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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1989
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Murten. 1624. 1989

^^stl"ugz;briese des zwischen ihnen und der Pfründe zu Moustier ergangenen Spruches ausgefertigtbbid. o. !t<»L. Es soll bei der von beiden Obrigkeiten der Weinlese im Wisteulach halber ge-j Ordnung verbleiben, so daß niemand gestattet sein soll, vor dein Eingang des ordentlichen Bannesleuie» Reben zu lesen; auch soll der Schultheiß zu Murten keine Befugniß haben, Erlaubnis; zu geben,vo» ^ Obrigkeit allein Eoneessivnen dafiir geben. Hingegen wird den; Schultheißen

' ^^vntenach bewilliget, in dem hinter seinem Hause liegenden Stück Reben zu einer ihm gelegenen Zeil^ ^ Eingang des Bannes zu lesen, so lange es den Obrigkeiten belieben wird. Ibid. ä.»ich 3" Murten soll den Fischern alles Ernstes gebieten, die alten und die neuen Zäune

.» ^""vhe "i der Brnch zu beseitigen und keine mehr zn machen. Ibid. e. Der Schultheiß

hch berichten, ob sich jemand über den Fnhrweg durch die Reben im Wisteulach zu beklagen

chüy ^vr Spruch wegen des Streites über einen Zehnten zwischen Murten und Mün-

Wer wird bestätigt. Räch demselben gehbrt der Zehnten dem Herrn zu Münchenwhler, hingegen istW verpflichtet, dem Schloß Murten jährlich auf Martini 7 Mäß Dinkel, 7 Mäß Roggen und 7 Mäßm vittrichten, von Martini 1622 an gerechnet. Ibid. !!<»<». Daniel Lerber und GeneralcvmPhthon werden beauftragt, die Marchsteine gegen Laupeu zu setzen. Ibid. Ii. A<i7. Ueber denicheii^ ^ '^upertswyl tlitd Jetiß soll später verhandelt »Verden, Ibid. i. >UU!. Die von Uliniz wün-ih>icBiöbölv" einschlagen zu dürfen. Wenn niemand dagegen Einsprache erhebt, soll das

lind' K'in. Der Schultheiß hat es dann auszumarchen; die von Ulmiz haben von jedem Mad (es

^ild^ ^ ^ Kronen zu entrichten, Ibid. I<. Jiii». Dem deutschen Prädicanten zll Biurtell, Jakob

nisz Pfrundbünte vom Zehnten befreit. Ibid. 1. Durs Fenberg bittet um die Erlaub-

Ze», ^ Abtausches seinem schttldigen Herrschaftsziitses. Den beiden Generalcommissarien wird aufgetra^tex ^ ^vlche zu untersuchei» »uid darüber den Obrigkeiten zu berichten. Ibid. m. :Z7l. Dem Begehren^ Ulmiz, ein kleines Bioos einschlagen zu dürfen, wird einstweilen noch nicht entsprochen, bevor dieler'j"^ in Allgenschein genommen haben. Absch. IUI. v. .172. Die Schützen der vier Dör>Atc>^ ^ ^vibro sucheit lim Eiilschlagnug eines Platzes in der Allmend an. Dem Schultheiß wird aus-»»d i?" ' besichtigen und^ insofern keine Opposition sich knnd thut, denselben atlSzumarchen

beste " Lehnten daralls vorzubehalten. Ibid. ve. !17!i. Die Säiützen von Lugnorrc begehrei; Zehntvon den Bünten, welche ihnen frlihereingegeben" worden sind. Sie werden abgewiesen. Eine- bw^ges Gestrüpp bewachsenes Land accensiert man ihnen um einen halben Batzen jähr-

^»Zinses, »nid weil sie stieben darauf pflanzen wollen, wird ihnen aus sechs Jahre der ZehntenH'dis. bl>i<l. Marquard Zehcnder wünscht einen ihm eigenthümlichen Platz bei seinem

Wa ^istelach gegen einen hinter seinem Hause gegen den See hin zu vertauschen. Es sollen dieWt! beider Städte, wenn nc nach Marten reiten, den Platz besichtigen und abstecken oder aber nach^ Sachen den Obrigkeiten darüber Bericht erstatten. Ibid. :175. Die Bllrger von Murten^ ^»,^vie sie einen Theil der Bußen und Frevel, welche in der Stadt fallen, beziehen, auch einen Theilie,» ^ schloß Mutten verwirkten an. Weil aber das Hau^? der Obrigkeit eigen ist, werden sie mit die-lvsi^^vhren abgewiesen. Ibid. .!7<». Der Schreiberlohu bei den Processen gefangener Personenhkijj ^'^riert, dem Schreiber der Rechnung werden 26 Pfd. gegebeil. Ibid. bb. ?77. Dein Schult-slq,^^"^burger wird für eilten Acker, den er gegen eine zehutfreic Blatte vertauscht hat, Zehntfreiheit ge-anderer Acker soll ausgemarcht lverden. Für die 25 Tannen, welche er zu cinemjsobrigkeitli-