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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1939
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Bellen;, Bollenz und Riviera. 1644, 1939

^en, wird einstweilen für unzweckmäßig gehalten, weil man den Tod des Papstes besorgt undihn" ^ Veränderung im Regiment eintritt. Hingegen wird ein Schreiben an den Nuntius geschickt, umtre»"^ ^ Sache zu berathen. Zugleich entschließt man sich, bei dem frühern Beschlüsse zu bleiben undwird '."^"'"^"Zahalten in festem Vertrauen, daß auch die übrigen Orte beständig mithalten werden. FernerRo» ^ "^hwendig erachtet, die Klagen gegen den Bischof, in Schrift versaßt, zu gelegener Zeit nachimden. Ibid. b. 1134. Dem Canzleiverwalter zu Luggarus wird besohlen, den Prveeß, welivegen der Geistlichen zu Scona (in Böllen;), welche mit gewehrter Hand einenRumor" erwecktworden ist, den Orten einzuschicken. Ibid. e. 1135. Die Errichtung einer Schule zuSache von großer Wichtigkeit, besonders wenn man die Mittel aufbringendc»z derselben Jesuiten anzustellen. Man hält es für passend, daß einstweilen zwei dieses Or-

Und >!" unter dem Schein einer Reise nach Bellenz kommen und Erkundigungen einziehen,

Hahrr^ ^ selbige Zeit Heinrich Püntiner sich dort einfinde. Ibid. <1. 1131». Als Instruction für die^^"ang werden den Gesandten folgende (bis 1153) Befehle gegeben: Sie sollen dafür sorgen, daß derKost/""- Ghiringhclli zu Bellenz dem Commissarius für dessen verletzte Ehre Genugthuung tind

ichicki"^^^ widrigenfalls er bandisiert und auf Betreten gefangen genommen und dem Legaten zugc-biiit tvürde. Ibid. o. 1137. Da die Klosterfrauen zu Sementina durch den Aufkauf der

beschwerlich fallen, sollen sich die Gesandten darüber erkundigen und den Obrigkeiten sofort^cle, Da dieselben mit zeitlichen Gütern gesegnet sind, so sollen die Gesandten nachsehen,

absvi"" ^'burftigern Orte man die Verehrung zuwenden könnte. Dieses Jahr soll sie ihnen noch vcr-Ibid. f. 1133. Ob die Unehlichen in den Rath zu Bellen; dürfen zugelassen werden,^bren ^ Gesandten das rvthe Buch daselbst zu Rathe ziehen und nach dessen Bestimmungen ver

Ibid. H3<). Wegen der kleinen Bußen, welche die Kirche bei St. Stephan sich aneignet,Hbche Gesandten nicht bloß das rvthe Buch zu Rathe ziehen, sondern auch noch nachfragen, ob died>c»,^ Briefe und Siegel habe. Ist Letzteres der Fall, so soll man ihr dieselben verabfolgen lassen,dez ^ Obrigkeiten davon in Kenntniß setzen. Doch wird vorbehalten, daß man der Kirche wegen

>ric Neubaus etwas verehrungsweise darschieße. Ibid. b. 1140. Die Gesandten sollen sehen,

Bellenzern die Ergctzung der Kosten wegen des Priesters Nobertelli undder Rachsctzung dervor werden köicne. Ibid. i. 1141. Dem Antonio del Rosso von Lvdrino ist das Recht

Ii>i(i >" iN^udten wieder geöffnet; jedem der Interessierten, ist gestattet, von dem Urtheile zu appellieren.Hai ^L. Das Commandament, welches der Commissarius Zelgcr über die fremden Jäger erlasseni^dt ^ ^^Iche die Gemeinden Preonzo und Gnosca wegen ihrer Alpen sich beschweren, sollen die Ge' .^bauern, nach Gebühr bestätigen und die ausgesetzten Strafen bestehen lassen. Ibid. 1. 1143.

^Nachforschung zu halten, ob die zu Bellenz bei Besetzung der Aemter Praetiken an"'an^en die Fehlbaren mit Strafen einschreiten. Ibid. in. 1144. Die Verehrung, welchede^ ^ b"w deutschen Chorherrn, seit einigen Jahren dein Zoccolantcn gegeben hat, soll wiederumkird ^gewendet werdeit. Ibid. n. 1145. Die Vogtssache der Kinder des Gio. Battista Zaccvnekicht ^ ^csandten gewiesen und die Appellation vorbehalten. Ibid. o. 1143» Die Gesandten sollendein, big sein, über die sogenannten zchen nützlichen Tage zu Bellenz aus ihre Kalten zu bleiben, sonwelche ihrer weiter begehren, sind verbunden, sie auf eigene Kosten zu erhalten. Ibid. p.^ Zöllner zu Giubiascv wird die Zolltariffa in der Form, in welcher die zu Bellen;, zugestellt, um

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