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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1990
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1990.

Murtcn. 1624.

che» Bau aus seiucm Walde gegeben, »vird ihm gestattet, 12 Eichen im Galmwald zu sälleu. lbick ^.!7N. Ter Stadtschreiber bittet um Befreiung des Weinzehntens von denKelten" (Reben?), welche >eiuem (karten uud eiuer Bünte gepslauzt hat, welche zehutpflichtig waren. Er wird mit seinemabgewiesen. Seine Forderung für Fcnsterarbeit soll befriedigt werden, sobald sich herausstellt, daß die ^den Städte noch nichts daran bezahlt haben. Ibick. tt. :!7i>. Es stellt sich heraus, daß der Zch»^'den man den beiden Zöllnern zu Murteu als ihren Lohn angewiesen hat, über sechszig SackDa dieser Lohn den Herren und Obern zu groß vorkommt, wird der Landvogt beauftragt, denselbenHänden beider Städte zu ziehen. Ibick. nn. Die Generalcommissarien erhalten den Auftrag. ^

von Sulpicius Wurstemberger verlangten Abtausch etlicher Herrenzinsen zu Murten zu untersuchen u»d ^berichten, ob derselbe auszuführen sei. Ibick. vv. tttl. Es iverden einige Mißbräuche gerügt, wcW'Btnrten bemerkt werden. Vor dein Anfang des Gerichtes sind die Gerichtsleute hie und da inHäusern, Weinschenken und Kellern anzutreffen, so daß sie zu Anfang des Gerichtes kaum zusammenzu^gen und zu ihren Functionen dann nicht recht disponiert sind; ferner daß, wenn eine Person unvorl'^oder etwa in derWeinfenchte" mit Worten schilt nnd sogleich es bereut, dafür keine Begnadigung U' 'sondern die Freunde des Gescholtenen zusammenlausen nnd zechen, wodurch Manchem große Kosten oe ^sacht werden. Dem Schultheiß wird besohlen, hierin Ordnung zu schaffen, oder es werden, wenn unicht kann, die Gesandten mit Rath und Burgern reden und eine Correction anordnen. Ibick. uuu. ' ^Dem Mißbrauch der Rebleutc im Murtnergebiet und im Wistcnlach, welche beim Lesen derunmäßig viel in den Reben abschneiden und ihre Häuser damit anfüllen und dieselben, wenn der ^vorbei ist, mosten, soll dadurch gesteuert werden, daß niemand in den Häusern, sondern jedermannseinem Hause mosten soll, lbick. 1,66. ttt!. Besichtigung des streitigen kleinen Mooses zwischen ^ ^und den andern Dörfern im Ring; Erneuerung eines Marchsteines zwischen Münchenwyler und dee^^schaft Murtcn, in welchem die Wappen beider Städte und St. Vincenz eingehauen sind. In dein ^ ^wegen jenes kleinen Mooses wird gesprochen, daß dasselbe unter allen Dörfern im Ring unverthciltoffen bleiben soll; für jedes der vier Dörfer soll es im Urbar für einen Batzen angeschrieben sein. ^ s,660. I. Die Gesandten rügen die Uebelstände, welche sich un Gerichtswesen zu Murteu

che» haben, daß die Richter sich beim Trunk informieren lassen, in den Kellern mit den streitigen ^trinken n. s. w. Tic Rathsherren stellen Letzteres zwar in Abrede, versprechen aber eine Verbesserung^Gerichtswesens. Ibick. Es werden etliche Landabtauschungeu genehmigt, dem Bach Sencvu ^ ^

sein alter Runs wieder angewiesen, dem Heinrich Pcrrotet ein Platz zu einem Gärtlein abgesteckt,mit ähnlichem Begehren werden abgewiesen; in den Reben im Wistcnlach werden Wächter aufgech^' ^Rebenbesitzern befohlen, ihren Zehnten an die gewohnten Zchntstätten in ihren Kosten führen Z»den Zehnten nach dein Landbuch vom eilften, nicht vom fünfzehnten Dheil zu geben. Die Briefe,den fünfzehnten Dheil enthalten, sind darnach zu ändern. Ibick. b. :!»<». Schenkung von Holz u"ten. Ibick. i. :t^7. Durch ein Schreiben werden die Uebelstände im Gerichtswesen im BZilteulucrügt, lbick. I. ttttt. Der Streit wegen des neuen Grabens, bei dessen Säuberung man den iiuwylerii behülslich zu sein befohlen hat, wird noch nicht entschieden. Ikick. »>.