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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1987
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Mutten. 1621.

1987

UiÄt.

Art. Die dem neuen und dem alten Schultheiß von Murtcn aufgetragene Aufsuchung, Auf-

' )nug Besichtigung der wistclachischcn eingeschlagenen Allmcndgüter wird vvit den Gcsaiidten geneb-3 und soll dieselbe in die neuen Erkanntnissc des Schlosses Murtcn eingetragen werden. Absch. 202. a.>»a,' ^ Schnlmcistcrn der beiden Gemeinden im Wistenlach zngetheilte» 2lllmcndplätzcn halber läßt

es Artikeln der frühern Verhandlungen verbleiben. 2. In Betreff der Stücke Frcudcnreichs

^ ^'eiburgischc Rathserkanntniß vom 16. April 1600 aufzusuchen und dem Schultheiß zu Murten zu>vjx damit er sehe, ivas für Zinsen und Zehnten ihm auf dieses Stück geschlagen worden seien, und

weit sich dasselbe erstrecken soll. Ibiä. k. :i47». 1. In Beziehung ans die Güter und die Ordnung dersei, Wistenlach werden Oberst von Meßbach lind Lamberger beauftragt, mit den Geineindsgenos-

2 litz ^ Schüßen zu verhandeln, daß denselben, doch ohne Rachtheil der Gemeindegüter, geholfen werde,^.^^'chelben wird auch aufgetragen, wegen der vom Weibel Rogg begehrten neuen Schmiede mit der Ge-he» ^ dahin zu lvirken, daß Rogg etlva die Gcmeindeschmicde um eilten billigen Zins gelie-Dem Begehren des Marquard Zehender möchte die Gesandtschast Berns entsprechen; die frci-^"^Utt es ack reksrenckuiu. .'!-!<». In Betreff des Zehntens von den eingeschlagenen Allmend->e ^ bei den früher verabschiedeten Artikeln mit Ausnahme derGchelde" in Bünte» und Gär-> lur >velche Zehntens der fünfzehnte Theil an das Schloß zu Mutten verabfolgt werden soll.W« ^ diejenigeit Allmeildstlicke zu verstehen, von welchen den Obrigkeiten der Zehnten- nicht diejenigen, welche in andernsonderbaren" Zehilten gelegen sind. In Betreff der Novalicn

lvlch ^ ^btezehntens wird festgesetzt, daß, wenn neue Ausbrüche gemacht und mit Reben bepflanzt werden,! s- ^ Zahre zcyntfrei sein sollen, die drei folgenden der Zehnten der Pfründe zu Moustier

bnm zehnten Jahre an dem verabfolgt werden soll, dem er von Rechts wegen gehört. Itzick. «!.^'^en die beiden Gemeinden des Wistelachs wird geklagt überVerschlagung" der Bußen, überhcch ^Schillingen und Ailiiahnle von Gemeindsgenossen ohiie Wissen des Amtnianns. Der Schult-

di»z Kurten lvird beallftragt, künstig der Rechnlingsablegung beizuwohnen imd sich zu erkundigen, auswsc» ^ sich die Gemeindsgenossen für die von ihnen geübte Annahme neuer GcnlcindSgcnossen be-

'wd, ' ^ ^ denselben aliferlegte Geld unter sich und namentlich die untere Gemeinde init der^sc>» deren vielfach begangenen Fehler zu strafen, so wollen sie es aus Gnaden bei den in

rheilen. Ibicl. s. .14». Obgleich den Gesandten die Vollmacht ertheilt worden ist, die

^sc» aufgelaufenen Kosten und den nunmehr auferlegtenZutritten" und Bodenzinsen bewenden

^lc» diesenZutritten" sollen die Kosten dieser Gesandtschaft bezahlt werden; bleibt etwas vor, so

^!che» Schultheiß für ihre gehabte Mühe erhalten. Idick. k. »4!>. Den Streit

-chultheiß von Dießbach iuid seinen Amtsvertranten, serner den zwischen der Pfründe Moustier^ ^ Frvtknecht von Reuenbnrg zll schlichten, sowie auch den kleinen Zehnten zu Lngnvrre vom

hex abzusondern, lvird nochmals denjenigen Herren übertragen, denen dieses Geschäft schon frü-

bei» ^ worden ist. Ferner soll auch der Frau Strecknatin Zehnten gesondert und abgetauscht wer-»c» ' l-- Auf das Begehren des All-Schultheißen Dießbach, man möchte ihm gestatten, sei-

lh»/. ^^chloßzchnten und andern vermischten Zehnten mit neuen Marchsteinen zu bezeichnen, wird^tzang dieses Zehntens angeordnet. Auf den Bericht darüber werden die Obrigkeiten entscheiden,

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