i960 Schwarzenburg. 1635. 1642. 1643.
und untern Gemeinde einerseits und der guggisbcrgischen lind ober;; Gemeinde andrerseits wegen der 6"lässigkeit der Schafe auf der Almendwcide wird fiir das Beste erachtet, das; bei der im August vor;»»cbinenden Ausmarchung des Hochwaldes für die Schafe eine besondere „Weite" abgesteckt werde, und ^Uebrige blos zur Weide des Hornviehs bestimmt sein soll, Kein Landmann darf mehr Schafe ansWeide treiben als er überwintert hat. Ibick. o. <».'!. Um der wettern Zerstückelung der Lehcngüter vr>zubcugei;, wird verordnet, das; künftig keine Zerstückelung mehr zugelassen werde, und das; künftigesdas Urbar erneuert und die Zehnten ausgemarcht werden sollen. Ibick. <»4. Die Ausmarchung ^Hochwaldes und die Absteckung des Schachens bei Plaffeicn zu einer Sommerweide zu Gunsten desdicantcn zu Schwarzenburg lvird auf den August angesetzt. Ibick. b. Auf die Klage der Gciin'N^
Plaffeien, das; die Besitzer der an ihren Hochwald angrenzenden „Vorsätzen" ihr mit ihren Zäunen ttt»'trag thnn, wird erkannt, das; die Zäune, wenn sie niedergcfault seien, den wieder aufgefundenen altennun neu gesetzten Marchsteinen nach gezogen werden solle;;. Absch. 760. n, 00. Abgrenzung der schu'^zenbnrgischen und guggisbergischcn Schafweiden. Ibick. b. <»7. Der Gesandte von Freiburg Protest»gegen das Stiftsnrbar der Stadt Bern, nach welchem der größere Theil der guggisbergischcn AlincndStifte zugeeignet wird, und begehrt zu wissen, ob Bern bei den; Inhalt jenes Urbars verbleibe oderAtmenden, welche nicht von den; Lebenherrn, sondern von der Souveränität unmittelbar abhängen,beiden Ständen als rechten Oberherren der ganzen Herrschaft Grasbnrg und aller Zubehördc derstlwie von Alters her wolle besitzen lassen. Ibick. o.
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Art. 0«. Der bereits 1635 gefaßte Beschluß, das Urbar zu erneuern, wird wiederum gefaßt. Dic^'Coinmittierten sind bis zum 13. Januar 1643 zu erncnucn. Absch. 994. u.
'Art. Vit. Der Prädicant zu Walern beschwert sich, daß der Landvogt ihm das Aecht derfür vier Rinder, das ihn; laut des Urbars gehöre, vorenthalte. Es wird zur 'Regelung der Sach^Abtausch den Obrigkeiten vorgeschlagen. Absch. 1002. oo. 70. Dem Konrad Elschinger war einmit Geständ bewachsenes Erdreich zu einer Sommerweide bewilligt worden, das von den GesandtenOrte auf 6 Jucharten geschätzt worden ist. Da es nach Wegräumung des Gestände? sich zeigt, daß " ^bis 30 Jucharten beträgt, lvird beschlossen, was über die bewilligten 6 Jucharten vorschieße, tvie^'^obrigkeitlichen Händen zu ziehen. Ibick. «Ick. 7l. Der Landvogt wünscht Auskunft, wie er es ^Verrechnung der Bußen zu halten habe, da in seinen; Eide vorgeschrieben sei, daß er den Obrigkeit" ^halben Theil zu verrechnen habe, nach den; Urbar ihn; nur der Drittel gehöre, etliche Bußen, ^man gütlich abschafft", gar nicht verrechnet werden; ferner hebt er hervor, daß er mit der Verleihung ^Zehntens nun namentlich mit den; „Ruswein" Kosten gehabt habe. Die Erledigung dieser Frage» b' .zur Bereinigung des Urbars Verordneten aufgetragen werden. Ibick. so. 7L. Ebendieselben Gil-ten sollen auf Mittel bedacht sein, wie diejenigen Stücke der Schloßgütcr, von welchen der Landvogt .
könnten. Ibick. kk. 7!!. Die Gerichts .
ticularen den Zehnten aufstellen muß, davon befreit werden könnte;;. Ibick. kk. 7!!. Die ^r;cy^,!^'^z
Zecht'^
renen werden auf Klagen des Landvogts über deren Saumseligkeit schriftlich crmahnt, den Befehl
Landvogts Folge zu leisten und sich pünktlich einzustellen: zugleich werden sie wegen ihrer viele»