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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1950
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1!)ö0 Bellen;, Bollenz und Rivicra. 1647.

pensation für die Fuhren über den Gotthard an Sonn- und Feiertagen zu erhalten und dcßwcgen ^Uitterredung init denen von Ursern und Livinen für zweckmäßig gehalten wird, so erachtet man fürwendig, zu derselben auch die von der Rivicra und von Bellenz zu berufen. Idicl. Ic. 42444. Wen»^Commissarius nicht die gehörige Untersuchung über die beiden in der Jurisdiction von Bellenz vorgä»lenen Todtschläge vornimmt, so sollen die Gesandten das Nöthige anordnen und sich genau erkundigwem es erlaubt sei, verbotene Wehren zu tragen. Idicl. l. 424l. In Bollenz und auf der Rivierakünftig die Rechnungen und Abschiede wie zu Bellen; gemacht werden. Idicl. m. 12-42. Die Gesandt»verden beaustragt, das Wasser, welches dem Hose in der Ehiareta oft Schaden verursacht, zu besichtige»über die Borkehruugen, welche ihnen gut scheinen, den Obrigkeiten Bericht abzustatten. Idicl. n. 1'«^'Wenn die Gesandten nach Bellenz kommen, sollen sie sofort einen Ruf ergehen lassen, daß, wer mit ih»^'etwas zu schaffen habe, innerhalb zehn Tagen vor ilmen zu ericheinen habe; sich langer anfzuhalte» üdie Gesandten nicht verbunden. Idicl. ». l2-1-4. Da den Obligationen zu Gunsten des Fraucnkü'^zu Scmentina aus Verlangen des Bischofs von Conio der Anhang beigefügt ist, daß die Schuldner' >" -vor den weltlichen Gerichtsstab zu ziehen seien, so sollen die Gesandten einen offenen Ruf ergehendaß dergleichen Obligationen und Schriften niemand errichten lassen dürfe und, wenn dergleichen »e ^errichtet seien, die Schuldner ihrer Schuld gegen den Klosterfrauen ledig seien, so lange jener Anhangden Obligationen nicht entfernt sei. Idicl. x>. 424.'». Denen von Arbedo soll gestattet werden, ^Theil mit Wald und Gestäude bewachsenen Bodens in Mattland zu verwandeln. Idicl. g. 4244». 'Gesandten sollen vor dem Markt zu Bellen; publicieren, daß man die Geldsorten nicht zu einem WPreise ausgeben und einnehmen dürfe, als sie in den drei Orten den Curs haben. Idicl. r. 4247. dJahr sollen die Schlösser zu Bellen; besichtigt und ein Jnveiuar der Waffen und der Munition anfjsi"mcn werden. Idicl. s. 4244». Den Eastellancn und Schloßknechten wird verboten, fremdein die Schlösser zu nehmen und srenide Schüler hereinzulassen. Idicl. t. 42444. Für das ansMarkte zu Bellen; und sonst daselbst verkaufte Vieh soll man nicht längerNachwähr sein"

Wochen und drei Tage, so viel die vierHauptlaster" betrifft. Idicl. u. 42544. Die von Bellenztestierten den ernannten Castellan Johann Caspar Cebcrg wegen der Steuer des Lehens Chiareta, d»^besitzt. Man spricht ihn von den an ihn gelegten Commandamentcn ledig. Die Frage, ob er von d»>^Lehen Steuer zu erlegen habe, sollen die Gesandten aus der Jahrrcchnnng entscheiden. Idiä. x.

»Verden die Mittel berathcn, »vie die der Residenz der Jesuiten noch entgegenstehenden Hindernisse bell ^»verden können. In der Hoffnung, daß der neue Nuntius Mittel und Wege zeigen »verde, »vieZiele gelangen könne, sieht man sich getäuscht. Unter diesen Mitteln, den Jesuiten einen feste»verschaffe»», ist das einezu disponieren, daß dem jetzigen Pfarrhcrrn zu Gorduu die Consirmation . ^und entgegen der Scvlastica Einkommen das Gemächt des Cusa in Richtigkeit gezogen und also diese»vie auch das bewußte Legat des Herr»» Caroli Whssenbach neben dem Trifoglio auf sie die ^Patres applicicrt sein möchte." Mit dem Nuntius soll durch eine Abordung darüber verhandelt >m ^ihm angehalten »verde»», daß erdie Dispensa zu gcdeuter Application des Cusischei» Geinächts »^Scolastica Einkommens" auswirken möchte. Sollte der Priester Robertelli zu Gordnno Hinderimsi ^ ^Weg lege»», so soll man dem Nuntius bemerken, daß man denselben aus der Jurisdiction derfcrnen »verde. Ws Abgeordnete an den Nnntius »verden bezeichnet Heinrich Püntiner und Johan» ^stiai» Abtsberg. Bei der Besprechung, auf welche Weise man künstig noch andere Mittel zur Untt'M