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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1933
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Bellenz, Bollenz und Riviera. 164l. 1642. 1933

^agepunkten noch zwölf vorgelegt worden waren und er unter Anrufung göttlicher Hülfe sich durch Kafpar Aby-^ hatte vertheidigen lassen, spricht sich Uri dahin aus, daß man bei diesen klaren Judicien den Jndicescharf Tortur die Wahrheit bekennen inachen solle. Den Gesandten von Schwyz

ihre Instruction nicht zu, so weit zu gehen, die von Unterwalden nehmen Alles rolerenäum. DieGiv^^ Gesandten vereinigt sich aber dahin, daß der Landvogt sich des Erscheinens der citiertenPietro della Ganna, Gio. Angclo Heina iind Gio. Pictro Mutallo aus Bollenz versichern solle,^ welche Judicc sich berllft, und von denen er dem ersten Schuld gibt, ihn der Rebellion beschuldigtwird ' Ehrend er glaubt den Beweis zu leisten, daß della Ganna derselben schuldig sei. Fernerdi^ ^ Ruffle, Misox und Calanca geschrieben, es möchten diejenigen Personen, welche wegenerst^ Jeugniß geben können, schriftliche Na bricht darüber geben. Es wird beschlossen, diese vor-

Absch. 965. a. llUtL. Die Erben des Landvogts von Oüw halten dar>nn an, daßund"/'^ silberne Tatzen", welche von Gio. Angelv Judice an ihn gekommen, welche abec Statthalter

.... ^"^hauptniann Jndice nach des Landvogts Absterben wiederum angesprochen und erhalten hat, zu-ellt werde» möchte. Es inird verordnet, daß dieselbe hinter Schwyz geschafft und daß daselbst erör-worden soll, wem sie zu verabfolgen sei. Ibill. b.

c . KUt.'t.Gen Schwyz soll uff znokünfftigen Aiontag ein Tag nsschriben (sie) wegen des Lantz-dle tz^itatiAotzauch

die s!,.- Pietrv Judice den 3 Orthen Uri, Schwyz, Underwalden nit dem Kernwaldt und sollen!Avl/^^ Schwyz (sich) werdendt stellen, sölle man insonderheit den Stathalter der Landschaft

^wuten daran sin, so die Stathalter dcla Gana, Gio. Angclo Heina und Pietro Mutallo (uff die

-uch^ ^ ^^^annisieren und gegen den übrigen werden auch nach gebür procedieren; und soll gen Scbwyzhoch ^ Schreiben andeuten (sio), die von Uri werden! die Tagsatzung besuochen oder nit, svl man je-bür. damit der Lantzhaubtman Judice hingegen uff den freien Fuoß gestellt »verde, sich an gc-

Lvr> " ^hen Persondtlich um sein Imputation könne und möge verandtwnrten; auch die Catharina

Appellatz möge vvllzüchen »lud nach luth der Ordnung volnieren." Absch. 969.vor Judice hatte ausgesagt, daß Johann Peter della Ganna, dermalen Statthalter in Böllen;,

ge», fingiert und denselben durch Gio. Angelo Heina, welcher Judiccs Handschrift nach-

Hube abschreiben lassen. Dieß hatte auch Gio. Pietro Mutallo aus Bolleuz bezeugt. Della

der

dieselben sollten verhört werden. Uri giebt nun seine Gründe an, warum es dendel ^ ^ habe verhören wollen und zwar namentlich, weil alle Abschiede bestimmen, daß die Hcin-ui das Ort gezogen werde» sollen, aus welchen: der residierende Landvogt gebürtig ist und die

Hoina und Mutallo sollten nun in die Orte citiert iverde». Die Orte konnten sich aber darüber nicht

»icht

gezogen werden zollen, aus welchem der regoierenoe ^auovvgr gevurng und diedv>, ^ ^"dshauptmainis Judice, welche de» Mutallo durch ihres Maniies Freunde habe ergreifen lassen.

und daselbstverfrenudet" sei. Schwyz und Ridwaldcn entschuldigen ihrerseits ihr^iistrt Sache. Absch. 971. a. Die Gesaudteu von Scbwyz und Ridwalden sind in-

!r,i j. ' Aiutallo sainntt den beiden Andern zu verhören, aber ihre Aussagenfür keine bekann-

eidg^ ^'asten zu approbieren, sondern dieselben weder bös noch gut zu heißen"; ferner aber Uri freund-

^ell'e» ^ ^ ^^e», sich belieben zu lassen, diese Personen mit ihnen »ach Schwyz zu schicke», damit ma»' man deren Bericht benölhigl sei, bei Händen habe. Die Gesandtschast von Uri hat dafür