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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1964
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1964 Schwarzenburg. 1646. 1647.

welche schon länger als drei Jahre bestehen, ausgeschlagen werden müssen. Künstig dars ein Einschlagmit Bewilligung des Amtmanns gemacht werden. Die von Schwarzenburg und Guggisberg sölle» ^Allmeitd sriedlich benützen. Wer vor dem zur Benützung der Weide angesetzten Tag sein Biel) auftreibt, zahlt von jedem Haupt Vieh, so oft er dawider handelt, einen Batzen, von jedem Schaf oderZiege einen Kreuzer. Diese Bußen werden zu gleichen Theilen dein Landvogt und den Armen zuget^Ibid. t'. lttti. In den Hocbwäldern Holz ohne Bewilligung des Amtmanns zu fällen, ist bei einer Buße6 Pfd. von jedem Stock verboten. Ibid. g. Freiburg will zu Bereinigung eines Lehengutes, ^

ches sein Spital hinter Schwarzcnburg besitzt, einen Schreiber mitbringen. Berns Gesandte nehmenden Abschied. Ibid. Ii. ll<>. Ter Landvogt wünscht, daß folgender Artikel aus dein Urbar in den -schied gesetzt und in seinen Rechnungen admittiert werde:Und in den vorgenannten Bußen und Fre» 'allen und jeglichen, soll dem Bogt der halbe Thcil folgen und werden, und der andere halbe Theilnannten Städten Bern und Freiburg, und harumb soll auch der Bogt bei seinem Eid so geflissen sei»,Bnßen zu ziehen, daß er jedweder Stadt tun ihr Theil Bezahlung rhun möge." Ibid. i. ltl. Der ^^Vogt stellt vor, daß es nothwendig wäre, das Schloß GraSburg mit Wehren und Waffen zu versehe»,

man dermalen im Fall der Roth keinen einzigen Mann bewaffnen könnte, und trägt darauf an, da» ^der beideir Städte 6 Musketen, 6 Hallbardeu, 6 Spieße und 6 Eimer geben möchte. Der Antrag

wird"

den Abschied genommen. Ibid. Ic. llL. Der Schidwald soll durch den Landvogt und die beiden^?ber Engel und Muralt ausgemarcht und nach erfolgtem Befehl der Obrigkeiten mit Marchsteinenwerden. Ibid. l. llÜ. Dem Müller zn Schwarzenburg will man auf sein Ansuchen unter Natisicat» .Vorbehalt zu seinemMallhufen" noch einen gegen einen jährlichen Bodenzins von 1 Gld. für dasGrasburg gestatten. Ibid. ,». ll4. Dem Hans Sutter von Lanzenhüsern werden zwei Jucharten ^grund an der Sense gegen 10 Schilling jährlichen Bvdeuzinses und Ausstellung des Zehntens vergti»»^Ibid. n. >>.'». Jngleichem werden dem Uli Ringgcli zwei Jucharten am Schwarzwasser gegenlichen Bodenzins von 10 Schilling abgesteckt. Für alle Punkte ist die Ratification der Obrigkeiten »Ibid. o.

Ui47.

Art. lt<». Da sich die Nnterthanen inchrern im Abschied 1104 enthaltenen Ordnungen wide

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wollen, so tvird Folgendes festgesetzt: Die bisher denen von Schwarzenburg und Guggisberg össchaftlich gewesene Allmend soll gethcilt und von jedem Theil, ohne daß ein Tag bestimmt wird,werden. Riemand darf aber ohne Bewilligung des Amtmanns einen Einschlag machen; einemderselbe bis auf zwei Jucharten anweisen an Orten,wo Riedens und Rütens Vonnöthen", tri»kann den Einschlag sechs Jahre besitzen, inzwischen aber bat er den Zehnten vom Getreide zu entrichte» ^ ^jenem Abschiede festgesetzten Bußen sind nachgelassen; doch kann der Landvogt seine Kosten inauf dem Fehlbaren suchen. Absch. 1119. n. U7. Die von Schwarzenburg weisen in Betreff dl-Haus einen Brief vom 16. Februar 1596 zu ihren Gunsten vor, bei welchem es die Gesandteil »lassen. Diesem nach gestaltet sich die Ordnung also: Das umgefallene und verlegene Holz in dol ^Wäldern, namentlich in der Langenei), kann von den Bedürftigen zum Hausbrauch gesammelt jh>»

keines der Art mehr vorhanden und ist ein Landmann Brennholzes bedürftig, so kann der Ban»»»solches verzeigen. Jedem Landmann ist es gestattet,Schy"- und Schindelholz in obigem Wald 4