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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1952
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1952 Bellen;, Bollenz und Riviera. 1648.

Scolastica und das Testament des verstorbenen Elisa dein Eollegium zugewendet und die von Teile ^Bischofs in den Weg gelegten Hindernisseunterlaufen" werden konnten. Ueberdieß soll darüber »»^dacht werden, wie der Bischof von Com» bestimmt werden könnte, die durch das Testament eines J»»^Planta für etliche Studenten gestifteten Stipendien für arme Jungen, welche zu Bellenz studieren, zu >-'»wenden. Daß die Geistlichen zu Bellenz Schwierigkeiten macbe» wollen, »venu unkatbolische Aeltcr» ^den Bünden ihre Kinder in die Jesuitcnschule schicken wollen, kann man nicht begreifen, da densclbc» ^dadurch um so mehr Gelegenheit gegeben würde, zur katholischen Kirche überzutreten. Abscb. 1^/lL55. Uri wird gebeten, die Stadt und Grafschaft Bellen; ernstlich zu ermahnen, sich mit Kriegs»»»»"'der Rothdurft nach zu versehen. Iliick. d. >256. Da man schon früher sich entschlossen hat,richtnng und Sicherstellnng des Jesuitcncollegiums zu Bellenz die Gotteshäuser in der Eidgenosscnsch»llAnspruch zu nehmen und den 29. September die Prälaten des Benedictinerordens sich in St. Galle» ^sammeln, so geht man damit um, bei denselben um die Beförderung dieses Werkes anznbalren.ferner der Priester Robertclli in Betreff der Tcvlasticapfründc gegenüber der vom Runtius vorgescbla^und durch die Obrigkeiten genehmigten Vermittlung unannehmbare Bedingungen gestellt hat, glaubtdarin einen andern Ausweg zu sindcn, daß Mugiasga sich mit der Pfarrei zu Gordnno begnügen »»^,Einkommen der Scolastica dem Jesuitencvlleginm zuzuwenden gestatten will. Für die Lesung dermit der Scolastica verbundenen Messe, welche aber die Jesuiten nicht übernehmen dürfen, glaubt m»»hülfe finden zu können. Der Runtius soll ersucht werden, dahin zu wirken, daß, wem? unkatholischc' ^denten zu Bellenz ihrer Studien wegen sich aufhalten wollen, sie daselbst bis zur Vollendung ihrergeduldet werden. Landammann Zwever und Statthalter Rediug werden ersucht, mit gehöriger J»st""".,versehen, sich nach St. Galleu zu der Versammlung der Prälaten des Benedictinerordens zu begebe»^die Prälaten zur Unterstützung dieses gottseligen Werkes anzugehen. Dem Laudvogt und dem L»»^"bcr im Thurgau wird aufgetragen, bei den Gotteshäusern dieser Laudvogtci, welche nicht auf der b"'»'gativn zu St. Gallen vertreten sind, und der Landschreiber zu Baden bei dem Prälaten zu Wetting''».^Ansuchen um Beihülfe zu stellen. Die Gesandten sind des festen W'lleus. das Begonnene zu Endc?»reu und nach allen möglichen Mitteln zu diesem Zwecke sich umzusehen. Absch. 1155. u. 1257. ^ ^Theuerung im Anzüge und die Ausfuhr dus Getreides aus dem Mailändischen verboten ist, wird

Vögten in den ennetbirgischcn Vogteicn befohlen, die Aussuhr von Früchten aus dein eidgenössische» "

al'ck

tvrium zu untersagen, es sei denn, daß dieselben schon zwei "Märkte hindurch feilgeboten worden »»^keinen Käufer gefunden haben, jedoch insofern mit denselben kein wucherischer Ausschlag oder Fürkaw ^tverden soll. Sollte die Abfuhr zu stark »Verden, so sind schärfere Maßregeln zu ergreifen. Absch-

Der Weinfuhren halber wird verordnet, daß die Säumer und andere Vorkänser keim' l?Quantität Wein auf einmal bestellen sollen, als die Fuhr, welche sie stracks laden, und noch eine Zwc»»' ^darunter ist der Aufkauf für eines jeden eigenen Hausgebrauch nicht inbegriffen. Den Unter"'» ^verboten, Wein über das eidgenössische Territorium hinaus zu verkaufen. Diese beiden VerboteZürich und Lucern mitgetheilt mit dem Ersuchen, sie auch für die zwölförtischen Vogteicn zuund bei ihren Kaufhäusern gegen die Steigerung der Fruchtpreise Maßregeln zu treffen, l.'1- I'' . .»Die Kinder des Rudolf Büclcr lassen die Gesandten ersuchen, bei ihren Herren und Obern sich ^ ^verwenden, daß ihnen der Rest des Eapitals nebst Zinsen, welches ihrem Vater von seiner l-

tung zu Bcllcnz bei den regierenden Orten noch ausständig geblieben ist, möchte bezahlt »verde».