Grandson. 1632. 1634. 1979
Inhalts: Nlan sei keineswegs gewillt, sich wegen dieser liquidierten und bisher zu wiederholten^ Widerspruch erneuerten Marcken in Eonlest einzulassen, weßwegcn sie nochmals bei dicsein
l>a>>, ^' ^^U'altern ans hinreichender Befugnis; und mit deren blutigem Schweiß erlangten Besitz laut der
ui Fvlge der von ihren Vorfahren gemachten Eroberungen nicht mehr gültig, sonst müßten nochHerren und Fürsten mit Ansprüchen kommen, lieber andere streitige Märchen erklart man sich be-
ieicii Säulen und Banderolen verbleiben. Die vom Gubcrnator vorgebrachten Documcnte
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nil Eonfcrenz zu verhandeln. Dein Landvogt wird besohlen, diejenigen, welche ihre Lehcngüter
,.j. ^'km»en, vor den ordentlichen Lehcnrichter zu citieren, damit sie erkennen. Sollten die Citationen- . ^lleuvinmcn »verde», so solle er in den Rvgatoricn anzeigen, daß er mit Adjndication der Güter"3en >,„d dieselben seinen Herren »nd Ober» zu Nutzen bringen werde und müsse. Absch. 386.
'lnn ^ ^ die Appreciation des Korns und des Hasers, die den beiden Städten in unglei-
de» geliefert werden, soll vom Seckelmeister und den Vcnnern eine Ausgleichung gemacht wer-
auf Der Wittwe des Jean Evrnuz wird wegen ihrer Armuth der Feuerstattzins
des ^iischelkorn, der Ofenzins ans I Mäß Weizen heruntergesetzt. Ibid. v. 2<»7. Den Kindern
»ehst ^ ^liagniez wird der Hausplatzzins ans 2 Bläß Weizen. 2 Mäß Mischclkorn und I Kops Haser
denselben schlildig sind, heruntergesetzt. Ibid. 2 <»U. Des Jonas Ri-wird der Feucrstattzins von einem Kops Mischelkorn ans einen halben heruntergesetzt. Ibid. x.^it'' Mermods Wittlve wird als Almosen ein Jahrcszins erlassen. Ibid. z'. 270. Den beiden^,^'^^rbeli Versuz »nid der Wittwe von Ave Versuz wird ein Jahreszins erlassen. Ibid. 2. 27 I.de» ^ Wittive, deren Mann von der Obrigkeit zu Freiburg hinter Fiedpictet angenommen wor-
deren Gemcindcgcnossen das Recht der Nutzung des Weidganges zu Montagny und Lallehres
dic.. ^ lveschlechter Guyon und Amiet hätten dieses Recht. Ihr wird die 'Nutzung zugesprochen,
n>», ^Üicht, „luii möchte sie bei ihrem Rechte schützen, da die von Valleyrcs und Montagny behaupten,°te beide» .. . ^ ^ > . ,.... . . ..
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entsprochen; hingegen könne der Gclcitsherr in seiner Prvposition sie mit Namen
^''-'rdcn compensicrt. Ibid. na. 272. Die Gemeinde Montagny begehrt bei Einführung des^e», Unterschied der Jurisdiction" besonders in die Eideshnldigung aufgenommen zu werden.
dcr nennen. Ibid. bb. 27?t. Die Btusketenschiitzen der Mestralic von Bonvillars und Onnens,
Schier Onnens, die Schützen von Provence und von Ebampagne suchen um Vermehrung der
Befreiung des Schützenkönigs vom Lobe an. Sic werden mit ihrem Ansuchen ab-'^>se» ^"6Mn kann ihnen ein Platz in der Allmend angewiesen werden, den sie verleihen und dessen^chießgabcn verwenden können. Ibid. 00. 27 t. Des Trcsvricrs Monchcts Wittwe undgewisse hinter Grandson liegende Bergfahrten zu Erlangung des Heirathgntes, ^ubhastativnen durch beider Städte Jnsiegcl zu bekräftigen. Diese Besicgelung lvird nicht für ge-Te>» ^"Uen; sie werden vor Rath gewiesen; dieser entspricht ihrem Begehren. Ibid. dd. 27,5.
. ^ Zuteil Franyois Duvoisin sind 18 — 2(1 Jncharlen unfruchtbares Land, la Gottnlaz genannr,Tie^' ^'^Peit, hingegen mit einem Bodenzins von 2 Kopf Weizen und 2 Kopf Hafer belegt worden.
^ ^ Lebzeiten erstrecken; bei Uebernahme durch seine Erben
die Obrigkeiten freie Hand vor. Ibid. oe. 270. Die von Grandson begehren 1) ein Ver-
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