Schwarzenburg. 1643. 1646. 196!
"^r liederlichen Weinfeuchte und ihres LebwescitS" getadelt nnd zu größerer Niichternheil und Häuslichkeit^'uahnt. 11)iä. 7^. Da diese Geschwornen sich beklagen, daß ihnen nicht, wie es anderwärts ge-^uchlich ^ine Mahlzeit ausgestellt werde, stelleit die (Gesandten es deii Obrigkeiten anHeim, etwas ihnenberordnci,. In Betreff des Malefizgerichtes, das ausschließlich Bern angehört, wird dessen Obrigkeit sichGUI der Kosten entschließen. 11>i<1. Icki. 75. Eilt jeweiliger Statthalter des Laudvogts soll die Befug-init Abwesenheit des Landvogts Scheine, Urknnden und Missive, die keinen Aufschnb erleiden,
lmieu, eigeneit Petschaft ztl besiegeln: außer ihm aber hat niemand anders diese Befugniß. Ibiä. Ii.'' zu Erneuerung des schwarzeubnrgischen Urbars Verordneten tvird ausgetragen, den im Art. 69Abtausch zwischen dem Amtmann und dem Prädieant von Walereu unter Natificationsvorbc-^ ^'treiben. Absch. 1015. x. 77. Was wegen Konrad Elschinger seines mehr als 6 Juchartcn^ ^»den Grundstückes Art. 79 verabschiedet worden ist, wird gutgeheißen. Ibick. an. 79. In Beziehungseh ""d Verrechnung der Bußen und die zugemuthere Steigerung der Kosten bei Hinleihung des
^ Inhalt des Urbars bewenden. Ibid. 66. 79. Den zur Erneuerung des
/^ordneten wird aufgetragen, daraus zu denken, wie die Partieularen zehntpflichtigen Schloßgüterlc» Kosten vour Zehntel» befreit »Verden könnten. Ibid. oo. 99. Die Elerichlsgeschwvrenen sol-
werden, an den t6erichlStagen fleißig zu erscheinen und sich „der Weinfeuchte und der Zcchc-die ^"^^^en. Ibid. 4,1. ZU. In 'Beziehung auf die GerichtSmahlzeiten, über deren Mangel sich^..^chworenen beklagen, soll man denselben die Ermahnung zugehen lassen, sich in ihrem Begehren zuV»/' ^ ^ denn, daß früher etwas zu deren Gunsten verabschiedet worden wäre. Ibid. eo. 9L.
^uf das Recht der Siegelung des Landvenuers »iitd des Statthalters in Art. 7', für gut' ^ worden ist, tvird gutgeheißen. Ibid. st'.
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^ ^ ^ Erneuerlmg des Urbars für nothwendig erachtet. Es ergibt sich bei dieser
Alter ^ dreierlei Arten von Lehengütern gibt: Zinsgüter, Kirchengüter, Berggüter. Die Zins-
ti» "andleute, obschoil dieselben Lehen sind, gegen getroffene Abrede zerstückelt und ox toloran-
^l'c>i ^ ^ daraus geinachl. Von den Kirchengütern erhalten etliche das Lehenrecht, so daß man die-^r»l, " ^ MItückeln und auch nur auf Anfrage des Herrn hin verkaufen darf; sie zahlen auch bei Aen-t>v>n ^ ^ Zinsträgers den doppelten Zins für den Ehrschatz. Andere Kirchengüter belehnen sich zwarbcrg>^^ blrasburg und Zinsen daselbst, Zinsen aber daneben auch dem Gottcshause Köniz oder Riggis-"Asse,/^ ^ ^ Aenderting voit dem Schlosse Grasburg mit einem Plappart empfangen »Verden
^ '>i zu erachten, daß sie kein Herreitrecht „mit sich bringen". Weil nun seit der ersten Erncue-^chlos^ viele Aenderungen eingetreten siitd, findet man für gut, alle die Güter, „welche sich vom
li»d ^ ^Hum, in eine Ratnr der Zinsgüter zu reducicren", ilud weil dieselben nicht mehr zu ergänzenselb^ ''^ilen den Zinsen, welche einer von verschiedenen Gütern zahlt, einen Zins zu machen und den-I)A. Stücke, die er besitzt, zu verthcilcn, der dam» unveränderlich aus jedem Stück zu verbleiben
sei, ^ uut seiitem doppelten Zins für den Ehrschatz empfangen werden. Die großen Stücke dür-ei»e > ^""villigung der Obrigkeiten oder des Landvogts nicht zerstückelt werden, jedenfalls nicht unterde», ^ Absch. 1035. a. »4. Die Weide jenseits der Sense soll zum Verkauf ausgeboten wer-95. Der Prädicaitt zu Walern soll für die ihm nach dem Urbar zustehende Rinderweide