Druckschrift 
5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1940
Einzelbild herunterladen
 

1940

Bellenz, Bollenz und Riviera. 1644. 1645.

den Zoll von der Straße nach Gravedona zu Händen der Obrigkeiten nach derselben zu beziehen.l<48. Der Arrest, welchen der junge von Mentlen den Söhnen des Commissarius Rudolf BüelerSchwyz angelegt hat, soll relaxiert sein und von Mentlen mit seiner Ansprache nach Schwhz gewi^werden. Ikiä. r. li49. Die Gesandten sollen wegen des Accordes Nachfrage halten, welchen eUAOfficiale in der Landschaft Bollenz ohne Wissen und Willen der Landschaft mit einem Keßler vomsee gemacht haben, der aber von den Obrigkeitenmehrtheils" aufgehoben sein soll. Diejenigen, auf wc Adie Sache herauskommt, sollen bestrast werden. Ibill. g. lt5O. Die voriges Jahr zu BrunnenOrdnung für die Dreigeschworcnen in Bollenz wird von Uri und Schwhz aufgehoben; sie lassen es baalten Forin verbleiben. Ibiä. t. ltöl. Die Katharina Lorenzina in Bollenz, die sich zu größermniß als früher beträgt, soll aus dem Land verbannt werden; zugleich ist Nachforschung zuwo ihr Vermögen hingekommen sei. Uri und Nidwalden begehren eine specisicierte Rechnung zu ^Ibiä. u. Die Gesandten haben dafür zu sorgen, daß Johann Peter Judice aus Bollenz die

lei zu Schwyz, den Seckelmeister und den Wirth zum Rößli, welchen er wegen seiner dort ausgestanHaft ziemlich viel schuldig ist, bezahle; wenn er etwa auf des Ritters Paul Orello von Luggarusdrei Orte Jurisdiction liegendes Gut Arrest gelegt hat, so sollen die Gesandten dem Judice ebensoviel rhaften lassen. Ibiä. v. N53. Dem jungen Tatt sind 60 Kronen Buße auferlegt worden, weildie Mandate fremde Soldaten durchgeführt hatte. Den Gesandten wird aufgetragen nachzufragen, ob ^dieß intimiert worden sei. In diesem Falle sollen sie die 60 Kronen beziehen; im andern Falledie Jntimation zu vollziehen und ihm die Bezahlung auf St. Gallustag anzusetzen. Ilnä.

Conferentz, so unser E. von Uri uff nächsten Mitwuchen den 19. diß ghen Brunnen von dricnschribent wegen Anstellung eineß Jesuiten Collegi zuo Bellentz, wie auch wegen Bischoffen zuo CuM ^liebende Verfolgungen wider die, so oberkeitlichem Befelch sine Gefell inhalten, solche zuo besnoclft" ^ ^Befelch, daßienige Collegium, so vill man kau, zuo befürderen, auch denjenigen, so wider den Bischt 'Cum den vberkeitlichen Befelchen nachkommen, Schirm zuo verschaffen, sind Herr Landtamman Bartbo ^Odermat und Herr Stathalter Jost Lussi zuo Gesanten verordnet." Absch. 1046.

Art. 1155. Bei der Berathung des Begehrens des Nuntius, daß man den auf dieBischofs gelegt en Arrest aufheben möchte, luden: er sich anheischig mache, eine Vermittlung Herbeizusb^gewinnt die Ansicht die Oberhand, denselben nicht aufzuheben, bis allen Beschwerden werde abgcho^^,übrigens erwartet man vom jetzigen Papste eine gnädige Antwort auf das von den drei Orten under Mehrzahl der katholischen Orte an ihn erlassene Schreiben. Wenn mau keine solche erhält, so u ^Gesandtschaft, welche dem neuen Papste gratulieren soll, Gelegenheit bieten, um Abhülfe zu billr» ^zwar namentlich darum, daß eiu eigener Bischof oder Viourius xoner-ilis, der von dem ^

Como unabhängig ist, für die gemeinen eidgenössischen Lande ausgestellt werde, zumal da dcr ^ ^von Coino sich habe verlauten lassen, daß er den eidgenössischen Nuntien nicht unterworfen sei. UmTage zu Lucern die Sache bei dem Nuntius besser betreiben und den übrigen Gesandten um so ^richt geben zu können, soll von jedem der drei Orte noch etiler der hier anwesenden Gesandtendem Thurgau auf den Tag zu Lucern kommenden Abgeordneteil beigegeben werden. Wenn dersich darüber aufhalten sollte, daß auch die unkatholischen Orte diesen Arrest verhängt hätten,