1988
Murten. 1621. 1624,
vb sie ihm vder Andern befehlen werden, die Marchsteine zu setzen, oder nicht. Oberst Diebbach undLand» halten um Brief und Siegel der Bestätigung der Sprüche an, welche in dem Streit zwischen ihnender Pfründe zu Moustier (Mutier) laut frühern Abschieds ergangen sind. Es wird ihnen willfahrt. Ibiä35t. Dem Schultheiß wird befohlen, Behufs des Baues eines neuen Kornhauses den alten Spe^bestmöglichst zu verkaufen und dann den Bau zu beginne», doch so, daß an der Ringmaller ein freiergelassen wird. Ibiä. i. 352. Unter Ratificationsvorbehalt wird, um eingerissenen Mißbraucht 'steuern, verordnet, daß künftig niemanden mehr gestattet werden soll, vor Ausgang des Bannes zu Isten" (Weinlese zu halten). Ibiä. b. 353. Die Gesandten sindeil für nöthig, den Obrigkeiten dic 'fahr drohende Beschaffenheit des Ausflusses des Murtnersees durch die „Bruch" (Brvpc) vorzustellen, ^ 'befürchten läßt, daß das Wasser etilen Ausbruch durch das Moos nehmen könnte. Die Ursache ^glaubt man in den von den Fischern an der'Brvhc gepflanzten Zäunen zu finden, welche den ordcntli^Lauf und Ausfluß des Wassers hindern. Ibiä. I. 354. Das Verlangen des Obersteil Dießbach, ^möchte einen durch die Reben führenden Fußweg cassieren, wird uä rokkrouäuiu genommen.355. In dem Streite zwischen der Herrschaft Mnrten und dem Herrn zu Münchenwhler wege» ^Zehntens innerhalb der Märchen der Herrschaft Wyler geben die Gesandte», nachdem beide Parteien'Dvcumente vorgeführt haben, folgenden vermittelnden Spruch: Dieser Zehnten soll dem Herrn zu ' .zuständig, er aber verbunden sein, dem Schloß zu Murten jährlich 7 Mäß Dinkel, 7 Mäß RoggenMäß Hafer zu entrichten, auf Martini 1622 erstmals. Der Herr zu Wyler gibt sich mit diesemzufrieden, wünscht aber, man möchte ihm seine Schuldigkeit in Geld nmsetzen. Dic Gesandten stelle» ^ihren Obrigkeiten anHeim. Ibiä. >,. 333. Da das Gewölb (Archiv) zu Murten sich in st^oß^^vrduung befindet, solleil die Obrigkeiten angegangen werden, zwei Schreiber dabin zu schicken, welche d»^zu registriereil und drei Verzeichnisse anzufertigen haben, eines für Bern, ein zweites für Freibnrg und ei»tes für das Archiv zu Murten. Ibiä. v. 357. Da die Schlichtling des Streites zwischen den Herren vo»und von Praromaii einerseits und dem Spital zu Wiflisbnrg andrerseits wegen späniger Zehntens!»^ ^der Zeig bei Nupertswyl wegen Abwesenheit des Herrn von Affry und von Kundschaftträgern nichtsich gehen kann, wird der Landvvgt zu Wiflisbnrg beauftragt, beide Parteien auf den 10. October Z" ^zu bescheiden und einen Vergleich zu versuchen; kommt ein solcher nicht zu Stande, die Obrigkeit"'Kenntniß zu setzen, woran es noch fehle. Ibiä. x. 33«. Der Schultheiß zu Mnrten wird bea»i"den Streit zwischen dem Schloß Mnrten und einigen Herren und Bürgern von Freibnrg wegen eiw's ^tigen Zehntens zu Jenns (Jeuß) zu vergleichen, wenn das nicht möglich ist, den Obrigkeiten zulvvrail es noch fehle. Ibiä. g.
1324.
Art. 333. Dem Michael Freudenreich, des Raths von Bern, wird die von beiden Städte» ^Vater gegebene Evncessivn zum Einschlage» eines Stückes Allmend bestätigt, jedoch unter demdaß die ihm von Zins und Zehnten wegen auferlegten 100 Pfund zu Händen der Pfründe und ^nicht entrichteten Zinsen bezahlt werden. Absch. 608. u. 333. Margnard Zehender, des Raths, ü»"' ^daß man ihm statt des früher seinen Verkäufern zum Einschlagen bewilligten Platzes einen beque»»"' ^weiseil möchte. Weil die Gesandten Freiburgs ohne Instruction sind, lvird das Ansuchen in den -genommen. Ibiä. b. 33l. Dem Obersten Johann Jakob von Dießbach und Anton Lando s» ^