Vern-freibnrgische Vogteien überhaupt. 1K42. 1949. 1949. 195,5
i., . worden sind, die Landvögte gegen ein großes Trinkgeld von der Summe etwas nachlassen, wirdo letzt, daß kein Landvogt ein Trinkgeld annehmen dürfe nnd nicht die Macht habe, die Steigerungs-. ^ ^ derinindern. Hat ei» Zehntbestchcr sich zu beklagen, so kann er sieb an die AlternativobrigkeitAbsch. 790. -l.
^ Aintlenten wird verboten Abandonnationen Von Zinsstücken anzunehmen nnd solche
te» ^ zu niederer» Zinsen hinzugeben oder in Folge von empfangenen Verehrungen an den Zchn-dc>i "uchznlassen. Weil durch dergleichen Mißbrauche namentlich hinter Grandson ansehnlicher Scha-»»tee ^ der Sache nachgeforscht werden. Absch. 994. l,. Entstehen Streitigkeiten
iibrj^^' ^^istern und Knechten des Husschmiedhandwerks, so sollen dieselben in erster Linie durch dieunparteiischen "Meister desselben Ortes ausgetragen werden; richten diese nichts ans, so soll diechist ^ Meister derjenigen Stadt kommen, welche an jenem Orte Altcrnativobrigkeit ist, in dritterVor Obrigkeit nnd Rath dieser Stadt. 199!. o.
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die ^ Landvögten der vier Vogteien wird in ihren Eid gesetzt, daß sie Von Jahr zu Jahr
Zerstückelungen der Zinsgüter in die Zinsrödel einzutragen haben mit Angabe derdie „Wenigen, welche in die neue Besitzung kommen. Absch. 1002. rv. I?. Um sich endlich über
in de» gemeinen Aemtern, namentlich hinter Schwarzenburg zu vergleichen, sollen die Gesand-^estv ^ "Ochste Zusammenkunft instruiert werden. Idick. gg. ,4Zt. Die Verordnung (Art. 99) tvirdItzk)- ^'ich. 1015. t. ltit. In Betreff der Abzüge ist auf der Eonferenz an der Sense in: Jahrgegeben worden, wie man sich den Unterthanen gegenüber, welche etwas Hauptgnt
zu verhalten habe. Da die Landlente aber sich weigern, den Abzug zu bezahlen, so wird gutk>»c>i . ^uizng vorläufig einzustellen, bis mau das Urtheil des Gerichts von Schwarzenburg, das^'tzlcii' sich weigernden Landmann zur Bezahlung verfällt hat, in seinen "Motiven untersucht hat.
^stij.i," . Auftrag gegeben, in den in den Canzleicn liegenden Rechnungen nachzuschlagen, ob diese
^^lrisg. ' ^^ns Gesandter laßt in seinen Abschied setzen, daß alle die vier Vogteicn betreffenden
zerstrellt seien, in das Gewölbe zu Marten sollen gelegt^ Gesandten Berns machen ihre Herren nnd Obern darauf aufmerksam,
^ ^"terthanen zunächst um die gemeinen Aemter, was ihre eigenen Personen und ihre Haus-^l>e„ Wohnung betrifft, sich mit Veränderung ihrer Feuerstätten, um den Lasten, die sie zu tragen
bernis'^ Jüchen, in den Schutz und^die Unterthänigkeit beider Städte begeben, während sie ihre ans"n Boden liegenden Güter nnd Weidgänge benutzen. Idick. <>.
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