Schwarzenburg. 1645. 1646. 1963
^jbligen, Ueberstorf und in derselbigen biegend theils verblichen, theils sonst unbrauchbar^ sind, so wird eine neue Ausmarchung nach dein Marchbrief von 1536 vorgenommen und unter^ Ratification ein Marchbricf errichtet. Absch. 1076. a. 97. Es wird festgesetzt, daß künf-^ ^lle zwölf oder fünfzehn Jahre eine Visitation der "Märchen vorgenommen werden soll. Ibid. b. 9».
Vorbehalt der Ratification gut befunden, auch die übrigen schwarzcnburgischen Lehen und.^» zu besichtigen und zu verbessern. Ibid. o. 99. Den Obrigkeiten wird vorgeschlagen, dem Land-Mühe, die er bei dieser Ausmarchung gehabt hat, eine Gratification zu verabfolgen. Ibid. ,1.feiner Zeit'angegeben hat, der ihm zugetheilte Rhßgrund halte sechs Jucharlen,^ ^ später herausgestellt hat, daß er dreißig halte, so wird festgesetzt, daß die Besitzer entwederjcni Penning und jährlich als Bvdenzins 6 Pfd. Berncr Währung den Obrigkeiten und ferner den-sie ^'lche einen Augenschein eingenommen haben, 50 Berncrkronen zu bezahlen haben; oder aber daßkv»> ^ ^'^'whme von 10 Jucharten, die sie gegen einen jährlichen Bodenzins von 4 Bernerpfund behaltenllcii/" ^ ^anze »nieder „ausschlagen" und den Obrigkeiten zu anderweitiger Verleihung zustellen. DemZcl»,! Ryßgrundes wird der diccurs an ElschingerS Erben gestattet. Ibid. e. 191. Ein
^i-I Zwischen dem Pfarrer zu Ucbcrstvrf und dem Animann zu Albligen wird entschieden.
1949.
djx Freiburg beschwert sich, daß als Schreiber des Urbars nur ein Bcrner gebraucht werde;
k>>»it' Urbare zeigen aber, daß dieß alte Gewohnheit sei; doch schlagen die Gesandten Berns vor, daß^be» ^ ^reuiigung der Urbare von Schwarzenburg alternative einer von Freibnrg möchte zugelassender ^ Freibnrg ist der Ansicht, daß die Emoluinentc, welche der Amtmann bei
daß des Urbars sich aneignet, beiden Städten verrechnet werden sollten. Man findet jedoch,
berechti anspreche, als tvas seine Vorgänger auch gehabt haben, nnd zll was ihn sein Patent
^4. >94. Der Abziigc halber läßt man es bei den Abschieden vom 4. März 1594,
^>f dc»^ ^ ^ ^Wwendeir. Ibid. e. 19.». Freibnrg erklärt, daß es in Beziehung
Salzansmessen der Herrschaft Grasburg ebensoviel Recht habe als Bern. Die"^slil ^ anttvvrten, weil Bern daselbst die Obcrherrlichkcit über das Blut zu richten, Landtage zu
Ungnade zu erzeigen »eben andern Präcminenzen, als Appellation, Chorgericht,! Stellen der Uilteramtlelite, Gewicht, Elle, "Maß, Münz und Hochflug laut des LandbricfS voncgehö^' ' und des Abschieds vom 29. Rovcniber 1563 besitze, ihm auch der Salzzug als ein Regalede»^^burg behauptet dagegen, daß es an diesem Regale gleichen Antheil habe. Die Sache wird ingenommen. Ibid. d. 199. Dem Prädicanten im Guggisbcrz wird bedeutet, daß er alleinielb^ Rute- und Stockzchnten einsammeln dürfe, welche in seinem großen Zehnten liegen, wie ihm die-^»te»" Urbar ausgemarcht worden seien; von den übrigen Rütencn, die außerhalb seines großensoll^^^wald tmd arif Allmendgütern liegen, seien sie mit dem Pfluge oder mit der Haue bc-^ ersten Jahre deil Zehnten beziehen; die übrige Zeit soll derselbe dem, der den großen
^t. "^luidienen". Die Primiz darf er in keiner andern Form nehmen, als das Urbar ihm zu-
dem Uebermaß der Einschläge zu begegnen, wird festgesetzt, daß diejenigen Ein-ucho bestehen, so lange noch bleiben können, nachher aber, sowie alle die,
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