verwaltet. Absch 925. d. 40». Zur Beilegung des Streites wegen der Ans"""chung und Nutzung des Murtcnmvoses zwischen Mimische,nicr im Amte Erlach und denen imund zwischen denen von Niederried hinter Aarberg und denen von Fräschels werden die bernischc» ^sandten beaustragt, die Briese lind Siegel und die von beiden Ständen bestätigten Sprüche zn untersag'und darnach zu sprechen. Absch. 927. u. 400. Da denen von Fräschels in den letzten Jahren EinsäMvoin Moose bewilligt worden sind, so werden die Gesandten Freiburgs ersucht, den Gemeinden Gollaw'Eorbrn und Whleroltigen anch solche Einschläge zu bewilligen. Im Falle sie sich dessen weigeren, ft'>""jene Einschläge Fräschels auch aberkannt werden. Ibiä. b.
1041.
Art. 410. Die bernischen Gesandten erhalten den Auftrag, bei der Setzung der ersten und »litt"'"Marchsteine sick, strenge an den ersten Artikel des 'Marchbriefs von 1575 zu halten. Absch. 958. ^Ferner soll den Unterthancn der Herrschaften Mutten und Erlach jedem sein Theil nach Anhörung ^Parteien ausgesondert und ausgemarcht werden, damit jeder weiß, was er zu nutzen hat. Ibid. b.Die von Wistenlachern unweit Müntschemier verübten Gewaltthätigkeiten sollen uniersucht und, wen»erfahren hat, in welcher Jurisdiction sie verübt worden sind, bestraft werden. Ibid. o. 41». Gcge»"^den Ansprüchen Muttens, welches seine March bis zum Bach Ehandon und bis zum Fählbaum ausdA»""will, sollen Berns Rechte und Gerechtigkeiten gewahrt werden. Ibid. d. 414. SchadloShaltungErben von Hans Balimann von Seite der interessierten Wistenlacher. Ibid. e.