1954 Bcrn-freiburgische Vogteien überhaupt. 1624—1635.
Ausgaben spccificiert iu den Rcchuuugeu aufzuführen. Idül. es. 15. S. Absch. 314. ä. 10» S. Absä''318. ä. 17. S. Absch. 324. ä, g. 1». S. Absch. 328. n, g. 10. S. Absch. 334. o. 20. S. AA336. i. 2t. S. Absch. 340. 22. S. Absch. 342. o.
1025 -1030.
2.3. l625. S. Absch. 361. i. 24. S. Absch. 365. I. 25. 1626. S. Absch. 380. i. 26.Absch. 387. e. 27. S. Absch. 393. g. 2«. 1630. S. Absch. 523. i.
1034.
Art. 20. Um die Kosten für die Gefangenen und Criminalischen, auch für die überflüssigender Gerichtssäßen zu vermindern, wird folgende Ordnung in den Abschied genommen: Jedem Gerichts!»^soll nur einmal und zivar blos dann, wenn ein Gefangener an die Marter erkannt wird, nicht mehr10 Batzen gegeben werden. Der Schreiber hat sich mit dem Schreiberlohn von 10 Gulden für ^Proccß, er mag groß oder klein sein, zu begnügen. Diese Ordnung soll in allen wälschen Logteien vc'cachtet werden. Absch. 702. o«. 30. Freibnrgs Gesandtschaft legt ein Verzeichnis) noch uncrörtertertigkeiten vor. Die bernischen Gesandten erkennen die Wünschbarkcit der Erledigung derselben an.705. 3t. Da die Landvögte in ihren Rechnungen gar zu große Uertencn machen, so daßObrigkeiten aus diesen Aemrern keinen Nutzen ziehen, so soll zu Beseitigung dieses Uebclstandes jedekeil ans nächste Zusammenkunft einen Vorschlag zur Regelung dieser Ausgaben vorlegen, damit man en'Beschluß darüber fasie. Itzill.
1035.
Art. 32. Um die überschwenglichen Verehrungen einzuschränken, welche man bisher den Amtlu^gemacht hat, vereinbart man sich unter Ratificationsvorbchalt dahin: 1) Die übermäßigen Schenk"^sind abgestellt; der Landvogt zu Grandsvn erhält jährlich für seine Besoldung 6 Mütt Weizen und 6Haser (Grandson Maß); eben so viel die drei andern, nur daß das Grandson Maß in das desden Amts verwandelt wird; slir das übrige Getreide haben sie Rechnung zu geben. 2) Jeder derAmtleute soll künftig in seinen eigenen Kosten Rechnung geben. 3) Sie haben den nach entrichtete» ^dinarien übrig bleibenden Wein der Obrigkeit abzuliefern oder nach Kauf und Lauf zu bezahlen.Landvogt von Grandson hat für den Hafer, der mit gehäuftem Maße bezahlt wird, ebenfalls dasMaß und nicht, wie bisher geschehen, das gestrichene in Rechnung zu bringen. Fiir die Abschwein»»^ ^Hafers in den Kasten werden ihm statt zwei Mäß drei zuerkannt. 5) Um die kostbaren Reisen nachund Freibnrg zu vermeiden, sollen künftig die Rechnungen durch Abgeordnete an der Sense abgrm ^werden. 6) Die Landvögte sollen künftig nicht für eine größere Summe als für 6 Sonnenkrone»Batzen an ihren Schlössern und an Pfrundhäuscrn zu verbauen Vollmacht haben; fiir größere ^ ^haben sie die Obrigkeit zu begrüßen, kleinere Reparaturen durch ihre Diener vornehmen zu »
Betreff der Gastmäler, welche man den Gerichtsgeschworcnen der gefangenen und malefizischen 4^halber zu geben pflegt, sowie auch der Nahrung der Gefangenen läßt man es bei den Bestimmung^August 1634. sS. Art. 29 j bewenden. Absch. 737. I. 33» Da in Folge der Trinkgelder,
Landvögte annehmen, die Zehnten nicht so hoch gesteigert werden oder, wenn sie bis zu einer hohui ^