Schivarzenburg. 1647. 1965
cnnholz im Tannenwald zu fällen, doch immerhin die großen und alten Stocke. Das „Krisen"- und
drch ^d. Pfenning gebüßt, von dein 1 Pfd. beide Städte, das zweite der Amtmann, das
^ k die Landleute zu Bezahlung der Bannwarte erhalten. Wer Bauholz braucht, hat sich beim Amtmann^ Melden, der ihm fünf bis sechs Stöcke vorzeigen lassen kann; ebenso haben sich die Küfer für ihr HolzErhalten. Die Bannwartc sind zu beeidigen. Idick. l>. I Es wird auf ein Neues verboten, die^'gütcr, welche nicht Zinsgütcr ßnd, tvic die Schwarzcnburgcr bchmipten wollen, weder ganz noch tbcil-sich l, ^ ^^aufen oder zu verändern; wird aber jemand aus N'oth gezwungen, sie zu verkaufen, so hat er, beiden Obrigkeiten darum zu melden. Ibick. c. lli>. Tie Gemeinde im Dorf Tchwarzcnburghuldig zu sein, dem Amtmann jährlich von jeder Feuerstatt ein Faßnachthuhn zu geben.Aussage der Altvordern sei man früher an der Faßnacht mit Wehren in Ordnung zu dem altenHütt bei welchem Anlasse der Landvogt ihnen einen Trunk gegeben habe; zur Belohnung dafür
hlik» Landvogt jährlich ein altes Huhn von jeder Fcuerstatt freiwillig gegeben, das sie Faßnacht-
M ,. ^"annt hätten. Dieß wird jedoch dnrch das Urbar und dadurch widerlegt, daß auch die zu Waleren"sal/ ' ^n Twinghuhn von jeder Fcuerstatt zu geben verpflichtet sind. Iliick. ck. Denen im Dorf
wird ans der unter einander vertheiltcn Allmend 4 Schilling auf ein Mad Mattland, 2 Scb. aus eine
^Mlichc
hatte,, js, - ^ ^
der ^ ^^rbtc Sommerweidc im Schidwalde im neuen Urbar erkennen lassen. Die Landleute sind
Heß - ^ ^eß ihre von beiden Obrigkeiten erworbene Freiheit und gegen die Landesgcwohn-Frci^' "^ch welcher keine Rindcrwcide im Schidwald aus der Herrschaft Schwarzcnburg verkauft oder voniße.- " beni'cht werden diirfe nach einem Briefe vom 9. September 1544. Da in demselben nur vomer Vererbung die Rede ist, wird gesprochen, daß, wenn jemand eine solche Weide ererbt,
^"b» könne, wohin er wolle; wenn der Erbe sie aber behält oder der Käufer nicht ein Schwar-
^ ^ ^'ide sch"idig, ^iche Weide einem Landmann zu leihen, und bei einem Verkaufe^ Landlentc in der Herrschast den Zug haben. Iliiä. k. 12tj. Erhard von Perroman vonin, Besitzer einer Ziinderwcide im Schidwald, will, gestützt auf einen Kaufbrief von 15,53, dieselbe^ erkennen lassen; er wird aber laut eines Briefes vom 26. Januar 1534 angehalten, dieß
za ^Axin Burger von Bern oder von Freiburg ist verpflichtet, einem LandmannZel>e„ - ^cnburg Guggisberg das Recht zu verbürgen oder daselbst einen Bürger in das Recht zu^pflicl^^" ^ ^ hinein Landsaßcn dariii gleich gehalten werden. Die Schwarzenburgcr sollen auch? ^ Win, wo sie keine geschriebenen und von der Obrigkeit bestätigten Landrechtc in Händen haben.
-v — unier einanocr verryeuren Annicno -5 >^a)uung aus ein Mao rvcaruano, scv. aus eure
kchp ^ Ackerland als Bodenzins geschlagen. Künftig darf keine Vcrthcilung und kein Einschlag ohne obrig-Bewilligung gemacht werdciu Ikick. o. ILl. Hau? Rivians Erben ans der Kilchhöri Könitz
"ail,
thg» ^ ^tadt Bern Satzung und Ordnung bei ihrem Eide zu urthcilcn. Idick. k. lL4. Kein Unter-zu H^"rschast Grasburg soll ohne eine vom Amtmann besiegelte Supplikation sich an die Obrigkeithie ^ ^ Freiburg wenden bei Strafe von 19 Pfd. und Gefangenschaft von 24 Stunden, anßer wenni^ast ^ Amtmann selbst betrifft. Ibick. i. IL."». Da Einige zu Albligcn Platten aus der Hcrr-sie ihren Acckern verkaufen zlnu Nachtheil ihrer Lchengütcr, Andere Giiter besitzen, von denen
^ä„sx ^ erkennen, tvährcnd sie keine Befreiung derselben besitzen, so wird festgesetzt, daß dergleichen
darauf zu
ZU "icht zn dulden seien, und daß die Letzter» zu ihren andern Gütern auch diese im neuen Urbarschuldig seien, doch ohne Schaden für diejenigen, welche künftig Lchcngcrechtigkeit