1944 Bellen;, Bollen; und Riviera. 1646.
dung des Collegiuins zn Lucern und der von den genannten Vätern aufgesetzte Vorschlag angehörtdarauf in Folge der Besprechung mit den Vätern Folgendes vereinbart. Die Fundativn und derder Anstalt bleibt auf die gn. Herren und Obern gerichtet; den drei regierenden Orten liegt deren Sch^und Schirm ob. Jedem der an dieser Anstalt wirkenden Väter werden jährlich IVO Kronen für sin"'"Unterhalt, Hausrath u. s. w. und die Bibliothek verabfolgt unter Vorbehalt des Hauszinses. Zur anfü^lichen Anschaffung der Bibliothek und des Hausraths werden ihnen die bis dermalen von allen fürAnstalt verordneten Gütern verfallenen Zinsen überlassen. Wenn die Anstalt so zunimmt, daß bei dicß>"Einkommen mehr als zehen Personen erhalten werden, könne man an den Kauf oder deu Bau einesGebäudes denken. Den Vätern wird bewilligt, eine qualificierte Person zum Administrator ihres Ei»ü'^mens zu wählen. Die Väter machen sich anheischig, anfangs noch im Mai vier Patres zu schickenauf nächsten Michaelistag noch zwei lind mit diesen bis auf die Rhetorik zu lehren und das so lange,sich ihr Einkommen so vermehrt hat, daß ihre Anzahl vermehrt und zuletzt ein ganzes Collegium hing^ ^werden kann. Die Väter versprechen auch, nicht mehr Güter an sich ziehen zu wollen, als sie zurHaltung der jeweilen sich dort befindenden Personen nöthig haben. Ferner sollen alle Güter, die sie a» ^bringen, allen Steuern und Bräuchen unterworfen sein mit Ausnahme ihres Collegiuins, ihrer Kirche >ihres Gartens. In Betreff der Judicatur wird festgesetzt, daß, wenn einer der Väter oder dermit weltlichen Personen zu Nechtshändeln gelangeil sollte, sie dieselben bei deren weltlichem Richer ^suchen haben; hat aber ein Weltlicher an sie eine Ansprache, so hat er sie bei ihrem geistlichen Nichts'suchen. Tritt ein Jüngling ohne seines Vaters oder „Befreundten" Wissen und Willen in ihren ^ ^so dürfen sie nicht mehr als den halben Theil seines schon ererbten oder noch zu ererbenden Verw^^aii sich nehmen. Sie erbieten sich auch, oft in der Kirche zu Bellenz zu predigen und die h. Sacra»^^zu adiniuistrieren. Die Väter zu Bellenz sind der deutschen Provinz einverleibt und von derdes Bischofs von Coino eximiert, wofür sie bereits mit einem päpstlichen Schreiben verschen sind;bleiben auch bei ihren deutschen Privilegien. Wenn nun Alles in Richtigkeit gebracht sein wird,Instrument darüber errichtet werden. Da zu Gründung dieser Anstalt bereits eine Dotation vorh'" ^ist und die von Bellen; ihr Mögliches dazu leisten werden, so scheint es uothwendig, daß auch die ^Grafschaft das Ihrige beitragen, da auch sie den Nutzen davon haben, oder daß sie gleich Anfang- ^Summe geben. Absch. IO92. a. II87. Dem Nuntius Farnefe werden durch ein Schreiben sei>n öOfficien verdankt, welche er zu Rom für die Errichtung der Schule angewendet hat. Ibiä. 6.Ein jeder Gesandte wird sich zu erinnern wissen, was man dem jungen della Ganna aus Bollen; ^seiner gegen Statthalter Johann Peter della Ganna erhobenen Ansprache „für Provision gethan' ,chem wohin man den Landvogt von Luggarus mit seinen Klagen über ihm widerfahrene Ungelegt ^gewiesen hat. Ibiä. e. ll88. Auf ein Schreiben von den Bünden wegen des Zolls zu k-
geantwortet, daß man nicht gesonnen sei, in Betreff desselben etwelche Neuerung vorzunehmen. ^ ^
Die Beschwerden über den Bischof zu Como, welche man in Rom angebracht hat, sindCvngregativn daselbst alle verworfen worden mit Ausnahme derjenigen, daß der Bischof die Untert) ^ ^den Vogteien nach Como citiere. Man schreibt dieses Resultat dem Umstände zu, daß der BisclMGeneralvicar nach Rom geschickt hat, die Orte aber die Sache blos durch Schreiben betrieben haöc^sen Ausspruch nehmen die Gesandten nicht an. Dazu kommt noch, daß der Bischof sich vornü>»> ^ ^Priester Robertelli auf die Pfründe Gvrduno zu setzen oder die zu Giubiasco mit einer Pensivn
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