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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1897
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Bellen;, Bollen; und Riviera. 1634. 1897

>wcet von den Propffeien, Ehorhcrrenpfründen und Pfarreien die Fruchte des ersten Jahres pro rooo-sich zueignen; 3) das; der weltliche Richter bei Processen, welche die geistlichen Inguisitioves^>der der Geistlichen Verbrechen auswirken, gegenwärtig ;n sein verlange, wenn wellliche Zeugen vvrgefor-werden; 4) daß der weltliche Richter die Bestrafung für Vergehen derjenigen verlange, welche vomvchos Lchengnter besitzen und selbige Güter zu eonsiseieren gedenke. — Es wird beschlossen, eine Depnta-Zun» Rnutins abzuschicken und ein mit Zuthnn des Obersten Fleckenstein auszuarbeitendes Memorial,welchen, die Beschwerden des Bischofs zurückgewiesen werden, demselben übergeben zu lasse». In Be-^h»ng ans das Placet und die Recvgnition wird hervorgehoben, daß ehemals die Verleihung dieser Pfrün-bo» den wcltltchcn Rege»»ten ausgegangen sei, daß aber auf dem Eoncil zu Drient in Betreff der Ver-ging tzjx Uebereinkunft getroffen worden sei, nach welcher dieses Regale der Recognition der weltlichen^ 9gkeit zufalle, wie es in andern Reichen und ständen ebenfalls stattfinde, in denen keine Investitur^ de,» von der weltlichen Obrigkeit erthciltcn Placet erfolge. Es wird ferner für nbthig erachtet, die'chwerden der Untcrthanen gegen den Bischof von Cvmo dem Papste, durch den Gardehauptmann undUiid"-^'" Zugegebenen Svllicitanten vorzulegen. Diese bestehen darin, daß die höherii Pfründeii, Propsteien^rzpricstercien seit einiger Zeit von den Bischöfen zu Eomo und dem Papste mit ausländischen Pcr-die Ordnung von 1597 besetzt werden; überdies; soll noch snppliciert werden, das; das Einkom-a»z Püünden denjenigen zukommen möchte, welche dieselben administrieren, das; keine andern Personen^ demselben eine Pension beziehen, und daß vorzugsweise Unterthancn aus diese Pfründen befördert wer-- da dieselben von ihren Vorfahren gestiftet worden seien. Ter Bischof hatte auch verlangt, daß, wennl^Men und Legaten, welche den Geistlichen vermacht worden seien, Streitigkeit erhebe, die welt-lliiu" ^"^hcmen vor ihn oder feinen Vicarius sollten citiert werden, und erklärt, daß er im Falle des^ ^^uiens mit der Ercoininnnication wider sie procedieren »verde. Dagegen sollte eingewendet werden,>vcrd dm obrigkeitlichen Dcercten und Satzungen zuwiderlaufe. Ferner möchte der Bischof angehaltencr di- ^eldltrafen, »velche er den fehlbaren Geistlichen auferlegt, a«1 xias e.au8N8 zu verwenden, wieTau ! ^"^ig sei, »md nicht zu seineil Händen zu ziehen. Weil die Untcrthanen wegen jeder geringen'»au'l ^ den Geistlichen oder dem Bischof zu verhandeln haben, nach Eomo fahren müssen, so sollea».- > Papste darum svllieitieren, daß ein Vionriu^önornlis in diesen Vogteicn aufgestellt und demselben«us dj'" ^^dslichen Einkommen ein gebührendes Stipendium geschöpft »verde, in Betracht, daß der BischofU'dcs ^ " Vogteicn ein Einkommen beziehe, das sich über ^>X) Dncatonen belaufe, oder der Bischof möchtebcß' einmal selbst in die Vogtcien kommen. Das beste Mittel, dieser Beschwerlichkeiten los zu »verde»,darin, durch Veriniltlnng eu»er Gesandtschaft beim Papste es dahin zu bringen, daß diese ennet-Ajscf ^^ötc'icn einen eigenen Bischof bekämen, zu dessen Einkonuncn das verwendet würde, was derbvr>, vom eidgenössischen Territoriuin beziehe, und daß die katholischen regierenden Orte drei

>vas»velchen der Papst einen zu wählen hätte. Vorläufig aber wird beschlossen, abzuwarten,Lp ain Resultat die Sollieitatioi» »vegei» oben berichteter Punkte beim Papste haben »verde. Auf dendv» ^ ^ ^des Ort einen Deputierten nach Lueern abordnen, um sich mit Beiziehnng eines Verordneten"ut dem lliuntius über diese Sollieitatioi» zu bereden. Absch. 685. n. Bei dieser Ge-

il» ^ '""»» mit dem Runtius sich berathen, »vie man sich gegeitübcr der Jnfection der Unholdereide» verhalten habe. Ein Theil der Gesandten »st der Ansicht, daß man die Inquisition durch

^'"inicaner, welcben Cardinal Barberini schicken »volle, vor sich gehe»» lasse»» sollte, insofern es mit