1962 Schwarzenburg. 1614. 1645.
„in dem Schloßvorsatz" entschädigt werden. Ibid. o. ZU!. Dein Däuser des Rußgrundes, der sichals 60 Jucharten auswies, ivährcnd er früher dein Verkäufer Elschinger als 6 Jucharten haltend-4 Pfd. jährlichen Zinses gegeben worden war, soll derselbe belassen werden; er hat aber für den läing^100 Kronen und jährlich als Zins 6 Bernerpfund und auch den Augenschein zu befahlen; dafür ster sich an den Verkäufer Elschinger halten. Ibid. d. Z!7. In Betreff der Zerstückelung dertvird festgesetzt, daß keine kleinere stattfinden soll, als bis aus einen Haller, ein Huhn bis auf einen Vu»^und ein Mäst Korn bis auf ein Jmmi oder ein Viertel. Die Berggüter, seien sie groß oder klein,bei jeder Veränderung mit einem „Rumpfzieger" empfangen werden. Die andern, welche „alleintheilte Güter von dem Schidwald und mehrentheilS Vorsätzen sind", geben keinen Zins; allein manbei jeder Veränderung mit 10 Kreuzer empfangen und bei Erneuerung des Urbars mit 5 Batzen flü' ^Obrigkeiten. Im Urbar sind der Raine des Bergs oder „Vorsatzes", die Limitation, wie viel er enlh^und die Rainen derjenigen aufzuführen, welche daran Theil haben. 1l>i<l. o. ZiZ!. Es ist Schwarze»^ger sticcht. daß, tvenn ein Stück innerhalb eines Jahres nicht empfangen tvird, dasselbe den ObrigkeitenGnade versallen sein solle. Diese Gnade limitiert man nun bis auf den dritten Theil des Werthes, ^also, wenn Einem ein Stück confisciert werden sollte, er mit solcher obrigkeitlicher Gnade dasselbedritten Theil des vollen Werthes losen könne. Ibid. t'. ZUZ. Den Eoinmissarien haben für ihredie Landlcute für jede Juchart in den Gütern oder jede RindeNveide in den Bergen und „Vorsätze» ^Kreuzer zu bezahle». Was über eine Juchart oder Rindenveide ist, zählt für anderthalb, was wenige 'eilte halbe ist, für eine ganze. Die Eoinmissarien und deren Diener sind von den Landleuten zuVon den Eonsiscationen gehört ihnen der dritte Theil, ein Drittel beiden Obrigkeiten, der dritte dem ^Vogt. Für das neue Urbar und den Zinsrodel werden die Commissarien von den Obrigkeiten beza/Ibid.
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Art. 00. Marchsteine werden erneuert im „Hinderkhör" an dem Orte, welcher die LandmarchAlbligen ausmacht laut Briefs von 1666, einer an der Platte, genannt Finstermovs, einer bei demgenannt Trütmannsbach. Die netten Marchsteine sind aus Tuffsteinen. Noch andere Marchstemc a»-^Mitteln tvird dem Landvogt mit Zuziehung der Aeltestcn aufgetragen und darüber den Obrigkeiten Arichten und dann nach deren Befehl die neuen Marchsteine zu setzen. Absch. 1065. -u 0l. Drr ich'^welchen die Krütcrischen Erben auf den Schloßgütern haben, tvird gegen einen Zehnten auftern abgetauscht, der Landweibel, welcher den Henzehnten darauf gehabt hat, für denselbenIbid. 6. 0L. Künftig dürfen die Landvögte bei ihrem Abgange den Bat! nicht anderwärts ^^,^1sondern sie sollen ihn dein Nachfolger gegen Bezahlung überlassen. Ibid. o. 06. Damit derdurch des Prüdicanten von Waleren Vieh in dem Schloßvorsatz nicht incommvdiert wird, tvird der - ^fiir die „vier Ninderweiden" (Weiden für vier Rindert?) mit 600 Kronen entschädigt. An diese ha^ ^Herreit von Köniz, obgleich Evllatoren der Pfründe, keine Ansprüche. Ibid. ck. 04. Dem Mb^/ ^Winkelbach tvird ein Stücklein Nhßgrund längs der Sense accensiert gegen einen Bodenzins und " ^Pflichten, welchen die schwarzenburgischen Lehen unterworfen sind; überdies? hat er das Brucklein bu ^Mühle zu unterhalten. Ibid. o. 05. In Betreff der Sommertveide Elschingers läßt man es ^ ^vorjährigen Spruch bewenden. Ibid. k. 00. Da die hinter Schwarzcnburg stehenden Mw