Druckschrift 
5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1898
Einzelbild herunterladen
 

189«

Bellen;, Bollen; und Niviera. 1634,

Belieben der weltlichen Obrigkeit geschehen könnte; doch sollte sein Verfahren der Hoheit lind Jurisdictionder Orte keinen Abbruch thun und er nur so lange bleiben, als es den Herren und Obern beliebte. Jc'd^wird beschlossen, daß die Herren und Obern ihre Erklärung darüber ans die mit dem Nuntins zu haltetUnterredung hin abgeben sollen. Ibid. 1». 72k. Die Beschwerden derer von Bellen; und derer aus de»Bünden wegen Steigerung des Zolles durch Luggarns sollen ans der Jahrrechnnng zu Lnggarus vorgcbracht und begründet werden. Ibid. o. 722. Auf die Nachricht des Landshanptinanns in Bollen;, dalidas im vbern Bund liegende französische Kriegsvolk sich dem Thale nähere, wird den Unterthanen a»c>»pfohlcn, gute Wache zu halte», sich mit Gewehr, Kraut und Lot zu versehen und, wenn das Kriegsvolk ^deuklich näher rücke, sofort Bericht zu senden. Ibid. d. 725. Hat Belle»; die schadhaften Mauern »»ä'nicht ausgebessert, die Thore nicht gedeckt und die Stadtgräben nicht gesäubert, so soll es die Buße ve»IM Kronen nnnachsichtlich erlegen. Absch. lW. a. 72-t. Da die von Lanis und Luggarns noch i»uw'die von Bellen; mit einem neuen Zoll beschweren und Fürleite von ihnen fordern, wird Uri ersucht, ^Landschreiber dieser Orte nochmals ernstlich zu ermahnen, ihre Ncchtsame dafür den Herren und Ober»zuzusenden. Ibid. b. 725. Alan läßt es bei der voriges Jahr von denen zu Bellenz den Gesandt^vorgelegten Nechnung über die an die Moösabrücke und die Wehrcnen verwendeten Kosten bewenden-werden ermahnt, dieselben ferner in Ehren zu erhalten. Ibid. e. 725. Da der Hauptmann deS Laug^sces Etlicheil von Bollen; entgegen dem erneuerten Bündniß mit Spanien untersagt hat, Victualien hinauszuführen, wird Uri ersucht, in der drei Orte "Namen an Oberst von Beroldiugen nach Mailand zu schreiber mochte dahin wirken, daß dem feilen Kaufe ans mailändischem Gebiet und dem freien Transit kein H"'derniß i» den Weg gelegt werde. Ibid. d. 727. Den Gesandten nach Bellen; wird aufgctragcn,Wirthen und Weinscheuken einen Eid aufzuerlegen, daß sie angeben, wie viel Wein sie seit dem augc^dneten Umgeld ausgeschenkt haben, und das davon betreffende Umgeld sofort bezahlen; bis zur völlige»Zahlung sollen die Gesandten auf der Ungehorsamen Kosten in Beilenz bleiben. Da die Angaben dernicht zuverlässig sind, wird davon gesprochen, ob es nicht zweckmäßiger wäre, eine gewisse SummeWirthschaft jährlich aufzuerlegen oder Jnspcctoren oder Aufmerker zu bestelle», welche sich Kenntnis, ^schassen sollen, wie viel Wein die Wirthe da oder dort einkaufen, und über dieselben einen Eomuüsw^oder Fiscal zu setzen. Ibid. e. 725. Ten Gesandten »ach Bellen; wird anbefohlen, daß sie eine -schrift von allen Freiheiten bringen sollen, welche die von Bellen; haben. Ibid. I. 725. Die vorigeJahr gemachte Verordnung, daß die Eommnnen die cvnsiscierten Güter, so viel die obrigkeitliche Kaw^betrifft, in der gestellten Taxe anzunehmen schuldig sein sollen, soll exequiert werden. Ibid.

Künftig sollen die Commissarien über die augelegten und liquidierten Bußen, sie seien eingezogen worden cnicht, Rechnung erstatten. Ibid. b. 75t. Wenn die Gesandten zu Bellen; finden, daß der deutsche^.Herr daselbst sich wieder der Gebühr gemäß halte, so soll ihm die Pfründe serner anvertraut werde»,nicht, so ist er zu entsetzen. Tic Gesandten von Schwhz nehmen dieß in den Abschied. Ibid. i-

nicht,

Wenn dem Befehl der Säuberung des Baches Dragonat beim Kloster St. Johann zu Bellen; nicht ^geleistet worden ist, so soll die Buße eingezogen werden. Ibid. Ic. 755. In Beziehung auf die vor»?Jahr vermehrte Strafe des Peter Barbirol sollen die Gesandten nach Gutdünken handeln. Ibid. I- ^Den Zoll von Korn und Salz, welchen zu bezahlen der Landschreibcr Lussi sich weigert, und ^das Burrengcld, über das sich Marcatio beschwert, sollen beide bezahlen. Letzterer soll noch zurwortung gezogen werde». Hat Lussi Gründe für seine Weigerung vorzulegen, so sind die Obrigkeiten da